§ 256 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 01.01.2025

(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 412 bis 815 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1.

die in Abs. 23 angeführten Zeiten zur Gänze

2.

sonstige Zeiten, die

a)

die Erfordernisse des Abs. 310 erfüllen, zur Gänze,

b)

die Erfordernisse des Abs. 310 oder 11 nicht erfüllen,

aa)

bis zu drei Jahren zur Gänze und

bb)

bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte.

(1a2) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. aa und Abs. 23 Z. 6 vorangesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 23 Z. 4 lit. fd vorangesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch

1.

eine Ausbildung gemäß Abs. 23 Z. 6 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinausgehende Schulstufe;

2.

eine Lehre gemäß Abs. 23 Z. 4 lit. fd abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monate erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinausgehenden Monat der Lehrzeit.

(23) Gemäß Abs. 1 Z. 1 sind voranzusetzen:

1.

die Zeit, die

a)

in einem Dienstverhältnis

aa) zu

zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder

bb) bei

bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. oder

b)

im Lehrberuf

aa) an

an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

bb) an

an der Akademie der bildenden Künste oder

cc) an

an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule

dd)

an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

zurückgelegt worden ist,

2.

die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983,

3.

die Zeit, in der der Beamte/die Beamtin auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat,

4.

die Zeit

a)

des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988 oder der Einführung in das praktische Lehramt,

b)

der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),

c)

der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausbildung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,

d)

in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,

e)

einer Tätigkeit bei oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren,

f)

einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,

g)

in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;

5.

die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage zu diesem Gesetz für die Verwendung des Beamten/der Beamtin

a)

in der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist oder

b)

in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;

ferner die nach der Erlangung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifezeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachenunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;

6.

bei Beamten/Beamtinnen, die in die Verwendungsgruppe B oder B1 oder in eine der in § 257 Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

a)

an einer höheren Schule oder

b)

– solange der Beamte/die Beamtin damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte/die Beamtin den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

7.

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie oder einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993), das für den Beamten/die Beamtin in der Verwendungsgruppe A Anstellungserfordernis gewesen ist;

zurückgelegt worden ist;

2.

die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2002 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;

3.

die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;

4.

die Zeit

a)

der Einführung in das praktische Lehramt,

b)

der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),

c)

der nach dem Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,

d)

einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren,

e)

in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;

f)

in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling.

5.

die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage zu diesem Gesetz weiter anzuwendenden Rechtsvorschrift für die Verwendung des Beamten/der Beamtin

a)

in einer der im § 257 Abs. 2 Z. 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist;

b)

in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist; ferner die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachenunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;

6.

bei Beamten/Beamtinnen, die in die Verwendungsgruppen B oder B1, oder in eine der in § 257 Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

a)

an einer höheren Schule oder

b)

solange der Beamte/die Beamtin damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat, an einer Akademie für Sozialarbeit

bis

zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte/die Beamtin den Abschluss dieser Ausbildung hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

7.

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten/die Beamtin Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L2a2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;

8.

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten/die Beamtin Aufnahmeerfordernis gewesen ist,

a)

bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der Beamte/die Beamtin an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen und

aa)

waren auf dieses Doktoratsstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch anzuwenden oder

bb)

wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt, so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen;

b)

bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem in der Anlage festgesetzten Höchstausmaß; zum Studium zählt auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit.

Als

Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(34) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 23 Z. 8 7 umfasst bei Studien, auf die das allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze:

1.

bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993 anzuwenden sindist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den Studiengesetzenfür die betreffenden Bakkalaureats- und StudienordnungenMagisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauerdie Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;

2.

nicht anzuwenden sind, höchstens dasbei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 die in der Anlage festgesetzte Höchstausmaß.1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997 für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;

3.

bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;

4.

bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;

5.

bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung auf Grund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen -Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich auf Grund der Z 1 bis 4 ergeben würde;

6.

bei Studien, auf die keine der Z 1 bis 5 zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.

(45) Hat der Beamte/die Beamtin nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002, das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und

1.

a) war auf dieses Doktoratsstudium weder das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden oder

b)

wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,

ist gemäß Abs. 3 Z 7 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,

2.

wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt, ist gemäß Abs. 3 Z 7 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer

für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.

so(6) Hat der Beamte/die Beamtin nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das dazugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 4 Z 3 vorgesehene Höchstausmaß.

(7) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 23 Z 7 in der nach Abs. 85 oder 6 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die tatsächliche DauerAnstellungserfordernisse lediglich den Abschluss des Doktoratsstudiumsentsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.

(8) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 3 Z 7 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum Höchstausmaß von30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Jahr für die ErmittlungTrimester begonnen, so ist als Beginn des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigenStudiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintersemester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(59) Soweit Abs. 23 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

1.

bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr MitgliedstaatMitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, oder;

2.

nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, Zl. 1229/1964, geschlossen abgeschlossen worden ist, oder

3.

bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren MitgliedstaatenMitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind, oder

4.

bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind,.

(610) Zeiten gemäß Abs. 1 Z. 2, in denen der Beamte/die Beamtin eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten/ der Beamtin von besonderer Bedeutung ist.

