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Kindergärtner(1) Vertrags-Kindergartenpädagogen/KindergärtnerinnenVertrags-Kindergartenpädagoginnen (SonderkindergärtnerVertrags-Sonderkindergartenpädagogen/SonderkindergärtnerinnenVertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhortenheilpädagogischen Horten) sind nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere der Fortbildungsveranstaltungen in den Hauptferien im Ausmaß bis zu fünf Arbeitstagen und überdies während des Betriebsjahres im Ausmaß bis zuvon mindestens drei Arbeitstagen je Betriebsjahr (§ 10 Abs. 1 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz) zur Fortbildung verpflichtet.
(2) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt bis zu dem in Abs. 1 genannten Ausmaß als Dienstpflicht. Der Dienstgeber hat, sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der Steiermark handelt, dem/der Bediensteten die Teilnahme zu ermöglichen. Sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Steiermark handelt, kann der Dienstgeber dem/der Bediensteten die Teilnahme ermöglichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009
Kindergärtner(1) Vertrags-Kindergartenpädagogen/KindergärtnerinnenVertrags-Kindergartenpädagoginnen (SonderkindergärtnerVertrags-Sonderkindergartenpädagogen/SonderkindergärtnerinnenVertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhortenheilpädagogischen Horten) sind nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere der Fortbildungsveranstaltungen in den Hauptferien im Ausmaß bis zu fünf Arbeitstagen und überdies während des Betriebsjahres im Ausmaß bis zuvon mindestens drei Arbeitstagen je Betriebsjahr (§ 10 Abs. 1 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz) zur Fortbildung verpflichtet.
(2) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt bis zu dem in Abs. 1 genannten Ausmaß als Dienstpflicht. Der Dienstgeber hat, sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der Steiermark handelt, dem/der Bediensteten die Teilnahme zu ermöglichen. Sofern es sich um Fortbildungsveranstaltungen außerhalb der Steiermark handelt, kann der Dienstgeber dem/der Bediensteten die Teilnahme ermöglichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009