Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 412 bis 815 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. | die in Abs. | |||||||||
2. | sonstige Zeiten, die | |||||||||
a) | die Erfordernisse des Abs. | |||||||||
b) | die Erfordernisse des Abs. | |||||||||
aa) | bis zu drei Jahren zur Gänze und | |||||||||
bb) | bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte. |
(1a2) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. aa und Abs. 23 Z. 6 vorangesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 23 Z. 4 lit. fd vorangesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
1. | eine Ausbildung gemäß Abs. | |||||||||
2. | eine Lehre gemäß Abs. |
(23) Gemäß Abs. 1 Z. 1 sind voranzusetzen:
1. | die Zeit, die | |||||||||
a) | in einem Dienstverhältnis | |||||||||
aa) | zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder | |||||||||
bb) | bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. oder | |||||||||
b) | im Lehrberuf | |||||||||
aa) | an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder | |||||||||
bb) | an der Akademie der bildenden Künste oder | |||||||||
cc) | an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule | |||||||||
dd) | an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien | |||||||||
zurückgelegt worden ist, | ||||||||||
2. | die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, | |||||||||
3. | die Zeit, in der der Beamte/die Beamtin auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat, | |||||||||
4. | die Zeit | |||||||||
a) | des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988 oder der Einführung in das praktische Lehramt, | |||||||||
b) | der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit), | |||||||||
c) | der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausbildung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte, | |||||||||
d) | in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling, | |||||||||
e) | einer Tätigkeit bei oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren, | |||||||||
f) | einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, | |||||||||
g) | in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist; | |||||||||
5. | die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage zu diesem Gesetz für die Verwendung des Beamten/der Beamtin | |||||||||
a) | in der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist oder | |||||||||
b) | in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist; | |||||||||
ferner die nach der Erlangung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifezeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachenunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt; | ||||||||||
6. | bei Beamten/Beamtinnen, die in die Verwendungsgruppe B oder B1 oder in eine der in § 257 Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums | |||||||||
a) | an einer höheren Schule oder | |||||||||
b) | – solange der Beamte/die Beamtin damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit | |||||||||
bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte/die Beamtin den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen; | ||||||||||
7. | die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie oder einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993), das für den Beamten/die Beamtin in der Verwendungsgruppe A Anstellungserfordernis gewesen ist; |
zurückgelegt worden ist;
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(34) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 23 Z. 8 7 umfasst bei Studien, auf die das allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze:
1. | bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993 anzuwenden | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer; | |||||||||
4. | bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer; | |||||||||
5. | bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung auf Grund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen -Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich auf Grund der Z 1 bis 4 ergeben würde; | |||||||||
6. | bei Studien, auf die keine der Z 1 bis 5 zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß. |
(45) Hat der Beamte/die Beamtin nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002, das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
1. | a) war auf dieses Doktoratsstudium weder das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz | |||||||||
b) | wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt, | |||||||||
ist gemäß Abs. 3 Z 7 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, | ||||||||||
2. | wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den | |||||||||
für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen. |
so(6) Hat der Beamte/die Beamtin nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das dazugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 4 Z 3 vorgesehene Höchstausmaß.
(7) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 23 Z 7 in der nach Abs. 85 oder 6 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die tatsächliche DauerAnstellungserfordernisse lediglich den Abschluss des Doktoratsstudiumsentsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.
(8) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 3 Z 7 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum Höchstausmaß von30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Jahr für die ErmittlungTrimester begonnen, so ist als Beginn des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigenStudiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintersemester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(59) Soweit Abs. 23 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
1. | bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr | |||||||||
2. | nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, Zl. 1229/1964 | |||||||||
3. | bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren | |||||||||
4. | bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen |
(610) Zeiten gemäß Abs. 1 Z. 2, in denen der Beamte/die Beamtin eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten/ der Beamtin von besonderer Bedeutung ist.
