§ 302 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Besoldungsrechtliche MaßnahmenGehaltsanpassungen für Bundesbedienstete können durch Verordnung auch für Landesbedienstete in Kraft gesetzt werden. Wird eine bestimmte Änderung von Gehaltsansätzen von Bundesbediensteten nicht für Landesbedienstete anwendbar erklärt, so kann später dennoch eine Änderung von Gehaltsansätzen von Bundesbediensteten für Landesbedienstete für anwendbar erklärt werden. Auch in einem solchen FallDabei brauchen die ziffernmäßigen Gehaltsansätze von LandesbedienstenLandesbediensteten nicht jenen der Bundesbediensteten zu entsprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2014

Besoldungsrechtliche MaßnahmenGehaltsanpassungen für Bundesbedienstete können durch Verordnung auch für Landesbedienstete in Kraft gesetzt werden. Wird eine bestimmte Änderung von Gehaltsansätzen von Bundesbediensteten nicht für Landesbedienstete anwendbar erklärt, so kann später dennoch eine Änderung von Gehaltsansätzen von Bundesbediensteten für Landesbedienstete für anwendbar erklärt werden. Auch in einem solchen FallDabei brauchen die ziffernmäßigen Gehaltsansätze von LandesbedienstenLandesbediensteten nicht jenen der Bundesbediensteten zu entsprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

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