§ 223c Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Abteilungsleiter/Der Abteilungsleiterin gebührt eine Funktionszulage im Ausmaß von 30 % des Gehaltes eines Beamten/einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, wennDem Abteilungsleiter/Der Abteilungsleiterin gebührt eine Funktionszulage im Ausmaß von 30 % des Gehaltes eines Beamten/einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Abteilung mehr als 20 vollbeschäftigte Bedienstete umfasst oder
    2. 2.Ziffer 2dem Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin mindestens sieben vollbeschäftigte Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe sV/1, sV/2 oder sIII/1 unterstellt sind und
    3. 3.Ziffer 3der Abteilungsleiter/die Abteilungsleiterin eine zentrale steiermarkweite Verantwortung trägt.
  2. (2)Absatz 2Eine Funktionszulage im Ausmaß von 15 % des Gehaltes eines Beamten/einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V gebührtEine Funktionszulage im Ausmaß von 15 % des Gehaltes eines Beamten/einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf gebührt
    1. 1.Ziffer einsdem Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin von Abteilungen mit bis zu 20 vollbeschäftigten Bediensteten mit zentraler steiermarkweiter Verantwortung,
    2. 2.Ziffer 2dem Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin der EDV-Abteilungen am LKH – Universitätsklinikum Graz und
    3. 3.Ziffer 3dem Stabstellenleiter/der Stabstellenleiterin mit besonders vielfältigem, umfangreichem, steiermarkweitem Aufgabengebiet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007§ 223c Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 4 aus 2007,

L-DBR seit 31.10.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.10.2006 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsDem Abteilungsleiter/Der Abteilungsleiterin gebührt eine Funktionszulage im Ausmaß von 30 % des Gehaltes eines Beamten/einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, wennDem Abteilungsleiter/Der Abteilungsleiterin gebührt eine Funktionszulage im Ausmaß von 30 % des Gehaltes eines Beamten/einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Abteilung mehr als 20 vollbeschäftigte Bedienstete umfasst oder
    2. 2.Ziffer 2dem Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin mindestens sieben vollbeschäftigte Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe sV/1, sV/2 oder sIII/1 unterstellt sind und
    3. 3.Ziffer 3der Abteilungsleiter/die Abteilungsleiterin eine zentrale steiermarkweite Verantwortung trägt.
  2. (2)Absatz 2Eine Funktionszulage im Ausmaß von 15 % des Gehaltes eines Beamten/einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V gebührtEine Funktionszulage im Ausmaß von 15 % des Gehaltes eines Beamten/einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf gebührt
    1. 1.Ziffer einsdem Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin von Abteilungen mit bis zu 20 vollbeschäftigten Bediensteten mit zentraler steiermarkweiter Verantwortung,
    2. 2.Ziffer 2dem Abteilungsleiter/der Abteilungsleiterin der EDV-Abteilungen am LKH – Universitätsklinikum Graz und
    3. 3.Ziffer 3dem Stabstellenleiter/der Stabstellenleiterin mit besonders vielfältigem, umfangreichem, steiermarkweitem Aufgabengebiet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007§ 223c Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 4 aus 2007,

L-DBR seit 31.10.2020 weggefallen.

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