(711) Zeiten gemäß Abs. 10 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,
1. | soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis nach Abs. 10 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und | |||||||||
2. | der Beamte/die Beamtin des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hierfür maßgebende Verwendung ausübt. |
(12) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
1. | die Zeit, die nach Abs. | |||||||||
2. | die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist | |||||||||
3. | die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist. | |||||||||
Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (z. B. wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden. |
Die Einschränkung der Z. 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (z. B. wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z. 2 hingegen anzuwenden.
(8) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann Nachsicht von den Ausschlussbestimmungen des Abs. 7 Z. 2 gewährt werden.
(913) Die im Abs. 23 Z. 1 und 4 lit. d und ebis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 257 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
1. | in | |||||||||
2. | in | |||||||||
3. | in |
(1014) Die ingemäß Abs. 1 Z. 2 lit. b, Abs. 23 Z. 7 und 8 und Abs. 6 angeführten10 und 11 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren VerwendungsgruppeVer-wendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 257 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 913 Z. 1 oderund 2 zutreffen.
(1115) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht zu berücksichtigenvoranzusetzen sind ferner die in Abs. 23 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einenden gemäß Abs. 23 Z. 7 oder 8 angeführtenzu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(1216) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten/der Beamtin vorgenommen werden.
(1317) Wird ein Beamter/eine Beamtin in eine der im Abs. 23 Z. 6 angeführten Verwendungsgruppen überstellt, so ist sein/ihr Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 23 Z. 5 bis 87 eine Verbesserung für seine/ihre neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebeihierbei die Abs. 712, 8, 1014 und 1115 anzuwenden.
(18) Vollendet ein Beamter/eine Beamtin der Verwendungsgruppe A
1. | das Studium, mit dem er/sie das Anstellungserfordernis in seiner/ihrer Verwendung erfüllt, oder | |||||||||
2. | das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium | |||||||||
erst nach seiner/ihrer Einstufung in diese Verwendungsgruppe, ist sein/ihr Vorrückungsstichtag mit Wirkung | ||||||||||
vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 3 Z 7 oder der Abs. 4 bis 6, 13 oder 14 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 412 bis 815 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. | die in Abs. | |||||||||
2. | sonstige Zeiten, die | |||||||||
a) | die Erfordernisse des Abs. | |||||||||
b) | die Erfordernisse des Abs. | |||||||||
aa) | bis zu drei Jahren zur Gänze und | |||||||||
bb) | bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte. |
(1a2) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. aa und Abs. 23 Z. 6 vorangesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 23 Z. 4 lit. fd vorangesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
1. | eine Ausbildung gemäß Abs. | |||||||||
2. | eine Lehre gemäß Abs. |
(23) Gemäß Abs. 1 Z. 1 sind voranzusetzen:
1. | die Zeit, die | |||||||||
a) | in einem Dienstverhältnis | |||||||||
aa) | zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder | |||||||||
bb) | bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. oder | |||||||||
b) | im Lehrberuf | |||||||||
aa) | an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder | |||||||||
bb) | an der Akademie der bildenden Künste oder | |||||||||
cc) | an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule | |||||||||
dd) | an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien | |||||||||
zurückgelegt worden ist, | ||||||||||
2. | die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, | |||||||||
3. | die Zeit, in der der Beamte/die Beamtin auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat, | |||||||||
4. | die Zeit | |||||||||
a) | des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988 oder der Einführung in das praktische Lehramt, | |||||||||
b) | der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit), | |||||||||
c) | der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausbildung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte, | |||||||||
d) | in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling, | |||||||||
e) | einer Tätigkeit bei oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren, | |||||||||
f) | einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, | |||||||||
g) | in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist; | |||||||||
5. | die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage zu diesem Gesetz für die Verwendung des Beamten/der Beamtin | |||||||||
a) | in der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist oder | |||||||||
b) | in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist; | |||||||||
ferner die nach der Erlangung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifezeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachenunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt; | ||||||||||
6. | bei Beamten/Beamtinnen, die in die Verwendungsgruppe B oder B1 oder in eine der in § 257 Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums | |||||||||
a) | an einer höheren Schule oder | |||||||||
b) | – solange der Beamte/die Beamtin damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit | |||||||||
bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte/die Beamtin den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen; | ||||||||||
7. | die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie oder einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993), das für den Beamten/die Beamtin in der Verwendungsgruppe A Anstellungserfordernis gewesen ist; |
zurückgelegt worden ist;
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(34) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 23 Z. 8 7 umfasst bei Studien, auf die das allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze:
1. | bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993 anzuwenden | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer; | |||||||||
4. | bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer; | |||||||||
5. | bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung auf Grund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen -Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich auf Grund der Z 1 bis 4 ergeben würde; | |||||||||
6. | bei Studien, auf die keine der Z 1 bis 5 zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß. |
(45) Hat der Beamte/die Beamtin nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002, das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und
1. | a) war auf dieses Doktoratsstudium weder das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz | |||||||||
b) | wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt, | |||||||||
ist gemäß Abs. 3 Z 7 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, | ||||||||||
2. | wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den | |||||||||
für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen. |
so(6) Hat der Beamte/die Beamtin nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das dazugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 4 Z 3 vorgesehene Höchstausmaß.
