§ 269 Stmk. L-DBR Verwendungszulage – Verwendungsabgeltung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er/sie dauernd
    1. 1.Ziffer einsin überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;
    2. 2.Ziffer 2einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten/einer Beamtin erwartet werden kann, der/die einen Dienstposten der Dienstklassen VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C oder der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe D (Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein; diese Verwendungszulage gebührt jedoch dem Beamten/der Beamtin, der/die Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Z 1 hat, nur dann, wenn er/sie einen Dienstposten der Spitzendienstklasse einer höheren Verwendungsgruppe innehat;einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten/einer Beamtin erwartet werden kann, der/die einen Dienstposten der Dienstklassen römisch VIII oder römisch IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse römisch VII in der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse römisch fünf in der Verwendungsgruppe C oder der Dienstklasse römisch IV in der Verwendungsgruppe D (Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein; diese Verwendungszulage gebührt jedoch dem Beamten/der Beamtin, der/die Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Ziffer eins, hat, nur dann, wenn er/sie einen Dienstposten der Spitzendienstklasse einer höheren Verwendungsgruppe innehat;
    3. 3.Ziffer 3ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, die Beamte/Beamtinnen in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
  2. (2)Absatz 2Dem Beamten/Der Beamtin,
    1. a)Litera adem/der dauernd und in einem erheblichen Ausmaß Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine besondere Belastung bewirken und
    2. b)Litera bder/die das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbstständigkeit aufweist,
    kann für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gewährt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte/die Beamtin angehört. Die Verwendungszulage beträgt:Die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte/die Beamtin angehört. Die Verwendungszulage beträgt:
    1. 1.Ziffer einsim Fall der Z 1 zwei Vorrückungsbeträge; verrichtet der Beamte/die Beamtin jedoch im überwiegenden Ausmaß Dienste, die einer höheren als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, so gebührt ihm/ihr ein weiterer Vorrückungsbetrag; sofern die Summe aus dem Gehalt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 das Gehalt übersteigt, das dem Beamten/der Beamtin bei Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe gebühren würde, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen; dem Beamten/der Beamtin gebührt mit dem Erreichen der Spitzendienstklasse seiner/ihrer Verwendungsgruppe die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag;im Fall der Ziffer eins, zwei Vorrückungsbeträge; verrichtet der Beamte/die Beamtin jedoch im überwiegenden Ausmaß Dienste, die einer höheren als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, so gebührt ihm/ihr ein weiterer Vorrückungsbetrag; sofern die Summe aus dem Gehalt und der Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer eins, das Gehalt übersteigt, das dem Beamten/der Beamtin bei Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe gebühren würde, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen; dem Beamten/der Beamtin gebührt mit dem Erreichen der Spitzendienstklasse seiner/ihrer Verwendungsgruppe die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer eins, im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag;
    2. 2.Ziffer 2im Falle der Z 2 zwei Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt, das dem Beamten/der Beamtin in der der Spitzendienstklasse unmittelbar vorangehenden Dienstklasse gebührt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 2 das Gehalt der Eingangsgehaltsstufe der Spitzendienstklasse übersteigt, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen.im Falle der Ziffer 2, zwei Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt, das dem Beamten/der Beamtin in der der Spitzendienstklasse unmittelbar vorangehenden Dienstklasse gebührt und der Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 2, das Gehalt der Eingangsgehaltsstufe der Spitzendienstklasse übersteigt, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z 3 100 % und im Fall des Abs. 2 80 % dieses Gehaltes nicht übersteigen. Für ein und dieselbe Verwendung (Funktion) kann nur eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 gewährt werden. Gebühren dem Beamten/der Beamtin aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Abs. 2 nach dem Grad der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten/von der Beamtin zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 kann durch Verordnung