§ 293 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2025 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen zu § 155 § 293 – VorrückungsstichtagÜbergangsbestimmungen zu Paragraph 155, – Vorrückungsstichtag
  1. (1)Absatz einsBei Dienstverhältnissen, die nach dem 31. Dezember 1995 begonnen haben, ist der Vorrückungsstichtag auf Antrag des/der Bediensteten unter Zugrundelegung des § 155 erneut zu ermitteln. Ist dieser ermittelte Vorrückungsstichtag für den Bediensteten/die Bedienstete günstiger als der bisher für ihn/sie geltende Vorrückungsstichtag, tritt der günstigere Vorrückungsstichtag mit Wirkung 1. Jänner 2003 an die Stelle des bisherigen Vorrückungsstichtages.Bei Dienstverhältnissen, die nach dem 31. Dezember 1995 begonnen haben, ist der Vorrückungsstichtag auf Antrag des/der Bediensteten unter Zugrundelegung des Paragraph 155, erneut zu ermitteln. Ist dieser ermittelte Vorrückungsstichtag für den Bediensteten/die Bedienstete günstiger als der bisher für ihn/sie geltende Vorrückungsstichtag, tritt der günstigere Vorrückungsstichtag mit Wirkung 1. Jänner 2003 an die Stelle des bisherigen Vorrückungsstichtages.
  2. (2)Absatz 2Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 153 und 155 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 erfolgt nur auf Antrag und in den Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfänger/Empfängerinnen von wiederkehrenden Leistungen nach dem St. PG 2009.Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der Paragraphen 153 und 155 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, erfolgt nur auf Antrag und in den Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfänger/Empfängerinnen von wiederkehrenden Leistungen nach dem St. PG 2009.
  3. (3)Absatz 3Auf Personen, die keinen konkreten Antrag nach Abs. 2 und 5 stellen oder für die gemäß Abs. 2 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat, sind die §§ 153 und 155 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.Auf Personen, die keinen konkreten Antrag nach Absatz 2 und 5 stellen oder für die gemäß Absatz 2, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat, sind die Paragraphen 153 und 155 Absatz eins, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind die Abs. 2 und 3Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind die Absatz 2 und 3
    1. 1.Ziffer einssowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags
    2. 2.Ziffer 2als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 bestehendeals auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, bestehende
    sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Anträge gemäß Abs. 2 sind unter Verwendung eines durch Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird der Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars erneut eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.Anträge gemäß Absatz 2, sind unter Verwendung eines durch Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird der Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars erneut eingebracht, ist Paragraph 13, Absatz 3, AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
  6. (6)Absatz 6Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 163 dieses Gesetzes oder gemäß § 42 St. PG 2009 anzurechnen.Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 163, dieses Gesetzes oder gemäß Paragraph 42, St. PG 2009 anzurechnen.
  7. (7)Absatz 7Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall konkreter Antragstellung nach Abs. 2 und 5Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Absatz eins, weiterhin in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall konkreter Antragstellung nach Absatz 2 und 5
    1. 1.Ziffer eins§ 256 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt undParagraph 256, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der Litera b, Sub-Litera, b, b, die Obergrenze von drei Jahren entfällt und
    2. 2.Ziffer 2ist § 256 Abs. 2 anzuwenden.ist Paragraph 256, Absatz 2, anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 74 aus 2011,

L-DBR seit 01.01.2025 weggefallen.

Stand vor dem 01.01.2025

In Kraft vom 01.01.2004 bis 01.01.2025
Übergangsbestimmungen zu § 155 § 293 – VorrückungsstichtagÜbergangsbestimmungen zu Paragraph 155, – Vorrückungsstichtag
  1. (1)Absatz einsBei Dienstverhältnissen, die nach dem 31. Dezember 1995 begonnen haben, ist der Vorrückungsstichtag auf Antrag des/der Bediensteten unter Zugrundelegung des § 155 erneut zu ermitteln. Ist dieser ermittelte Vorrückungsstichtag für den Bediensteten/die Bedienstete günstiger als der bisher für ihn/sie geltende Vorrückungsstichtag, tritt der günstigere Vorrückungsstichtag mit Wirkung 1. Jänner 2003 an die Stelle des bisherigen Vorrückungsstichtages.Bei Dienstverhältnissen, die nach dem 31. Dezember 1995 begonnen haben, ist der Vorrückungsstichtag auf Antrag des/der Bediensteten unter Zugrundelegung des Paragraph 155, erneut zu ermitteln. Ist dieser ermittelte Vorrückungsstichtag für den Bediensteten/die Bedienstete günstiger als der bisher für ihn/sie geltende Vorrückungsstichtag, tritt der günstigere Vorrückungsstichtag mit Wirkung 1. Jänner 2003 an die Stelle des bisherigen Vorrückungsstichtages.
  2. (2)Absatz 2Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 153 und 155 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 erfolgt nur auf Antrag und in den Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfänger/Empfängerinnen von wiederkehrenden Leistungen nach dem St. PG 2009.Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der Paragraphen 153 und 155 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, erfolgt nur auf Antrag und in den Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfänger/Empfängerinnen von wiederkehrenden Leistungen nach dem St. PG 2009.
  3. (3)Absatz 3Auf Personen, die keinen konkreten Antrag nach Abs. 2 und 5 stellen oder für die gemäß Abs. 2 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat, sind die §§ 153 und 155 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.Auf Personen, die keinen konkreten Antrag nach Absatz 2 und 5 stellen oder für die gemäß Absatz 2, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat, sind die Paragraphen 153 und 155 Absatz eins, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind die Abs. 2 und 3Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind die Absatz 2 und 3
    1. 1.Ziffer einssowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags
    2. 2.Ziffer 2als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 bestehendeals auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, bestehende
    sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Anträge gemäß Abs. 2 sind unter Verwendung eines durch Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird der Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars erneut eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.Anträge gemäß Absatz 2, sind unter Verwendung eines durch Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird der Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars erneut eingebracht, ist Paragraph 13, Absatz 3, AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
  6. (6)Absatz 6Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 163 dieses Gesetzes oder gemäß § 42 St. PG 2009 anzurechnen.Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 163, dieses Gesetzes oder gemäß Paragraph 42, St. PG 2009 anzurechnen.
  7. (7)Absatz 7Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall konkreter Antragstellung nach Abs. 2 und 5Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Absatz eins, weiterhin in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall konkreter Antragstellung nach Absatz 2 und 5
    1. 1.Ziffer eins§ 256 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt undParagraph 256, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der Litera b, Sub-Litera, b, b, die Obergrenze von drei Jahren entfällt und
    2. 2.Ziffer 2ist § 256 Abs. 2 anzuwenden.ist Paragraph 256, Absatz 2, anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 74 aus 2011,

L-DBR seit 01.01.2025 weggefallen.

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