(7) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 23 Z 7 in der nach Abs. 85 oder 6 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die tatsächliche DauerAnstellungserfordernisse lediglich den Abschluss des Doktoratsstudiumsentsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.
(8) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 3 Z 7 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum Höchstausmaß von30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Jahr für die ErmittlungTrimester begonnen, so ist als Beginn des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigenStudiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintersemester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(59) Soweit Abs. 23 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
1. | bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr | |||||||||
2. | nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, Zl. 1229/1964 | |||||||||
3. | bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren | |||||||||
4. | bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen |
(610) Zeiten gemäß Abs. 1 Z. 2, in denen der Beamte/die Beamtin eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten/ der Beamtin von besonderer Bedeutung ist.
(711) Zeiten gemäß Abs. 10 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,
1. | soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis nach Abs. 10 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und | |||||||||
2. | der Beamte/die Beamtin des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hierfür maßgebende Verwendung ausübt. |
(12) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:
1. | die Zeit, die nach Abs. | |||||||||
2. | die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist | |||||||||
3. | die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist. | |||||||||
Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (z. B. wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden. |
Die Einschränkung der Z. 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (z. B. wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z. 2 hingegen anzuwenden.
(8) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann Nachsicht von den Ausschlussbestimmungen des Abs. 7 Z. 2 gewährt werden.
(913) Die im Abs. 23 Z. 1 und 4 lit. d und ebis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 257 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
1. | in | |||||||||
2. | in | |||||||||
3. | in |
(1014) Die ingemäß Abs. 1 Z. 2 lit. b, Abs. 23 Z. 7 und 8 und Abs. 6 angeführten10 und 11 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren VerwendungsgruppeVer-wendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 257 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 913 Z. 1 oderund 2 zutreffen.
(1115) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht zu berücksichtigenvoranzusetzen sind ferner die in Abs. 23 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einenden gemäß Abs. 23 Z. 7 oder 8 angeführtenzu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(1216) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten/der Beamtin vorgenommen werden.
(1317) Wird ein Beamter/eine Beamtin in eine der im Abs. 23 Z. 6 angeführten Verwendungsgruppen überstellt, so ist sein/ihr Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 23 Z. 5 bis 87 eine Verbesserung für seine/ihre neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebeihierbei die Abs. 712, 8, 1014 und 1115 anzuwenden.
(18) Vollendet ein Beamter/eine Beamtin der Verwendungsgruppe A
1. | das Studium, mit dem er/sie das Anstellungserfordernis in seiner/ihrer Verwendung erfüllt, oder | |||||||||
2. | das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium | |||||||||
erst nach seiner/ihrer Einstufung in diese Verwendungsgruppe, ist sein/ihr Vorrückungsstichtag mit Wirkung | ||||||||||
vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 3 Z 7 oder der Abs. 4 bis 6, 13 oder 14 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011