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(1) Für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Wirksamwerden der Überstellung gebührt dem/der Bediensteten ein Fixbezug in der Höhe des Monatsbezuges gemäß §§ 255 oder 280 im Zeitpunkt der Überstellung zuzüglich eines Lohnausgleiches.
(2) Die Höhe des ruhegenussfähigen Lohnausgleiches pro Jahr ergibt sich aus einem Drittel der Höhe der Differenz zwischen
1. | dem bisherigen Monatsbezug (Gehalt/Entgelt und Zulagen) und | |||||||||
2. | dem Gehalt jener Gehaltsklasse des Besoldungsschemas ST, auf das der/die Bedienstete auf Grund der Wertigkeit seiner/ihrer Stelle entsprechend der Einreihungsverordnung Anspruch hätte. |
(3) Erfolgt während des Zeitraumes gemäß Abs. 1 eine Überstellung in eine höhere Gehaltsklasse, hat ab diesem Zeitpunkt die Erhöhung des Monatsbezuges gemäß Abs. 2 Z 2 in dem Ausmaß zu erfolgen, wie wenn der/die Bedienstete bereits zum Zeitpunkt der Überstellung gemäß Abs. 1 in die höhere Gehaltsklasse überstellt worden wäre.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 62/2021
(1) Für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Wirksamwerden der Überstellung gebührt dem/der Bediensteten ein Fixbezug in der Höhe des Monatsbezuges gemäß §§ 255 oder 280 im Zeitpunkt der Überstellung zuzüglich eines Lohnausgleiches.
(2) Die Höhe des ruhegenussfähigen Lohnausgleiches pro Jahr ergibt sich aus einem Drittel der Höhe der Differenz zwischen
1. | dem bisherigen Monatsbezug (Gehalt/Entgelt und Zulagen) und | |||||||||
2. | dem Gehalt jener Gehaltsklasse des Besoldungsschemas ST, auf das der/die Bedienstete auf Grund der Wertigkeit seiner/ihrer Stelle entsprechend der Einreihungsverordnung Anspruch hätte. |
(3) Erfolgt während des Zeitraumes gemäß Abs. 1 eine Überstellung in eine höhere Gehaltsklasse, hat ab diesem Zeitpunkt die Erhöhung des Monatsbezuges gemäß Abs. 2 Z 2 in dem Ausmaß zu erfolgen, wie wenn der/die Bedienstete bereits zum Zeitpunkt der Überstellung gemäß Abs. 1 in die höhere Gehaltsklasse überstellt worden wäre.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 62/2021