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§ 20 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung auch dann einer Versetzung gleichzuhalten ist, wenn durch die neue VerwendungAnm.: in der Laufbahn des Beamten/der Beamtin eine Verschlechterung zu erwarten ist.Fassung LGBl. Nr. 30/2007Paragraph 20Anmerkung, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung auch dann einer Versetzung gleichzuhalten ist, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten/der Beamtin eine Verschlechterung zu erwarten istFassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,
§ 20 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung auch dann einer Versetzung gleichzuhalten ist, wenn durch die neue VerwendungAnm.: in der Laufbahn des Beamten/der Beamtin eine Verschlechterung zu erwarten ist.Fassung LGBl. Nr. 30/2007Paragraph 20Anmerkung, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung auch dann einer Versetzung gleichzuhalten ist, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten/der Beamtin eine Verschlechterung zu erwarten istFassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,