§ 300 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2007 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmung zu

Für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, deren Dienstverhältnis bis zum Beginn des Schuljahres 2007/2008 begründet wird, beträgt die Lehrverpflichtung 22 Wochenstunden.

Anm.: in der Fassung § 225 LGBl. Nr. 30/2007– Lehramtliche Pflichten und LehrverpflichtungÜbergangsbestimmung zu Paragraph 225, – Lehramtliche Pflichten und Lehrverpflichtung

  1. (1)Absatz einsFür Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 2002 die dienstliche Ausbildung absolvieren, gelten die §§ 22 bis 30.Für Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 2002 die dienstliche Ausbildung absolvieren, gelten die Paragraphen 22 bis 30.
  2. (2)Absatz 2Bedienstete, die bis zum 31. Dezember 2002 keine Dienstprüfung abgelegt haben und die in das Besoldungsschema St. optieren, haben die dienstliche Ausbildung nach den §§ 22 bis 30 zu absolvieren.Bedienstete, die bis zum 31. Dezember 2002 keine Dienstprüfung abgelegt haben und die in das Besoldungsschema St. optieren, haben die dienstliche Ausbildung nach den Paragraphen 22 bis 30 zu absolvieren.
  3. (3)Absatz 3Bedienstete, die bereits eine Dienstprüfung nach den bisher geltenden Bestimmungen des Landesdienstzweigegesetzes abgelegt haben und in das Besoldungsschema St. optieren, haben die für die betreffende Stelle allenfalls vorgesehene Fachprüfung abzulegen.

Stand vor dem 31.05.2007

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.05.2007
Übergangsbestimmung zu

Für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, deren Dienstverhältnis bis zum Beginn des Schuljahres 2007/2008 begründet wird, beträgt die Lehrverpflichtung 22 Wochenstunden.

Anm.: in der Fassung § 225 LGBl. Nr. 30/2007– Lehramtliche Pflichten und LehrverpflichtungÜbergangsbestimmung zu Paragraph 225, – Lehramtliche Pflichten und Lehrverpflichtung

  1. (1)Absatz einsFür Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 2002 die dienstliche Ausbildung absolvieren, gelten die §§ 22 bis 30.Für Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 2002 die dienstliche Ausbildung absolvieren, gelten die Paragraphen 22 bis 30.
  2. (2)Absatz 2Bedienstete, die bis zum 31. Dezember 2002 keine Dienstprüfung abgelegt haben und die in das Besoldungsschema St. optieren, haben die dienstliche Ausbildung nach den §§ 22 bis 30 zu absolvieren.Bedienstete, die bis zum 31. Dezember 2002 keine Dienstprüfung abgelegt haben und die in das Besoldungsschema St. optieren, haben die dienstliche Ausbildung nach den Paragraphen 22 bis 30 zu absolvieren.
  3. (3)Absatz 3Bedienstete, die bereits eine Dienstprüfung nach den bisher geltenden Bestimmungen des Landesdienstzweigegesetzes abgelegt haben und in das Besoldungsschema St. optieren, haben die für die betreffende Stelle allenfalls vorgesehene Fachprüfung abzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten