§ 219 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
Dem Psychologen/Der Psychologin gebührt eine Psychologinnen-/Psychologendienstvergütung in Höhe von € 386,2§ 219 Stmk. Damit sind die mit dem psychologischen Dienst verbundenen Erschwernisse sowie die besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit im Umgang mit psychisch auffälligen Patientinnen und Patienten abgegoltenL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. Diese Vergütung ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 112/2020

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.08.2023
Dem Psychologen/Der Psychologin gebührt eine Psychologinnen-/Psychologendienstvergütung in Höhe von € 386,2§ 219 Stmk. Damit sind die mit dem psychologischen Dienst verbundenen Erschwernisse sowie die besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit im Umgang mit psychisch auffälligen Patientinnen und Patienten abgegoltenL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. Diese Vergütung ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 112/2020

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten