Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Eine Funktionszulage im Ausmaß von 15 % des Gehaltes eines Beamten/einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V gebührt
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Anm§ 223c Stmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007
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(2) Eine Funktionszulage im Ausmaß von 15 % des Gehaltes eines Beamten/einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V gebührt
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Anm§ 223c Stmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007