§ 300h Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI, die am 31§ 300h Stmk. August 2014 zum DepartmentL-leiter/zur Departmentleiterin bestellt sind, werden mit Wirksamkeit 1DBR seit 31.08.2023 weggefallen. September 2014 in das Entlohnungsschema SIa überstellt.

(2) Sofern die Entlohnung als Departmentleiter/Departmentleiterin zum Stichtag 1. September 2014 höher ist als die Entlohnung im Entlohnungsschema SIa, wird die Zeit als Departmentleiter/Departmentleiterin für die Festsetzung der Entlohnungsstufe soweit berücksichtigt, dass die Entlohnung im Entlohnungsschema SI/a nicht geringer ist als die bisherige Entlohnung als Departmentleiter/Departmentleiterin. Für diesen Ausgleich können maximal bis zu zehn Jahre der Leitungsfunktion angerechnet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 122/2014, LGBl. Nr. 150/2016

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.08.2023
(1) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI, die am 31§ 300h Stmk. August 2014 zum DepartmentL-leiter/zur Departmentleiterin bestellt sind, werden mit Wirksamkeit 1DBR seit 31.08.2023 weggefallen. September 2014 in das Entlohnungsschema SIa überstellt.

(2) Sofern die Entlohnung als Departmentleiter/Departmentleiterin zum Stichtag 1. September 2014 höher ist als die Entlohnung im Entlohnungsschema SIa, wird die Zeit als Departmentleiter/Departmentleiterin für die Festsetzung der Entlohnungsstufe soweit berücksichtigt, dass die Entlohnung im Entlohnungsschema SI/a nicht geringer ist als die bisherige Entlohnung als Departmentleiter/Departmentleiterin. Für diesen Ausgleich können maximal bis zu zehn Jahre der Leitungsfunktion angerechnet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 122/2014, LGBl. Nr. 150/2016

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