§ 218 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S III gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung in Höhe von € 42,90.

(2) Anstelle der Vergütung nach Abs§ 218 Stmk. 1 gebührt

1.

Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe sIII/13 nach erfolgreicher Ablegung der Hygieneprüfung eine Vergütung in Höhe von € 54,3;

2.

Vertragsbediensteten der Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP) eine Vergütung in Höhe von € 86,0.

(3) Mit der Vergütung gemäß AbsL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. 1 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten. Mit der Vergütung gemäß Abs. 2 sind mit dem Betrag von € 42,9 sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit (Gefahrenvergütungsanteil) und mit dem darüber hinaus gehenden Betrag jene mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse (Erschwernisvergütungsanteil) abgegolten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 112/2020, LGBl. Nr. 62/2021

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.08.2023
(1) Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S III gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung in Höhe von € 42,90.

(2) Anstelle der Vergütung nach Abs§ 218 Stmk. 1 gebührt

1.

Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe sIII/13 nach erfolgreicher Ablegung der Hygieneprüfung eine Vergütung in Höhe von € 54,3;

2.

Vertragsbediensteten der Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP) eine Vergütung in Höhe von € 86,0.

(3) Mit der Vergütung gemäß AbsL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. 1 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten. Mit der Vergütung gemäß Abs. 2 sind mit dem Betrag von € 42,9 sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit (Gefahrenvergütungsanteil) und mit dem darüber hinaus gehenden Betrag jene mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse (Erschwernisvergütungsanteil) abgegolten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 112/2020, LGBl. Nr. 62/2021

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