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(1) SoweitVerweise in diesem Gesetz auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, verwiesen wird, ist dieses in derandere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung BGBl. I Nr. 65/2002 anzuwendenzu verstehen.
(2) SoweitVerweise in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird,Bundesgesetze sind dieseals Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. | Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018; | |||||||||
2. | Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2020. |
Anm.: in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.LGBl. Nr. 62/2021
(1) SoweitVerweise in diesem Gesetz auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, verwiesen wird, ist dieses in derandere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung BGBl. I Nr. 65/2002 anzuwendenzu verstehen.
(2) SoweitVerweise in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird,Bundesgesetze sind dieseals Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. | Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018; | |||||||||
2. | Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2020. |
Anm.: in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.LGBl. Nr. 62/2021