§ 219 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
Dem Psychologen/Der Psychologin gebührt eine Psychologinnen-/Psychologendienstvergütung in Höhe von € 386,2§ 219 Stmk. Damit sind die mit dem psychologischen Dienst verbundenen Erschwernisse sowie die besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit im Umgang mit psychisch auffälligen Patientinnen und Patienten abgegoltenL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. Diese Vergütung ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 112/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2020,

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.08.2023
Dem Psychologen/Der Psychologin gebührt eine Psychologinnen-/Psychologendienstvergütung in Höhe von € 386,2§ 219 Stmk. Damit sind die mit dem psychologischen Dienst verbundenen Erschwernisse sowie die besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit im Umgang mit psychisch auffälligen Patientinnen und Patienten abgegoltenL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. Diese Vergütung ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 112/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2020,

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