festgelegt werden.Die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, 100 % und im Fall des Absatz 2, 80 % dieses Gehaltes nicht übersteigen. Für ein und dieselbe Verwendung (Funktion) kann nur eine Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, gewährt werden. Gebühren dem Beamten/der Beamtin aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Absatz 2, nach dem Grad der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten/von der Beamtin zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, gelten alle Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, kann durch Verordnung festgelegt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Verwendungszulage ist einzustellen oder neu zu bemessen, wenn der Beamte/die Beamtin befördert oder überstellt wird oder eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt.
  6. (6)Absatz 6Wird ein Beamter/eine Beamtin aus Gründen, die er/sie selbst zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seinem/ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung eines Beamten/einer Beamtin ohne Weiterbestellung und ist für die neue Verwendung
    1. 1.Ziffer einseine niedrigere Verwendungszulage vorgesehen, so gebührt ihm/ihr für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Verwendungszulage die für die neue Verwendung vorgesehene Verwendungszulage;
    2. 2.Ziffer 2keine Verwendungszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, die bisherige Verwendungszulage ersatzlos.
  7. (7)Absatz 7Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Beamten/von der Beamtin nicht zu vertreten sind, ist die Verwendungszulage mit Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, einzustellen. Dem Beamten/Der Beamtin gebührt mit dem der Abberufung nächstfolgendem Monatsersten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage,
    1. 1.Ziffer einssofern für die neue Verwendung keine Verwendungszulage vorgesehen ist,
      1. a)Litera aab einem mindestens einjährigen Bezug der Verwendungszulage im Ausmaß von 75 %,
      2. b)Litera bab einem mindestens sechsjährigen Bezug der Verwendungszulage im Ausmaß von 100 % der bisherigen Verwendungszulage;
    2. 2.Ziffer 2sofern für die neue Verwendung eine geringere Verwendungszulage vorgesehen ist, bei einem mindestens dreijährigen Bezug der Verwendungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Verwendungszulage.
    Die Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen, Ernennungen, einer allfälligen Verwendungszulage oder Ergänzungszulage gegenzurechnen.
  8. (8)Absatz 8Gründe, die vom Beamten/von der Beamtin nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsOrganisationsänderungen und
    2. 2.Ziffer 2Krankheit und Gebrechen, wenn sie der Beamte/die Beamtin nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
  9. (9)Absatz 9Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach §§ 46 bis 48 herabgesetzt ist, werden durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 keine Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher Hinsicht abgegolten. Die Verwendungszulage ist unter Bedachtnahme darauf sowie unter Bedachtnahme auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit festzusetzen.Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach Paragraphen 46 bis 48 herabgesetzt ist, werden durch die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, keine Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher Hinsicht abgegolten. Die Verwendungszulage ist unter Bedachtnahme darauf sowie unter Bedachtnahme auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit festzusetzen.
  10. (10)Absatz 10Leistet der Beamte/die Beamtin die in Abs. 1 und Abs. 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während 29 aufeinander folgenden Kalendertagen, so gebührt ihm/ihr hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Die Verwendungsabgeltung darf zusammen mit einer allfälligen Verwendungszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten/der Beamtin die Verwendungszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz nicht übersteigen. Für die Bemessung sind die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 maßgebend. Abs. 4 vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Leistet der Beamte/die Beamtin die in Absatz eins und Absatz 2, erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während 29 aufeinander folgenden Kalendertagen, so gebührt ihm/ihr hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Die Verwendungsabgeltung darf zusammen mit einer allfälligen Verwendungszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten/der Beamtin die Verwendungszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz nicht übersteigen. Für die Bemessung sind die Bestimmungen der Absatz 3 und 4 maßgebend. Absatz 4, vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Dem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er/sie dauernd

1.

in überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;

2.

einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten/einer Beamtin erwartet werden kann, der/die einen Dienstposten der Dienstklassen VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C oder der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe D (Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein; diese Verwendungszulage gebührt jedoch dem Beamten/der Beamtin, der/die Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Z 1 hat, nur dann, wenn er/sie einen Dienstposten der Spitzendienstklasse einer höheren Verwendungsgruppe innehat;

3.

ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, die Beamte/Beamtinnen in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

(2) Dem Beamten/Der Beamtin,

a)

dem/der dauernd und in einem erheblichen Ausmaß Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine besondere Belastung bewirken und

b)

der/die das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbstständigkeit aufweist,

kann für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gewährt werden.

(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte/die Beamtin angehört. Die Verwendungszulage beträgt:

1.

im Fall der Z 1 zwei Vorrückungsbeträge; verrichtet der Beamte/die Beamtin jedoch im überwiegenden Ausmaß Dienste, die einer höheren als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, so gebührt ihm/ihr ein weiterer Vorrückungsbetrag; sofern die Summe aus dem Gehalt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 das Gehalt übersteigt, das dem Beamten/der Beamtin bei Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe gebühren würde, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen; dem Beamten/der Beamtin gebührt mit dem Erreichen der Spitzendienstklasse seiner/ihrer Verwendungsgruppe die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag;

2.

im Falle der Z 2 zwei Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt, das dem Beamten/der Beamtin in der der Spitzendienstklasse unmittelbar vorangehenden Dienstklasse gebührt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 2 das Gehalt der Eingangsgehaltsstufe der Spitzendienstklasse übersteigt, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen.

(4) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z 3 100 % und im Fall des Abs. 2 80 % dieses Gehaltes nicht übersteigen. Für ein und dieselbe Verwendung (Funktion) kann nur eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 gewährt werden. Gebühren dem Beamten/der Beamtin aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Abs. 2 nach dem Grad der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten/von der Beamtin zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 kann durch Verordnung festgelegt werden.

(5) Die Verwendungszulage ist einzustellen oder neu zu bemessen, wenn der Beamte/die Beamtin befördert oder überstellt wird oder eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt.

(6) Wird ein Beamter/eine Beamtin aus Gründen, die er/sie selbst zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seinem/ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung eines Beamten/einer Beamtin ohne Weiterbestellung und ist für die neue Verwendung

1.

eine niedrigere Verwendungszulage vorgesehen, so gebührt ihm/ihr für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Verwendungszulage die für die neue Verwendung vorgesehene Verwendungszulage;

2.

keine Verwendungszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, die bisherige Verwendungszulage ersatzlos.

(7) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Beamten/von der Beamtin nicht zu vertreten sind, ist die Verwendungszulage mit Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, einzustellen. Dem Beamten/Der Beamtin gebührt mit dem der Abberufung nächstfolgendem Monatsersten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage,

1.

sofern für die neue Verwendung keine Verwendungszulage vorgesehen ist,

a)

ab einem mindestens einjährigen Bezug der Verwendungszulage im Ausmaß von 75 %,

b)

ab einem mindestens sechsjährigen Bezug der Verwendungszulage im Ausmaß von 100 % der bisherigen Verwendungszulage;

2.

sofern für die neue Verwendung eine geringere Verwendungszulage vorgesehen ist, bei einem mindestens dreijährigen Bezug der Verwendungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Verwendungszulage.

Die Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen, Ernennungen, einer allfälligen Verwendungszulage oder Ergänzungszulage gegenzurechnen.

(8) Gründe, die vom Beamten/von der Beamtin nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

1.

Organisationsänderungen und

2.

Krankheit und Gebrechen, wenn sie der Beamte/die Beamtin nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

(9) Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach §§ 46 bis 48 herabgesetzt ist, werden durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 keine Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher Hinsicht abgegolten. Die Verwendungszulage ist unter Bedachtnahme darauf sowie unter Bedachtnahme auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit festzusetzen.

