§ 297 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Dem/Der Vertragsbediensteten, der/die am 1§ 297 Stmk. Juli 2001 bereits zum/zur ärztlichen Direktor/Direktorin einer Krankenanstalt bestellt war und ab diesem Zeitpunkt keine Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBlL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. Nr.27, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999, und aller Arbeitnehmerschutzvorschriften trägt, gebührt anstelle der Leiterzulage/Leiterinnenzulage nach § 205 eine Verwendungsentschädigung. Diese Verwendungsentschädigung ist, ausgehend von der jeweiligen Gehaltsstufe, in der sich der Primararzt/die Primarärztin befindet, in Vorrückungsbeträgen zu bemessen. Sie beträgt für den ärztlichen Direktor/die ärztliche Direktorin

1.

des LKH Mariazell und des Institutes für Krankenhaushygiene und Mikrobiologie einen Vorrückungsbetrag;

2.

des LKH Bruck an der Mur, Judenburg, Knittelfeld, Leoben und Graz-West ab Wirksamwerden des Kooperationsmodells Graz-West und LSF Graz drei Vorrückungsbeträge.

Für die übrigen ärztlichen Direktoren/Direktorinnen (ausgenommen der/die ärztliche Direktor/Direktorin des LKH Universitätsklinikum Graz) beträgt die Verwendungsentschädigung zwei Vorrückungsbeträge.

(2) Dem/Der Vertragsbediensteten, der/die am 1. Juli 2001 bereits zum/zur ärztlichen Direktor/Direktorin einer Krankenanstalt bestellt war und ab diesem Zeitpunkt die Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999, und aller Arbeitnehmerschutzvorschriften trägt, gebührt anstelle der Leiterzulage/Leiterinnenzulage nach § 205 eine Verwendungsentschädigung in der Höhe des Unterschiedsbeitrages zwischen der Leiterzulage/Leiterinnenzulage nach § 205 zusätzlich zu den Vorrückungsbeträgen nach Abs. 1.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.08.2023
(1) Dem/Der Vertragsbediensteten, der/die am 1§ 297 Stmk. Juli 2001 bereits zum/zur ärztlichen Direktor/Direktorin einer Krankenanstalt bestellt war und ab diesem Zeitpunkt keine Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBlL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. Nr.27, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999, und aller Arbeitnehmerschutzvorschriften trägt, gebührt anstelle der Leiterzulage/Leiterinnenzulage nach § 205 eine Verwendungsentschädigung. Diese Verwendungsentschädigung ist, ausgehend von der jeweiligen Gehaltsstufe, in der sich der Primararzt/die Primarärztin befindet, in Vorrückungsbeträgen zu bemessen. Sie beträgt für den ärztlichen Direktor/die ärztliche Direktorin

1.

des LKH Mariazell und des Institutes für Krankenhaushygiene und Mikrobiologie einen Vorrückungsbetrag;

2.

des LKH Bruck an der Mur, Judenburg, Knittelfeld, Leoben und Graz-West ab Wirksamwerden des Kooperationsmodells Graz-West und LSF Graz drei Vorrückungsbeträge.

Für die übrigen ärztlichen Direktoren/Direktorinnen (ausgenommen der/die ärztliche Direktor/Direktorin des LKH Universitätsklinikum Graz) beträgt die Verwendungsentschädigung zwei Vorrückungsbeträge.

(2) Dem/Der Vertragsbediensteten, der/die am 1. Juli 2001 bereits zum/zur ärztlichen Direktor/Direktorin einer Krankenanstalt bestellt war und ab diesem Zeitpunkt die Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999, und aller Arbeitnehmerschutzvorschriften trägt, gebührt anstelle der Leiterzulage/Leiterinnenzulage nach § 205 eine Verwendungsentschädigung in der Höhe des Unterschiedsbeitrages zwischen der Leiterzulage/Leiterinnenzulage nach § 205 zusätzlich zu den Vorrückungsbeträgen nach Abs. 1.

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