Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Dem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er/sie dauernd
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Dem Beamten/Der Beamtin,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte/die Beamtin angehört. Die Verwendungszulage beträgt:
|
| |||||||||
|
|
(4) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z 3 100 % und im Fall des Abs. 2 80 % dieses Gehaltes nicht übersteigen. Für ein und dieselbe Verwendung (Funktion) kann nur eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 gewährt werden. Gebühren dem Beamten/der Beamtin aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Abs. 2 nach dem Grad der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten/von der Beamtin zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 kann durch Verordnung festgelegt werden.
(5) Die Verwendungszulage ist einzustellen oder neu zu bemessen, wenn der Beamte/die Beamtin befördert oder überstellt wird oder eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt.
(6) Wird ein Beamter/eine Beamtin aus Gründen, die er/sie selbst zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seinem/ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung eines Beamten/einer Beamtin ohne Weiterbestellung und ist für die neue Verwendung
|
| |||||||||
|
|
(7) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Beamten/von der Beamtin nicht zu vertreten sind, ist die Verwendungszulage mit Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, einzustellen. Dem Beamten/Der Beamtin gebührt mit dem der Abberufung nächstfolgendem Monatsersten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(8) Gründe, die vom Beamten/von der Beamtin nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
|
| |||||||||
|
|
(9) Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach §§ 46 bis 48 herabgesetzt ist, werden durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 keine Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher Hinsicht abgegolten. Die Verwendungszulage ist unter Bedachtnahme darauf sowie unter Bedachtnahme auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit festzusetzen.
(10) Leistet der Beamte/die Beamtin die in Abs. 1 und Abs. 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während 29 aufeinander folgenden Kalendertagen, so gebührt ihm/ihr hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Für die Zeit der Vertretung eines auf Erholungsurlaub befindlichen Bediensteten gebührt keine Verwendungsabgeltung. Die Verwendungsabgeltung darf zusammen mit einer allfälligen Verwendungszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten/der Beamtin die Verwendungszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz nicht übersteigen. Für die Bemessung sind die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 maßgebend. Abs. 4 vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
(1) Dem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er/sie dauernd
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Dem Beamten/Der Beamtin,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte/die Beamtin angehört. Die Verwendungszulage beträgt:
|
| |||||||||
|
|
(4) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z 3 100 % und im Fall des Abs. 2 80 % dieses Gehaltes nicht übersteigen. Für ein und dieselbe Verwendung (Funktion) kann nur eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 gewährt werden. Gebühren dem Beamten/der Beamtin aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Abs. 2 nach dem Grad der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten/von der Beamtin zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 kann durch Verordnung festgelegt werden.
(5) Die Verwendungszulage ist einzustellen oder neu zu bemessen, wenn der Beamte/die Beamtin befördert oder überstellt wird oder eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt.
(6) Wird ein Beamter/eine Beamtin aus Gründen, die er/sie selbst zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seinem/ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung eines Beamten/einer Beamtin ohne Weiterbestellung und ist für die neue Verwendung
|
| |||||||||
|
|
(7) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Beamten/von der Beamtin nicht zu vertreten sind, ist die Verwendungszulage mit Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, einzustellen. Dem Beamten/Der Beamtin gebührt mit dem der Abberufung nächstfolgendem Monatsersten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage,
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(8) Gründe, die vom Beamten/von der Beamtin nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
|
| |||||||||
|
|
(9) Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach §§ 46 bis 48 herabgesetzt ist, werden durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 keine Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher Hinsicht abgegolten. Die Verwendungszulage ist unter Bedachtnahme darauf sowie unter Bedachtnahme auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit festzusetzen.
(10) Leistet der Beamte/die Beamtin die in Abs. 1 und Abs. 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während 29 aufeinander folgenden Kalendertagen, so gebührt ihm/ihr hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Für die Zeit der Vertretung eines auf Erholungsurlaub befindlichen Bediensteten gebührt keine Verwendungsabgeltung. Die Verwendungsabgeltung darf zusammen mit einer allfälligen Verwendungszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten/der Beamtin die Verwendungszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz nicht übersteigen. Für die Bemessung sind die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 maßgebend. Abs. 4 vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,