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(1) Dem Assistenzarzt/Der Assistenzärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie dem Facharzt/der Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin, dessen/deren Dienstverhältnis bis zum 30. September 2006 begründet wurde, gebührt eine Anästhesievergütung als Erschwernisvergütung. Die Anästhesievergütung ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Anästhesievergütung beträgt monatlich für
1. | den Arzt/die Ärztin in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin € 114,6, | |||||||||
2. | den Facharzt/die Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin € 248,6. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014
(1) Dem Assistenzarzt/Der Assistenzärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie dem Facharzt/der Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin, dessen/deren Dienstverhältnis bis zum 30. September 2006 begründet wurde, gebührt eine Anästhesievergütung als Erschwernisvergütung. Die Anästhesievergütung ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Anästhesievergütung beträgt monatlich für
1. | den Arzt/die Ärztin in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin € 114,6, | |||||||||
2. | den Facharzt/die Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin € 248,6. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014