(711) Zeiten gemäß Abs. 10 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,

1.

soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis nach Abs. 10 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

2.

der Beamte/die Beamtin des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hierfür maßgebende Verwendung ausübt.

(12) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

1.

die Zeit, die nach Abs. 23 Z. 1 oder Z 4 lit. da oder eg oder nach Abs. 59 zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte/die Beamtin auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Land abgetreten hat,;

2.

die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,;

3.

die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (z. B. wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.

Die Einschränkung der Z. 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (z. B. wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z. 2 hingegen anzuwenden.

(8) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann Nachsicht von den Ausschlussbestimmungen des Abs. 7 Z. 2 gewährt werden.

(913) Die im Abs. 23 Z. 1 und 4 lit. d und ebis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 257 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

1.

in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L2a2L2a begonnen hat, vor der Erfüllung des ErnennungserfordernissesAnstellungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines ErnennungserfordernissesAnstellungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

2.

in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der imin § 257 Abs. 2 Z. 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des ErnennungserfordernissesAnstellungserfordernisses der abgeschlossenenabge-schlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines ErnennungserfordernissesAnstellungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

3.

in den Fällen der Z. 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.

(1014) Die ingemäß Abs. 1 Z. 2 lit. b, Abs. 23 Z. 7 und 8 und Abs. 6 angeführten10 und 11 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren VerwendungsgruppeVer-wendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 257 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 913 Z. 1 oderund 2 zutreffen.

(1115) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht zu berücksichtigenvoranzusetzen sind ferner die in Abs. 23 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einenden gemäß Abs. 23 Z. 7 oder 8 angeführtenzu berücksichtigenden Zeitraum fallen.

(1216) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten/der Beamtin vorgenommen werden.

(1317) Wird ein Beamter/eine Beamtin in eine der im Abs. 23 Z. 6 angeführten Verwendungsgruppen überstellt, so ist sein/ihr Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 23 Z. 5 bis 87 eine Verbesserung für seine/ihre neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebeihierbei die Abs. 712, 8, 1014 und 1115 anzuwenden.

(18) Vollendet ein Beamter/eine Beamtin der Verwendungsgruppe A

1.

das Studium, mit dem er/sie das Anstellungserfordernis in seiner/ihrer Verwendung erfüllt, oder

2.

das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium

erst nach seiner/ihrer Einstufung in diese Verwendungsgruppe, ist sein/ihr Vorrückungsstichtag mit Wirkung

vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 3 Z 7 oder der Abs. 4 bis 6, 13 oder 14 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.07.2011

(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 412 bis 815 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1.

die in Abs. 23 angeführten Zeiten zur Gänze

2.

sonstige Zeiten, die

a)

die Erfordernisse des Abs. 310 erfüllen, zur Gänze,

b)

die Erfordernisse des Abs. 310 oder 11 nicht erfüllen,

aa)

bis zu drei Jahren zur Gänze und

bb)

bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte.

(1a2) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. aa und Abs. 23 Z. 6 vorangesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 23 Z. 4 lit. fd vorangesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch

1.

eine Ausbildung gemäß Abs. 23 Z. 6 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinausgehende Schulstufe;

2.

eine Lehre gemäß Abs. 23 Z. 4 lit. fd abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monate erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinausgehenden Monat der Lehrzeit.

(23) Gemäß Abs. 1 Z. 1 sind voranzusetzen:

1.

die Zeit, die

a)

in einem Dienstverhältnis

aa) zu

zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder

bb) bei

bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. oder

b)

im Lehrberuf

aa) an

an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

bb) an

an der Akademie der bildenden Künste oder

cc) an

an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule

dd)

an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

zurückgelegt worden ist,

2.

die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983,

3.

die Zeit, in der der Beamte/die Beamtin auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat,

4.

die Zeit

a)

des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988 oder der Einführung in das praktische Lehramt,

b)

der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),

c)

der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausbildung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,

d)

in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,

e)

einer Tätigkeit bei oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren,

f)

einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,

g)

in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;

5.

die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage zu diesem Gesetz für die Verwendung des Beamten/der Beamtin

a)

in der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist oder

b)

in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;

ferner die nach der Erlangung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifezeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachenunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;

6.

bei Beamten/Beamtinnen, die in die Verwendungsgruppe B oder B1 oder in eine der in § 257 Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

a)

an einer höheren Schule oder

b)

– solange der Beamte/die Beamtin damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte/die Beamtin den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

7.

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie oder einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993), das für den Beamten/die Beamtin in der Verwendungsgruppe A Anstellungserfordernis gewesen ist;

zurückgelegt worden ist;

2.

die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2002 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;

3.

die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;

4.

die Zeit

a)

der Einführung in das praktische Lehramt,

b)

der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),

c)

der nach dem Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,

d)

einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren,

e)

in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;

f)

in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling.

