§ 223c Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2020 bis 31.12.9999
(1) Dem Abteilungsleiter/Der Abteilungsleiterin gebührt eine Funktionszulage im Ausmaß von 30 % des Gehaltes eines Beamten/einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, wenn

1.

die Abteilung mehr als 20 vollbeschäftigte Bedienstete umfasst oder

2.

dem Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin mindestens sieben vollbeschäftigte Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe sV/1, sV/2 oder sIII/1 unterstellt sind und

3.

der Abteilungsleiter/die Abteilungsleiterin eine zentrale steiermarkweite Verantwortung trägt.

(2) Eine Funktionszulage im Ausmaß von 15 % des Gehaltes eines Beamten/einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V gebührt

1.

dem Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin von Abteilungen mit bis zu 20 vollbeschäftigten Bediensteten mit zentraler steiermarkweiter Verantwortung,

2.

dem Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin der EDV-Abteilungen am LKH – Universitätsklinikum Graz und

3.

dem Stabstellenleiter/der Stabstellenleiterin mit besonders vielfältigem, umfangreichem, steiermarkweitem Aufgabengebiet.

Anm§ 223c Stmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007

L-DBR seit 31.10.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.10.2006 bis 31.12.2020
(1) Dem Abteilungsleiter/Der Abteilungsleiterin gebührt eine Funktionszulage im Ausmaß von 30 % des Gehaltes eines Beamten/einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, wenn

1.

die Abteilung mehr als 20 vollbeschäftigte Bedienstete umfasst oder

2.

dem Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin mindestens sieben vollbeschäftigte Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe sV/1, sV/2 oder sIII/1 unterstellt sind und

3.

der Abteilungsleiter/die Abteilungsleiterin eine zentrale steiermarkweite Verantwortung trägt.

(2) Eine Funktionszulage im Ausmaß von 15 % des Gehaltes eines Beamten/einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V gebührt

1.

dem Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin von Abteilungen mit bis zu 20 vollbeschäftigten Bediensteten mit zentraler steiermarkweiter Verantwortung,

2.

dem Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin der EDV-Abteilungen am LKH – Universitätsklinikum Graz und

3.

dem Stabstellenleiter/der Stabstellenleiterin mit besonders vielfältigem, umfangreichem, steiermarkweitem Aufgabengebiet.

Anm§ 223c Stmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007

L-DBR seit 31.10.2020 weggefallen.

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