Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Aussteller von Energieausweisen, die die Daten gemäß Abs. 1 hochgeladen haben, sind von der Landesregierung in einer Liste zu erfassen, die der Öffentlichkeit zugänglich ist.
(3) Im Rahmen der Registrierung nach Abs. 1 werden die Daten nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013, abgeglichen.
(4) Die Landesregierung hat die Energieausweise gemäß den Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Aussteller des Energieausweises über schriftliche Aufforderung der Landesregierung alle Auskünfte und Informationen fristgerecht zu erteilen, die zur Überprüfung des Energieausweises erforderlich sind. Ergibt die Kontrolle eines Energieausweises Mängel, hat die Landesregierung den Aussteller zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt der Aussteller trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung und/oder der Informationsverpflichtung nicht nach, hat die Landesregierung dem Aussteller die Behebung der Mängel und/oder die Informationserteilung mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.
(4a) Die Landesregierung kann mit Bescheid einen Rechtsträger mit den Aufgaben gemäß Abs. 4 betrauen, ausgenommen davon ist die Erlassung von Bescheiden. Hierbei gilt Folgendes:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Über den Kontrollzweck hinaus darf die Landesregierung die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers automationsunterstützt verarbeiten, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist.
(6) Ein Online-Zugriff auf die Daten des Energieausweises ist zulässig
|
| |||||||||
|
|
(7) Zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen ist, soweit dies zur Ausstellung von Energieausweisen erforderlich ist, ein Online-Zugriff auf die die Gemeinden des Landes Steiermark betreffenden Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des GWR-Gesetzes in der im Abs. 3 zitierten Fassung, einzuräumen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 91/2021
(2) Die Aussteller von Energieausweisen, die die Daten gemäß Abs. 1 hochgeladen haben, sind von der Landesregierung in einer Liste zu erfassen, die der Öffentlichkeit zugänglich ist.
(3) Im Rahmen der Registrierung nach Abs. 1 werden die Daten nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013, abgeglichen.
(4) Die Landesregierung hat die Energieausweise gemäß den Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Zu diesem Zweck hat der Aussteller des Energieausweises über schriftliche Aufforderung der Landesregierung alle Auskünfte und Informationen fristgerecht zu erteilen, die zur Überprüfung des Energieausweises erforderlich sind. Ergibt die Kontrolle eines Energieausweises Mängel, hat die Landesregierung den Aussteller zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt der Aussteller trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung und/oder der Informationsverpflichtung nicht nach, hat die Landesregierung dem Aussteller die Behebung der Mängel und/oder die Informationserteilung mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.
(4a) Die Landesregierung kann mit Bescheid einen Rechtsträger mit den Aufgaben gemäß Abs. 4 betrauen, ausgenommen davon ist die Erlassung von Bescheiden. Hierbei gilt Folgendes:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Über den Kontrollzweck hinaus darf die Landesregierung die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers automationsunterstützt verarbeiten, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist.
(6) Ein Online-Zugriff auf die Daten des Energieausweises ist zulässig
|
| |||||||||
|
|
(7) Zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen ist, soweit dies zur Ausstellung von Energieausweisen erforderlich ist, ein Online-Zugriff auf die die Gemeinden des Landes Steiermark betreffenden Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des GWR-Gesetzes in der im Abs. 3 zitierten Fassung, einzuräumen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 91/2021