§ 296 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
Ab 1§ 296 Stmk. Jänner 1999 gebührt den Vertragsbediensteten in einer Krankenanstalt des Entlohnungsschemas SII, SIII, SIV, des Entlohnungsschemas I, der Entlohnungsgruppe b bis e und des Entlohnungsschemas II, der Entlohnungsgruppe p1 bis p5, anstelle der bis zum 31L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. Dezember 1998 gewährten pauschalierten Erschwerniszulage und Gefahrenzulage eine Vergütung gemäß §§ 288, 215 oder 223. Soweit die bis zum 31. Dezember 1998 gewährte pauschalierte Gefahrenzulage die Vergütung gemäß §§ 288 oder 218 oder den Gefahrenzulagenanteil gemäß §§ 215 oder 223 übersteigt, gebührt eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bis zum 31. Dezember 1998 gewährten Gefahrenzulage und der Vergütung gemäß §§ 288 oder 218 oder dem Gefahrenzulagenanteil gemäß §§ 215 oder 223. Die Ergänzungszulage verringert sich um jenen Betrag, um den sich die Vergütung gemäß § 288 oder der Gefahrenzulagenanteil gemäß §§ 215 oder 223 bei allgemeinen Bezugserhöhungen erhöht.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.08.2023
Ab 1§ 296 Stmk. Jänner 1999 gebührt den Vertragsbediensteten in einer Krankenanstalt des Entlohnungsschemas SII, SIII, SIV, des Entlohnungsschemas I, der Entlohnungsgruppe b bis e und des Entlohnungsschemas II, der Entlohnungsgruppe p1 bis p5, anstelle der bis zum 31L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. Dezember 1998 gewährten pauschalierten Erschwerniszulage und Gefahrenzulage eine Vergütung gemäß §§ 288, 215 oder 223. Soweit die bis zum 31. Dezember 1998 gewährte pauschalierte Gefahrenzulage die Vergütung gemäß §§ 288 oder 218 oder den Gefahrenzulagenanteil gemäß §§ 215 oder 223 übersteigt, gebührt eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bis zum 31. Dezember 1998 gewährten Gefahrenzulage und der Vergütung gemäß §§ 288 oder 218 oder dem Gefahrenzulagenanteil gemäß §§ 215 oder 223. Die Ergänzungszulage verringert sich um jenen Betrag, um den sich die Vergütung gemäß § 288 oder der Gefahrenzulagenanteil gemäß §§ 215 oder 223 bei allgemeinen Bezugserhöhungen erhöht.

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