§ 223f Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2020 bis 31.12.9999
(1) Sofern die bisherige Entlohnung im Entlohnungsschema SIII höher ist als die Entlohnung im Entlohnungsschema SV, gebührt eine Ergänzungszulage§ 223f Stmk. Die Höhe der Ergänzungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem bisherigen Monatsbezug (Gehalt und Zulagen) und dem Monatsentgelt im Entlohnungsschema SV sowie einer allfälligen EDVL-Funktionszulage gemäß § 223cDBR seit 31.10.2020 weggefallen.

(2) Die Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen gegenzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.10.2006 bis 31.12.2020
(1) Sofern die bisherige Entlohnung im Entlohnungsschema SIII höher ist als die Entlohnung im Entlohnungsschema SV, gebührt eine Ergänzungszulage§ 223f Stmk. Die Höhe der Ergänzungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem bisherigen Monatsbezug (Gehalt und Zulagen) und dem Monatsentgelt im Entlohnungsschema SV sowie einer allfälligen EDVL-Funktionszulage gemäß § 223cDBR seit 31.10.2020 weggefallen.

(2) Die Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen gegenzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007

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