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Für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, deren Dienstverhältnis bis zum Beginn des Schuljahres 2007/2008 begründet wird, beträgt die Lehrverpflichtung 22 Wochenstunden.
Anm.: in der Fassung § 225 LGBl. Nr. 30/2007– Lehramtliche Pflichten und LehrverpflichtungÜbergangsbestimmung zu Paragraph 225, – Lehramtliche Pflichten und Lehrverpflichtung(1)Absatz einsFür Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 2002 die dienstliche Ausbildung absolvieren, gelten die §§ 22 bis 30.Für Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 2002 die dienstliche Ausbildung absolvieren, gelten die Paragraphen 22 bis 30.(2)Absatz 2Bedienstete, die bis zum 31. Dezember 2002 keine Dienstprüfung abgelegt haben und die in das Besoldungsschema St. optieren, haben die dienstliche Ausbildung nach den §§ 22 bis 30 zu absolvieren.Bedienstete, die bis zum 31. Dezember 2002 keine Dienstprüfung abgelegt haben und die in das Besoldungsschema St. optieren, haben die dienstliche Ausbildung nach den Paragraphen 22 bis 30 zu absolvieren.(3)Absatz 3Bedienstete, die bereits eine Dienstprüfung nach den bisher geltenden Bestimmungen des Landesdienstzweigegesetzes abgelegt haben und in das Besoldungsschema St. optieren, haben die für die betreffende Stelle allenfalls vorgesehene Fachprüfung abzulegen.
Für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, deren Dienstverhältnis bis zum Beginn des Schuljahres 2007/2008 begründet wird, beträgt die Lehrverpflichtung 22 Wochenstunden.
Anm.: in der Fassung § 225 LGBl. Nr. 30/2007– Lehramtliche Pflichten und LehrverpflichtungÜbergangsbestimmung zu Paragraph 225, – Lehramtliche Pflichten und Lehrverpflichtung(1)Absatz einsFür Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 2002 die dienstliche Ausbildung absolvieren, gelten die §§ 22 bis 30.Für Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 2002 die dienstliche Ausbildung absolvieren, gelten die Paragraphen 22 bis 30.(2)Absatz 2Bedienstete, die bis zum 31. Dezember 2002 keine Dienstprüfung abgelegt haben und die in das Besoldungsschema St. optieren, haben die dienstliche Ausbildung nach den §§ 22 bis 30 zu absolvieren.Bedienstete, die bis zum 31. Dezember 2002 keine Dienstprüfung abgelegt haben und die in das Besoldungsschema St. optieren, haben die dienstliche Ausbildung nach den Paragraphen 22 bis 30 zu absolvieren.(3)Absatz 3Bedienstete, die bereits eine Dienstprüfung nach den bisher geltenden Bestimmungen des Landesdienstzweigegesetzes abgelegt haben und in das Besoldungsschema St. optieren, haben die für die betreffende Stelle allenfalls vorgesehene Fachprüfung abzulegen.