§ 21a Stmk. BauG (weggefallen)

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung sind organisierte Unterkünfte im Sinn des § 2 Z. 7 des Steiermärkischen Grundversorgungsgesetzes.Vorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung sind organisierte Unterkünfte im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 7, des Steiermärkischen Grundversorgungsgesetzes.
  2. (2)Absatz 2Zum Zweck der Schaffung von vorübergehenden Betreuungseinrichtungen nach Abs. 1 zur Unterbringung von Personen, die zur Zielgruppe der Grundversorgung gehören, sindZum Zweck der Schaffung von vorübergehenden Betreuungseinrichtungen nach Absatz eins, zur Unterbringung von Personen, die zur Zielgruppe der Grundversorgung gehören, sind
    1. 1.Ziffer einsUmbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen an bestehenden baulichen Anlagen sowie
    2. 2.Ziffer 2Neu- und Zubauten in Leichtbauweise, Wohncontainer und sonstige Fertigteilbauten
    meldepflichtig.
  3. (3)Absatz 3Die Bauvorhaben nach Abs. 2 sind jeweils in allen Baugebietskategorien gemäß § 30, auf Verkehrsflächen gemäß § 32 und im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z. 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zulässig, wobei von den raumordnungsrechtlichen Vorschriften abgewichen werden kann.Die Bauvorhaben nach Absatz 2, sind jeweils in allen Baugebietskategorien gemäß Paragraph 30,, auf Verkehrsflächen gemäß Paragraph 32 und im Freiland gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zulässig, wobei von den raumordnungsrechtlichen Vorschriften abgewichen werden kann.
  4. (4)Absatz 4Bei Bauvorhaben nach Abs. 2 sind Abweichungen von baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften zulässig. Die Landesregierung hat jedoch die Mindestanforderungen betreffend Festigkeit, Brandschutz, Hygiene und Nutzungssicherheit im Hinblick auf den Verwendungszweck mit Verordnung festzulegen.Bei Bauvorhaben nach Absatz 2, sind Abweichungen von baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften zulässig. Die Landesregierung hat jedoch die Mindestanforderungen betreffend Festigkeit, Brandschutz, Hygiene und Nutzungssicherheit im Hinblick auf den Verwendungszweck mit Verordnung festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Bauvorhaben nach Abs. 2 sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort, eine planliche Darstellung im Maßstab 1:100 (Grundrisse und Schnitte) und eine kurze Beschreibung des Vorhabens sowie eine Bestätigung eines dazu Befugten über die Einhaltung der gemäß Abs. 4 festgelegten Anforderungen zu enthalten.Bauvorhaben nach Absatz 2, sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort, eine planliche Darstellung im Maßstab 1:100 (Grundrisse und Schnitte) und eine kurze Beschreibung des Vorhabens sowie eine Bestätigung eines dazu Befugten über die Einhaltung der gemäß Absatz 4, festgelegten Anforderungen zu enthalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022§ 21a Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 45 aus 2022,

BauG seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 29.06.2022 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsVorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung sind organisierte Unterkünfte im Sinn des § 2 Z. 7 des Steiermärkischen Grundversorgungsgesetzes.Vorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung sind organisierte Unterkünfte im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 7, des Steiermärkischen Grundversorgungsgesetzes.
  2. (2)Absatz 2Zum Zweck der Schaffung von vorübergehenden Betreuungseinrichtungen nach Abs. 1 zur Unterbringung von Personen, die zur Zielgruppe der Grundversorgung gehören, sindZum Zweck der Schaffung von vorübergehenden Betreuungseinrichtungen nach Absatz eins, zur Unterbringung von Personen, die zur Zielgruppe der Grundversorgung gehören, sind
    1. 1.Ziffer einsUmbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen an bestehenden baulichen Anlagen sowie
    2. 2.Ziffer 2Neu- und Zubauten in Leichtbauweise, Wohncontainer und sonstige Fertigteilbauten
    meldepflichtig.
  3. (3)Absatz 3Die Bauvorhaben nach Abs. 2 sind jeweils in allen Baugebietskategorien gemäß § 30, auf Verkehrsflächen gemäß § 32 und im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z. 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zulässig, wobei von den raumordnungsrechtlichen Vorschriften abgewichen werden kann.Die Bauvorhaben nach Absatz 2, sind jeweils in allen Baugebietskategorien gemäß Paragraph 30,, auf Verkehrsflächen gemäß Paragraph 32 und im Freiland gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zulässig, wobei von den raumordnungsrechtlichen Vorschriften abgewichen werden kann.
  4. (4)Absatz 4Bei Bauvorhaben nach Abs. 2 sind Abweichungen von baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften zulässig. Die Landesregierung hat jedoch die Mindestanforderungen betreffend Festigkeit, Brandschutz, Hygiene und Nutzungssicherheit im Hinblick auf den Verwendungszweck mit Verordnung festzulegen.Bei Bauvorhaben nach Absatz 2, sind Abweichungen von baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften zulässig. Die Landesregierung hat jedoch die Mindestanforderungen betreffend Festigkeit, Brandschutz, Hygiene und Nutzungssicherheit im Hinblick auf den Verwendungszweck mit Verordnung festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Bauvorhaben nach Abs. 2 sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort, eine planliche Darstellung im Maßstab 1:100 (Grundrisse und Schnitte) und eine kurze Beschreibung des Vorhabens sowie eine Bestätigung eines dazu Befugten über die Einhaltung der gemäß Abs. 4 festgelegten Anforderungen zu enthalten.Bauvorhaben nach Absatz 2, sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort, eine planliche Darstellung im Maßstab 1:100 (Grundrisse und Schnitte) und eine kurze Beschreibung des Vorhabens sowie eine Bestätigung eines dazu Befugten über die Einhaltung der gemäß Absatz 4, festgelegten Anforderungen zu enthalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022§ 21a Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 45 aus 2022,

BauG seit 31.12.2023 weggefallen.

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