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(2) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 3 Z 6 vorangesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 3 Z 4 lit. d vorangesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
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(3) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
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(4) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 3 Z 7 umfasst:
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(5) Hat der Beamte/die Beamtin nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002, das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
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(6) Hat der Beamte/die Beamtin nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das dazugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 4 Z 3 vorgesehene Höchstausmaß.
(7) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 3 Z 7 in der nach Abs. 5 oder 6 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Anstellungserfordernisse lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.
(8) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 3 Z 7 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintersemester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(9) Soweit Abs. 3 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
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(10) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte/die Beamtin eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten/der Beamtin von besonderer Bedeutung ist.
(11) Zeiten gemäß Abs. 10 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,
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(12) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
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(13) Die im Abs. 3 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 257 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
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(14) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 3 Z 7 und Abs. 10 und 11 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Ver-wendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Abs. 13 Z 1 und 2 zutreffen.
(15) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 3 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den gemäß Abs. 3 Z 7 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(16) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten/der Beamtin vorgenommen werden.
(17) Wird ein Beamter/eine Beamtin in eine der im Abs. 3 Z 6 angeführten Verwendungsgruppen überstellt, so ist sein/ihr Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 3 Z 5 bis 7 eine Verbesserung für seine/ihre neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hierbei die Abs. 12, 14 und 15 anzuwenden.
(18) Vollendet ein Beamter/eine Beamtin der Verwendungsgruppe A
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011
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(2) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 3 Z 6 vorangesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 3 Z 4 lit. d vorangesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
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(3) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
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(4) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 3 Z 7 umfasst:
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(5) Hat der Beamte/die Beamtin nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002, das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
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(6) Hat der Beamte/die Beamtin nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das dazugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 4 Z 3 vorgesehene Höchstausmaß.
(7) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 3 Z 7 in der nach Abs. 5 oder 6 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Anstellungserfordernisse lediglich den Abschluss des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.
(8) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 3 Z 7 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintersemester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(9) Soweit Abs. 3 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
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(10) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte/die Beamtin eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten/der Beamtin von besonderer Bedeutung ist.
(11) Zeiten gemäß Abs. 10 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,
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(12) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
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(13) Die im Abs. 3 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 257 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
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(14) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 3 Z 7 und Abs. 10 und 11 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Ver-wendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Abs. 13 Z 1 und 2 zutreffen.
(15) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs. 3 Z 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den gemäß Abs. 3 Z 7 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(16) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten/der Beamtin vorgenommen werden.
(17) Wird ein Beamter/eine Beamtin in eine der im Abs. 3 Z 6 angeführten Verwendungsgruppen überstellt, so ist sein/ihr Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 3 Z 5 bis 7 eine Verbesserung für seine/ihre neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hierbei die Abs. 12, 14 und 15 anzuwenden.
(18) Vollendet ein Beamter/eine Beamtin der Verwendungsgruppe A
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011