(10) Leistet der Beamte/die Beamtin die in Abs. 1 und Abs. 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während 29 aufeinander folgenden Kalendertagen, so gebührt ihm/ihr hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Für die Zeit der Vertretung eines auf Erholungsurlaub befindlichen Bediensteten gebührt keine Verwendungsabgeltung. Die Verwendungsabgeltung darf zusammen mit einer allfälligen Verwendungszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten/der Beamtin die Verwendungszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz nicht übersteigen. Für die Bemessung sind die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 maßgebend. Abs. 4 vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er/sie dauernd
    1. 1.Ziffer einsin überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;
    2. 2.Ziffer 2einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten/einer Beamtin erwartet werden kann, der/die einen Dienstposten der Dienstklassen VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C oder der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe D (Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein; diese Verwendungszulage gebührt jedoch dem Beamten/der Beamtin, der/die Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Z 1 hat, nur dann, wenn er/sie einen Dienstposten der Spitzendienstklasse einer höheren Verwendungsgruppe innehat;einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten/einer Beamtin erwartet werden kann, der/die einen Dienstposten der Dienstklassen römisch VIII oder römisch IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse römisch VII in der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse römisch fünf in der Verwendungsgruppe C oder der Dienstklasse römisch IV in der Verwendungsgruppe D (Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein; diese Verwendungszulage gebührt jedoch dem Beamten/der Beamtin, der/die Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Ziffer eins, hat, nur dann, wenn er/sie einen Dienstposten der Spitzendienstklasse einer höheren Verwendungsgruppe innehat;
    3. 3.Ziffer 3ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, die Beamte/Beamtinnen in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
  2. (2)Absatz 2Dem Beamten/Der Beamtin,
    1. a)Litera adem/der dauernd und in einem erheblichen Ausmaß Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine besondere Belastung bewirken und
    2. b)Litera bder/die das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbstständigkeit aufweist,
    kann für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gewährt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte/die Beamtin angehört. Die Verwendungszulage beträgt:Die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte/die Beamtin angehört. Die Verwendungszulage beträgt:
    1. 1.Ziffer einsim Fall der Z 1 zwei Vorrückungsbeträge; verrichtet der Beamte/die Beamtin jedoch im überwiegenden Ausmaß Dienste, die einer höheren als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, so gebührt ihm/ihr ein weiterer Vorrückungsbetrag; sofern die Summe aus dem Gehalt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 das Gehalt übersteigt, das dem Beamten/der Beamtin bei Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe gebühren würde, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen; dem Beamten/der Beamtin gebührt mit dem Erreichen der Spitzendienstklasse seiner/ihrer Verwendungsgruppe die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag;im Fall der Ziffer eins, zwei Vorrückungsbeträge; verrichtet der Beamte/die Beamtin jedoch im überwiegenden Ausmaß Dienste, die einer höheren als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, so gebührt ihm/ihr ein weiterer Vorrückungsbetrag; sofern die Summe aus dem Gehalt und der Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer eins, das Gehalt übersteigt, das dem Beamten/der Beamtin bei Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe gebühren würde, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen; dem Beamten/der Beamtin gebührt mit dem Erreichen der Spitzendienstklasse seiner/ihrer Verwendungsgruppe die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer eins, im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag;
    2. 2.Ziffer 2im Falle der Z 2 zwei Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt, das dem Beamten/der Beamtin in der der Spitzendienstklasse unmittelbar vorangehenden Dienstklasse gebührt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 2 das Gehalt der Eingangsgehaltsstufe der Spitzendienstklasse übersteigt, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen.im Falle der Ziffer 2, zwei Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt, das dem Beamten/der Beamtin in der der Spitzendienstklasse unmittelbar vorangehenden Dienstklasse gebührt und der Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 2, das Gehalt der Eingangsgehaltsstufe der Spitzendienstklasse übersteigt, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z 3 100 % und im Fall des Abs. 2 80 % dieses Gehaltes nicht übersteigen. Für ein und dieselbe Verwendung (Funktion) kann nur eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 gewährt werden. Gebühren dem Beamten/der Beamtin aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Abs. 2 nach dem Grad der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten/von der Beamtin zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 kann durch Verordnung festgelegt werden.Die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, 100 % und im Fall des Absatz 2, 80 % dieses Gehaltes nicht übersteigen. Für ein und dieselbe Verwendung (Funktion) kann nur eine Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz 2, gewährt werden. Gebühren dem Beamten/der Beamtin aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Absatz 2, nach dem Grad der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten/von der Beamtin zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, gelten alle Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, kann durch Verordnung festgelegt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Verwendungszulage ist einzustellen oder neu zu bemessen, wenn der Beamte/die Beamtin befördert oder überstellt wird oder eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt.
  6. (6)Absatz 6Wird ein Beamter/eine Beamtin aus Gründen, die er/sie selbst zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seinem/ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung eines Beamten/einer Beamtin ohne Weiterbestellung und ist für die neue Verwendung
    1. 1.Ziffer einseine niedrigere Verwendungszulage vorgesehen, so gebührt ihm/ihr für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Verwendungszulage die für die neue Verwendung vorgesehene Verwendungszulage;
    2. 2.Ziffer 2keine Verwendungszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, die bisherige Verwendungszulage ersatzlos.
  7. (7)Absatz 7Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Beamten/von der Beamtin nicht zu vertreten sind, ist die Verwendungszulage mit Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, einzustellen. Dem Beamten/Der Beamtin gebührt mit dem der Abberufung nächstfolgendem Monatsersten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage,
    1. 1.Ziffer einssofern für die neue Verwendung keine Verwendungszulage vorgesehen ist,
      1. a)Litera aab einem mindestens einjährigen Bezug der Verwendungszulage im Ausmaß von 75 %,
      2. b)Litera bab einem mindestens sechsjährigen Bezug der Verwendungszulage im Ausmaß von 100 % der bisherigen Verwendungszulage;
    2. 2.Ziffer 2sofern für die neue Verwendung eine geringere Verwendungszulage vorgesehen ist, bei einem mindestens dreijährigen Bezug der Verwendungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Verwendungszulage.
    Die Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen, Ernennungen, einer allfälligen Verwendungszulage oder Ergänzungszulage gegenzurechnen.
  8. (8)Absatz 8Gründe, die vom Beamten/von der Beamtin nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsOrganisationsänderungen und
    2. 2.Ziffer 2Krankheit und Gebrechen, wenn sie der Beamte/die Beamtin nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
  9. (9)Absatz 9Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach §§ 46 bis 48 herabgesetzt ist, werden durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 keine Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher Hinsicht abgegolten. Die Verwendungszulage ist unter Bedachtnahme darauf sowie unter Bedachtnahme auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit festzusetzen.Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach Paragraphen 46 bis 48 herabgesetzt ist, werden durch die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, keine Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher Hinsicht abgegolten. Die Verwendungszulage ist unter Bedachtnahme darauf sowie unter Bedachtnahme auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit festzusetzen.
  10. (10)Absatz 10Leistet der Beamte/die Beamtin die in Abs. 1 und Abs. 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während 29 aufeinander folgenden Kalendertagen, so gebührt ihm/ihr hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Die Verwendungsabgeltung darf zusammen mit einer allfälligen Verwendungszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten/der Beamtin die Verwendungszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz nicht übersteigen. Für die Bemessung sind die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 maßgebend. Abs. 4 vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.Leistet der Beamte/die Beamtin die in Absatz eins und Absatz 2, erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während 29 aufeinander folgenden Kalendertagen, so gebührt ihm/ihr hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Die Verwendungsabgeltung darf zusammen mit einer allfälligen Verwendungszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten/der Beamtin die Verwendungszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz nicht übersteigen. Für die Bemessung sind die Bestimmungen der Absatz 3 und 4 maßgebend. Absatz 4, vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(1) Dem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er/sie dauernd

