§ 297 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem/Der Vertragsbediensteten, der/die am 1. Juli 2001 bereits zum/zur ärztlichen Direktor/Direktorin einer Krankenanstalt bestellt war und ab diesem Zeitpunkt keine Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr.27, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999, und aller Arbeitnehmerschutzvorschriften trägt, gebührt anstelle der Leiterzulage/Leiterinnenzulage nach § 205 eine Verwendungsentschädigung. Diese Verwendungsentschädigung ist, ausgehend von der jeweiligen Gehaltsstufe, in der sich der Primararzt/die Primarärztin befindet, in Vorrückungsbeträgen zu bemessen. Sie beträgt für den ärztlichen Direktor/die ärztliche DirektorinDem/Der Vertragsbediensteten, der/die am 1. Juli 2001 bereits zum/zur ärztlichen Direktor/Direktorin einer Krankenanstalt bestellt war und ab diesem Zeitpunkt keine Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr.27, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, und aller Arbeitnehmerschutzvorschriften trägt, gebührt anstelle der Leiterzulage/Leiterinnenzulage nach Paragraph 205, eine Verwendungsentschädigung. Diese Verwendungsentschädigung ist, ausgehend von der jeweiligen Gehaltsstufe, in der sich der Primararzt/die Primarärztin befindet, in Vorrückungsbeträgen zu bemessen. Sie beträgt für den ärztlichen Direktor/die ärztliche Direktorin
    1. 1.Ziffer einsdes LKH Mariazell und des Institutes für Krankenhaushygiene und Mikrobiologie einen Vorrückungsbetrag;
    2. 2.Ziffer 2des LKH Bruck an der Mur, Judenburg, Knittelfeld, Leoben und Graz-West ab Wirksamwerden des Kooperationsmodells Graz-West und LSF Graz drei Vorrückungsbeträge.
    Für die übrigen ärztlichen Direktoren/Direktorinnen (ausgenommen der/die ärztliche Direktor/Direktorin des LKH Universitätsklinikum Graz) beträgt die Verwendungsentschädigung zwei Vorrückungsbeträge.
  2. (2)Absatz 2Dem/Der Vertragsbediensteten, der/die am 1. Juli 2001 bereits zum/zur ärztlichen Direktor/Direktorin einer Krankenanstalt bestellt war und ab diesem Zeitpunkt die Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999, und aller Arbeitnehmerschutzvorschriften trägt, gebührt anstelle der Leiterzulage/Leiterinnenzulage nach § 205 eine Verwendungsentschädigung in der Höhe des Unterschiedsbeitrages zwischen der Leiterzulage/Leiterinnenzulage nach § 205 zusätzlich zu den Vorrückungsbeträgen nach Abs. 1.Dem/Der Vertragsbediensteten, der/die am 1. Juli 2001 bereits zum/zur ärztlichen Direktor/Direktorin einer Krankenanstalt bestellt war und ab diesem Zeitpunkt die Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, und aller Arbeitnehmerschutzvorschriften trägt, gebührt anstelle der Leiterzulage/Leiterinnenzulage nach Paragraph 205, eine Verwendungsentschädigung in der Höhe des Unterschiedsbeitrages zwischen der Leiterzulage/Leiterinnenzulage nach Paragraph 205, zusätzlich zu den Vorrückungsbeträgen nach Absatz eins,
§ 297 Stmk. L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.08.2023
  1. (1)Absatz einsDem/Der Vertragsbediensteten, der/die am 1. Juli 2001 bereits zum/zur ärztlichen Direktor/Direktorin einer Krankenanstalt bestellt war und ab diesem Zeitpunkt keine Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr.27, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999, und aller Arbeitnehmerschutzvorschriften trägt, gebührt anstelle der Leiterzulage/Leiterinnenzulage nach § 205 eine Verwendungsentschädigung. Diese Verwendungsentschädigung ist, ausgehend von der jeweiligen Gehaltsstufe, in der sich der Primararzt/die Primarärztin befindet, in Vorrückungsbeträgen zu bemessen. Sie beträgt für den ärztlichen Direktor/die ärztliche DirektorinDem/Der Vertragsbediensteten, der/die am 1. Juli 2001 bereits zum/zur ärztlichen Direktor/Direktorin einer Krankenanstalt bestellt war und ab diesem Zeitpunkt keine Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr.27, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, und aller Arbeitnehmerschutzvorschriften trägt, gebührt anstelle der Leiterzulage/Leiterinnenzulage nach Paragraph 205, eine Verwendungsentschädigung. Diese Verwendungsentschädigung ist, ausgehend von der jeweiligen Gehaltsstufe, in der sich der Primararzt/die Primarärztin befindet, in Vorrückungsbeträgen zu bemessen. Sie beträgt für den ärztlichen Direktor/die ärztliche Direktorin
    1. 1.Ziffer einsdes LKH Mariazell und des Institutes für Krankenhaushygiene und Mikrobiologie einen Vorrückungsbetrag;
    2. 2.Ziffer 2des LKH Bruck an der Mur, Judenburg, Knittelfeld, Leoben und Graz-West ab Wirksamwerden des Kooperationsmodells Graz-West und LSF Graz drei Vorrückungsbeträge.
    Für die übrigen ärztlichen Direktoren/Direktorinnen (ausgenommen der/die ärztliche Direktor/Direktorin des LKH Universitätsklinikum Graz) beträgt die Verwendungsentschädigung zwei Vorrückungsbeträge.
  2. (2)Absatz 2Dem/Der Vertragsbediensteten, der/die am 1. Juli 2001 bereits zum/zur ärztlichen Direktor/Direktorin einer Krankenanstalt bestellt war und ab diesem Zeitpunkt die Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999, und aller Arbeitnehmerschutzvorschriften trägt, gebührt anstelle der Leiterzulage/Leiterinnenzulage nach § 205 eine Verwendungsentschädigung in der Höhe des Unterschiedsbeitrages zwischen der Leiterzulage/Leiterinnenzulage nach § 205 zusätzlich zu den Vorrückungsbeträgen nach Abs. 1.Dem/Der Vertragsbediensteten, der/die am 1. Juli 2001 bereits zum/zur ärztlichen Direktor/Direktorin einer Krankenanstalt bestellt war und ab diesem Zeitpunkt die Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, und aller Arbeitnehmerschutzvorschriften trägt, gebührt anstelle der Leiterzulage/Leiterinnenzulage nach Paragraph 205, eine Verwendungsentschädigung in der Höhe des Unterschiedsbeitrages zwischen der Leiterzulage/Leiterinnenzulage nach Paragraph 205, zusätzlich zu den Vorrückungsbeträgen nach Absatz eins,
§ 297 Stmk. L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.

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