5.

die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage zu diesem Gesetz weiter anzuwendenden Rechtsvorschrift für die Verwendung des Beamten/der Beamtin

a)

in einer der im § 257 Abs. 2 Z. 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist;

b)

in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist; ferner die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachenunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;

6.

bei Beamten/Beamtinnen, die in die Verwendungsgruppen B oder B1, oder in eine der in § 257 Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

a)

an einer höheren Schule oder

b)

solange der Beamte/die Beamtin damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat, an einer Akademie für Sozialarbeit

bis

zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte/die Beamtin den Abschluss dieser Ausbildung hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

7.

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten/die Beamtin Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L2a2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;

8.

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten/die Beamtin Aufnahmeerfordernis gewesen ist,

a)

bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der Beamte/die Beamtin an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen und

aa)

waren auf dieses Doktoratsstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch anzuwenden oder

bb)

wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt, so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen;

b)

bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem in der Anlage festgesetzten Höchstausmaß; zum Studium zählt auch die für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit.

Als

Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(34) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 23 Z. 8 7 umfasst bei Studien, auf die das allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze:

1.

bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993 anzuwenden sindist, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den Studiengesetzenfür die betreffenden Bakkalaureats- und StudienordnungenMagisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauerdie Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;

2.

nicht anzuwenden sind, höchstens dasbei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 die in der Anlage festgesetzte Höchstausmaß.1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997 für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;

3.

bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;

4.

bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;

5.

bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung auf Grund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen -Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich auf Grund der Z 1 bis 4 ergeben würde;

6.

bei Studien, auf die keine der Z 1 bis 5 zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.

(45) Hat der Beamte/die Beamtin nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002, das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und

1.

a) war auf dieses Doktoratsstudium weder das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden oder

b)

wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt,

ist gemäß Abs. 3 Z 7 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,

2.

wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt, ist gemäß Abs. 3 Z 7 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer

für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.

so(6) Hat der Beamte/die Beamtin nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das dazugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 4 Z 3 vorgesehene Höchstausmaß.

(7) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 23 Z 7 in der nach Abs. 85 oder 6 maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die tatsächliche DauerAnstellungserfordernisse lediglich den Abschluss des Doktoratsstudiumsentsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.

(8) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 3 Z 7 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum Höchstausmaß von30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Jahr für die ErmittlungTrimester begonnen, so ist als Beginn des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigenStudiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintersemester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(59) Soweit Abs. 23 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

1.

bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr MitgliedstaatMitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, oder;

2.

nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, Zl. 1229/1964, geschlossen abgeschlossen worden ist, oder

3.

bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren MitgliedstaatenMitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind, oder

4.

bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind,.

(610) Zeiten gemäß Abs. 1 Z. 2, in denen der Beamte/die Beamtin eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten/ der Beamtin von besonderer Bedeutung ist.

(711) Zeiten gemäß Abs. 10 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,

1.

soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis nach Abs. 10 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

2.

der Beamte/die Beamtin des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hierfür maßgebende Verwendung ausübt.

(12) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

1.

die Zeit, die nach Abs. 23 Z. 1 oder Z 4 lit. da oder eg oder nach Abs. 59 zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte/die Beamtin auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Land abgetreten hat,;

2.

die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,;

3.

die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (z. B. wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.

Die Einschränkung der Z. 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (z. B. wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z. 2 hingegen anzuwenden.

(8) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann Nachsicht von den Ausschlussbestimmungen des Abs. 7 Z. 2 gewährt werden.

(913) Die im Abs. 23 Z. 1 und 4 lit. d und ebis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 257 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

1.

in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L2a2L2a begonnen hat, vor der Erfüllung des ErnennungserfordernissesAnstellungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines ErnennungserfordernissesAnstellungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

2.

in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der imin § 257 Abs. 2 Z. 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des ErnennungserfordernissesAnstellungserfordernisses der abgeschlossenenabge-schlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines ErnennungserfordernissesAnstellungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

3.

in den Fällen der Z. 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.

(1014) Die ingemäß Abs. 1 Z. 2 lit. b, Abs. 23 Z. 7 und 8 und Abs. 6 angeführten10 und 11 berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren VerwendungsgruppeVer-wendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 257 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 913 Z. 1 oderund 2 zutreffen.

(1115) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht zu berücksichtigenvoranzusetzen sind ferner die in Abs. 23 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einenden gemäß Abs. 23 Z. 7 oder 8 angeführtenzu berücksichtigenden Zeitraum fallen.

(1216) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten/der Beamtin vorgenommen werden.

(1317) Wird ein Beamter/eine Beamtin in eine der im Abs. 23 Z. 6 angeführten Verwendungsgruppen überstellt, so ist sein/ihr Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 23 Z. 5 bis 87 eine Verbesserung für seine/ihre neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebeihierbei die Abs. 712, 8, 1014 und 1115 anzuwenden.

(18) Vollendet ein Beamter/eine Beamtin der Verwendungsgruppe A

1.

das Studium, mit dem er/sie das Anstellungserfordernis in seiner/ihrer Verwendung erfüllt, oder

2.

das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium

erst nach seiner/ihrer Einstufung in diese Verwendungsgruppe, ist sein/ihr Vorrückungsstichtag mit Wirkung

vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 3 Z 7 oder der Abs. 4 bis 6, 13 oder 14 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011

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