1.

in überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;

2.

einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten/einer Beamtin erwartet werden kann, der/die einen Dienstposten der Dienstklassen VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C oder der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe D (Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein; diese Verwendungszulage gebührt jedoch dem Beamten/der Beamtin, der/die Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Z 1 hat, nur dann, wenn er/sie einen Dienstposten der Spitzendienstklasse einer höheren Verwendungsgruppe innehat;

3.

ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, die Beamte/Beamtinnen in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

(2) Dem Beamten/Der Beamtin,

a)

dem/der dauernd und in einem erheblichen Ausmaß Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang eine besondere Belastung bewirken und

b)

der/die das für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbstständigkeit aufweist,

kann für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gewährt werden.

(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte/die Beamtin angehört. Die Verwendungszulage beträgt:

1.

im Fall der Z 1 zwei Vorrückungsbeträge; verrichtet der Beamte/die Beamtin jedoch im überwiegenden Ausmaß Dienste, die einer höheren als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, so gebührt ihm/ihr ein weiterer Vorrückungsbetrag; sofern die Summe aus dem Gehalt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 das Gehalt übersteigt, das dem Beamten/der Beamtin bei Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe gebühren würde, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen; dem Beamten/der Beamtin gebührt mit dem Erreichen der Spitzendienstklasse seiner/ihrer Verwendungsgruppe die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag;

2.

im Falle der Z 2 zwei Vorrückungsbeträge; sofern die Summe aus dem Gehalt, das dem Beamten/der Beamtin in der der Spitzendienstklasse unmittelbar vorangehenden Dienstklasse gebührt und der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 2 das Gehalt der Eingangsgehaltsstufe der Spitzendienstklasse übersteigt, ist eine Kürzung um den übersteigenden Betrag vorzunehmen.

(4) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z 3 100 % und im Fall des Abs. 2 80 % dieses Gehaltes nicht übersteigen. Für ein und dieselbe Verwendung (Funktion) kann nur eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 gewährt werden. Gebühren dem Beamten/der Beamtin aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Abs. 2 nach dem Grad der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten/von der Beamtin zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 kann durch Verordnung festgelegt werden.

(5) Die Verwendungszulage ist einzustellen oder neu zu bemessen, wenn der Beamte/die Beamtin befördert oder überstellt wird oder eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt.

(6) Wird ein Beamter/eine Beamtin aus Gründen, die er/sie selbst zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seinem/ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung eines Beamten/einer Beamtin ohne Weiterbestellung und ist für die neue Verwendung

1.

eine niedrigere Verwendungszulage vorgesehen, so gebührt ihm/ihr für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Verwendungszulage die für die neue Verwendung vorgesehene Verwendungszulage;

2.

keine Verwendungszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, die bisherige Verwendungszulage ersatzlos.

(7) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Beamten/von der Beamtin nicht zu vertreten sind, ist die Verwendungszulage mit Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, einzustellen. Dem Beamten/Der Beamtin gebührt mit dem der Abberufung nächstfolgendem Monatsersten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage,

1.

sofern für die neue Verwendung keine Verwendungszulage vorgesehen ist,

a)

ab einem mindestens einjährigen Bezug der Verwendungszulage im Ausmaß von 75 %,

b)

ab einem mindestens sechsjährigen Bezug der Verwendungszulage im Ausmaß von 100 % der bisherigen Verwendungszulage;

2.

sofern für die neue Verwendung eine geringere Verwendungszulage vorgesehen ist, bei einem mindestens dreijährigen Bezug der Verwendungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Verwendungszulage.

Die Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen, Ernennungen, einer allfälligen Verwendungszulage oder Ergänzungszulage gegenzurechnen.

(8) Gründe, die vom Beamten/von der Beamtin nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

1.

Organisationsänderungen und

2.

Krankheit und Gebrechen, wenn sie der Beamte/die Beamtin nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

(9) Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach §§ 46 bis 48 herabgesetzt ist, werden durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 keine Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher Hinsicht abgegolten. Die Verwendungszulage ist unter Bedachtnahme darauf sowie unter Bedachtnahme auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit festzusetzen.

(10) Leistet der Beamte/die Beamtin die in Abs. 1 und Abs. 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während 29 aufeinander folgenden Kalendertagen, so gebührt ihm/ihr hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Für die Zeit der Vertretung eines auf Erholungsurlaub befindlichen Bediensteten gebührt keine Verwendungsabgeltung. Die Verwendungsabgeltung darf zusammen mit einer allfälligen Verwendungszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten/der Beamtin die Verwendungszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz nicht übersteigen. Für die Bemessung sind die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 maßgebend. Abs. 4 vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,

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