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(1) § 20 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung auch dann einer Versetzung gleichzuhalten ist, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten/der Beamtin eine Verschlechterung zu erwarten ist.
(2) § 20 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die neue Verwendung der bisherigen Verwendung gleichwertig ist, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten/der Beamtin keine Verschlechterung zu erwarten ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
(1) § 20 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung auch dann einer Versetzung gleichzuhalten ist, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten/der Beamtin eine Verschlechterung zu erwarten ist.
(2) § 20 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die neue Verwendung der bisherigen Verwendung gleichwertig ist, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten/der Beamtin keine Verschlechterung zu erwarten ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007