§ 223 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2020 bis 31.12.9999
Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S IV gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft oder Schule für dem medizinisch-technischen Dienst eine monatliche Vergütung§ 223 Stmk. Diese Vergütung beträgt

1.

für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe s/IV/1 bis s/IV/8 sowie sIV/9 ohne Hygieneprüfung

€ 38,2

2.

für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe sIV9 nach erfolgreicher Ablegung der Hygieneprüfung

€ 49,6

3.

für Vertragsbedienstete der Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP)

€ 76,5

Mit der Vergütung gemäß Z. 1 und 3 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten. Mit der Vergütung gemäß Z. 2 sind mit € 38,2 sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit (Gefahrenvergütungsanteil) und mit dem darüber hinausgehenden Betrag mit der dienstlichen Verwendung verbundene Erschwernisse (Erschwernisvergütungsanteil) abgegolten.

AnmL-DBR seit 31.10.2020 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2020
Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S IV gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft oder Schule für dem medizinisch-technischen Dienst eine monatliche Vergütung§ 223 Stmk. Diese Vergütung beträgt

1.

für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe s/IV/1 bis s/IV/8 sowie sIV/9 ohne Hygieneprüfung

€ 38,2

2.

für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe sIV9 nach erfolgreicher Ablegung der Hygieneprüfung

€ 49,6

3.

für Vertragsbedienstete der Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP)

€ 76,5

Mit der Vergütung gemäß Z. 1 und 3 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten. Mit der Vergütung gemäß Z. 2 sind mit € 38,2 sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit (Gefahrenvergütungsanteil) und mit dem darüber hinausgehenden Betrag mit der dienstlichen Verwendung verbundene Erschwernisse (Erschwernisvergütungsanteil) abgegolten.

AnmL-DBR seit 31.10.2020 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

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