§ 255 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 147 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage) zusammensetzt.Paragraph 147, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage) zusammensetzt.
  2. (2)Absatz 2§ 148 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 148, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsbei der Ermittlung der Weiterzahlung von nicht pauschalierten Nebengebühren neben Belohnungen und Reisegebühren auch die Jubiläumszuwendung nicht zu berücksichtigen sind und
    2. 2.Ziffer 2das Gehalt, allfällige Zulagen und Nebengebühren sowie die Sonderzahlung um die Sozialversicherungsbeiträge, den Wohnbauförderungsbeitrag und die Kammerumlage zu kürzen sind.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)

(1) § 147 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage) zusammensetzt.

(2) § 148 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

bei der Ermittlung der Weiterzahlung von nicht pauschalierten Nebengebühren neben Belohnungen und Reisegebühren auch die Jubiläumszuwendung nicht zu berücksichtigen sind und

2.

das Gehalt, allfällige Zulagen und Nebengebühren sowie die Sonderzahlung um die Sozialversicherungsbeiträge, den Wohnbauförderungsbeitrag und die Kammerumlage zu kürzen sind.

(3) Eine dem Beamten/der Beamtin unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte strukturbedingte Dienstfreistellung gemäß § 252 bewirkt eine Kürzung im Ausmaß von 20 % dieser Bezüge.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.11.2023
  1. (1)Absatz eins§ 147 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage) zusammensetzt.Paragraph 147, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage) zusammensetzt.
  2. (2)Absatz 2§ 148 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 148, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsbei der Ermittlung der Weiterzahlung von nicht pauschalierten Nebengebühren neben Belohnungen und Reisegebühren auch die Jubiläumszuwendung nicht zu berücksichtigen sind und
    2. 2.Ziffer 2das Gehalt, allfällige Zulagen und Nebengebühren sowie die Sonderzahlung um die Sozialversicherungsbeiträge, den Wohnbauförderungsbeitrag und die Kammerumlage zu kürzen sind.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)

(1) § 147 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage) zusammensetzt.

(2) § 148 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

bei der Ermittlung der Weiterzahlung von nicht pauschalierten Nebengebühren neben Belohnungen und Reisegebühren auch die Jubiläumszuwendung nicht zu berücksichtigen sind und

2.

das Gehalt, allfällige Zulagen und Nebengebühren sowie die Sonderzahlung um die Sozialversicherungsbeiträge, den Wohnbauförderungsbeitrag und die Kammerumlage zu kürzen sind.

(3) Eine dem Beamten/der Beamtin unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte strukturbedingte Dienstfreistellung gemäß § 252 bewirkt eine Kürzung im Ausmaß von 20 % dieser Bezüge.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

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