§ 221 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2020 bis 31.12.9999
(1) Der VI§ 221 Stmk. Abschnitt gilt für Vertragsbedienstete der Anstalten und Betriebe der Krankenanstaltenges.m.b.HL-DBR seit 31.10.2020 weggefallen., für Vertragsbedienstete der Steirischen Landesalten-, Bezirks-, Alten-, Pensionisten- und Pflegeheime, für Vertragsbedienstete in den Krankenpflegeschulen einschließlich der Internate, Akademien und Schulen für den medizinisch-technischen Dienst.

(2) Die in der Anlage zu diesem Gesetz geregelten Ernennungserfordernisse für Beamte/Beamtinnen in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmung über die Voraussetzung in die Einreihung in die Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SIV.

Hiebei entsprechen

der Verw.-Gruppe P1

die Entl.-Gruppe sIV/1

der Verw.-Gruppe P1

die Entl.-Gruppe sIV/2

der Verw.-Gruppe P1, P2

die Entl.-Gruppe sIV/3

der Verw.-Gruppe P2

die Entl.-Gruppe sIV/4

der Verw.-Gruppe P2

die Entl.-Gruppe sIV/5

der Verw.-Gruppe P2, P3

die Entl.-Gruppe sIV/6

der Verw.-Gruppe P4

die Entl.-Gruppe sIV/7

der Verw.-Gruppe P4

die Entl.-Gruppe sIV/8

der Verw.-Gruppe P5

die Entl.-Gruppe sIV/9

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2020
(1) Der VI§ 221 Stmk. Abschnitt gilt für Vertragsbedienstete der Anstalten und Betriebe der Krankenanstaltenges.m.b.HL-DBR seit 31.10.2020 weggefallen., für Vertragsbedienstete der Steirischen Landesalten-, Bezirks-, Alten-, Pensionisten- und Pflegeheime, für Vertragsbedienstete in den Krankenpflegeschulen einschließlich der Internate, Akademien und Schulen für den medizinisch-technischen Dienst.

(2) Die in der Anlage zu diesem Gesetz geregelten Ernennungserfordernisse für Beamte/Beamtinnen in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmung über die Voraussetzung in die Einreihung in die Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SIV.

Hiebei entsprechen

der Verw.-Gruppe P1

die Entl.-Gruppe sIV/1

der Verw.-Gruppe P1

die Entl.-Gruppe sIV/2

der Verw.-Gruppe P1, P2

die Entl.-Gruppe sIV/3

der Verw.-Gruppe P2

die Entl.-Gruppe sIV/4

der Verw.-Gruppe P2

die Entl.-Gruppe sIV/5

der Verw.-Gruppe P2, P3

die Entl.-Gruppe sIV/6

der Verw.-Gruppe P4

die Entl.-Gruppe sIV/7

der Verw.-Gruppe P4

die Entl.-Gruppe sIV/8

der Verw.-Gruppe P5

die Entl.-Gruppe sIV/9

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