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(2) Dem/Der Vertragsbediensteten, der/die am 1. Juli 2001 bereits zum/zur ärztlichen Direktor/Direktorin einer Krankenanstalt bestellt war und ab diesem Zeitpunkt die Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999, und aller Arbeitnehmerschutzvorschriften trägt, gebührt anstelle der Leiterzulage/Leiterinnenzulage nach § 205 eine Verwendungsentschädigung in der Höhe des Unterschiedsbeitrages zwischen der Leiterzulage/Leiterinnenzulage nach § 205 zusätzlich zu den Vorrückungsbeträgen nach Abs. 1.
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(2) Dem/Der Vertragsbediensteten, der/die am 1. Juli 2001 bereits zum/zur ärztlichen Direktor/Direktorin einer Krankenanstalt bestellt war und ab diesem Zeitpunkt die Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999, und aller Arbeitnehmerschutzvorschriften trägt, gebührt anstelle der Leiterzulage/Leiterinnenzulage nach § 205 eine Verwendungsentschädigung in der Höhe des Unterschiedsbeitrages zwischen der Leiterzulage/Leiterinnenzulage nach § 205 zusätzlich zu den Vorrückungsbeträgen nach Abs. 1.