§ 223e Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIII, die im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung (EDV-Bereich) verwendet werden, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre Entlohnung nach dem Entlohnungsschema SV bestimmen soll (Option).
  2. (2)Absatz 2Im Fall einer Option wird der/die Vertragsbedienstete in jene Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SV überstellt, die den dem/der Vertragsbediensteten übertragenen Aufgaben und Funktionen entspricht. Die Entlohnungsstufe richtet sich nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag.
  3. (3)Absatz 3Die Abgabe der Erklärung ist nur einmal zulässig. Die Überstellung in das Entlohnungsschema SV wird mit dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007§ 223e Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 4 aus 2007,

L-DBR seit 31.10.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.10.2006 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDie Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIII, die im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung (EDV-Bereich) verwendet werden, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre Entlohnung nach dem Entlohnungsschema SV bestimmen soll (Option).
  2. (2)Absatz 2Im Fall einer Option wird der/die Vertragsbedienstete in jene Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SV überstellt, die den dem/der Vertragsbediensteten übertragenen Aufgaben und Funktionen entspricht. Die Entlohnungsstufe richtet sich nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag.
  3. (3)Absatz 3Die Abgabe der Erklärung ist nur einmal zulässig. Die Überstellung in das Entlohnungsschema SV wird mit dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007§ 223e Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 4 aus 2007,

L-DBR seit 31.10.2020 weggefallen.

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