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(1a) Die in der Anlage zu diesem Gesetz geregelten Anstellungserfordernisse für Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung gelten als Voraussetzung für die Einreihung in Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas SV. Hierbei entsprechen:
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(2) Der/Die Vertragsbedienstete wird in jene Entlohnungsgruppe eingereiht, deren Aufgaben und Funktionen er/sie dauernd und im überwiegenden Ausmaß verrichtet.
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013
(1a) Die in der Anlage zu diesem Gesetz geregelten Anstellungserfordernisse für Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung gelten als Voraussetzung für die Einreihung in Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas SV. Hierbei entsprechen:
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(2) Der/Die Vertragsbedienstete wird in jene Entlohnungsgruppe eingereiht, deren Aufgaben und Funktionen er/sie dauernd und im überwiegenden Ausmaß verrichtet.
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013