§ 241 Stmk. L-DBR Fortbildung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens drei Arbeitstagen je Betriebsjahr (§ 10 Abs. 1 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz) zur Fortbildung verpflichtet.Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens drei Arbeitstagen je Betriebsjahr (Paragraph 10, Absatz eins, Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz) zur Fortbildung verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt bis zu dem in Abs. 1 genannten Ausmaß als Dienstpflicht. Der Dienstgeber hat, sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der Steiermark handelt, dem/der Bediensteten die Teilnahme zu ermöglichen. Sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Steiermark handelt, kann der Dienstgeber dem/der Bediensteten die Teilnahme ermöglichen.Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt bis zu dem in Absatz eins, genannten Ausmaß als Dienstpflicht. Der Dienstgeber hat, sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der Steiermark handelt, dem/der Bediensteten die Teilnahme zu ermöglichen. Sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Steiermark handelt, kann der Dienstgeber dem/der Bediensteten die Teilnahme ermöglichen.

Kindergärtner/Kindergärtnerinnen (Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhorten) sind nach MaßgabeAnm.: in der vom Land Steiermark angebotenen FortbildungsveranstaltungenFassung LGBl. Nr. 79/2009Anmerkung, insbesonderein der Fortbildungsveranstaltungen in den Hauptferien im Ausmaß bis zu fünf Arbeitstagen und überdies während des Betriebsjahres im Ausmaß bis zu drei Arbeitstagen zur Fortbildung verpflichtetFassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.08.2009
  1. (1)Absatz einsVertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens drei Arbeitstagen je Betriebsjahr (§ 10 Abs. 1 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz) zur Fortbildung verpflichtet.Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens drei Arbeitstagen je Betriebsjahr (Paragraph 10, Absatz eins, Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz) zur Fortbildung verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt bis zu dem in Abs. 1 genannten Ausmaß als Dienstpflicht. Der Dienstgeber hat, sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der Steiermark handelt, dem/der Bediensteten die Teilnahme zu ermöglichen. Sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Steiermark handelt, kann der Dienstgeber dem/der Bediensteten die Teilnahme ermöglichen.Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt bis zu dem in Absatz eins, genannten Ausmaß als Dienstpflicht. Der Dienstgeber hat, sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der Steiermark handelt, dem/der Bediensteten die Teilnahme zu ermöglichen. Sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Steiermark handelt, kann der Dienstgeber dem/der Bediensteten die Teilnahme ermöglichen.

Kindergärtner/Kindergärtnerinnen (Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhorten) sind nach MaßgabeAnm.: in der vom Land Steiermark angebotenen FortbildungsveranstaltungenFassung LGBl. Nr. 79/2009Anmerkung, insbesonderein der Fortbildungsveranstaltungen in den Hauptferien im Ausmaß bis zu fünf Arbeitstagen und überdies während des Betriebsjahres im Ausmaß bis zu drei Arbeitstagen zur Fortbildung verpflichtetFassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,

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