§ 217b Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIII, der/die nicht besser als in sIII/6 eingestuft ist, gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft für die Dauer der Verwendung als GraphDi-KeyUser eine GraphDi-KeyUser-Zulage. Diese Zulage setzt sich aus einem Betrag im Ausmaß von € 51,9759,56 und einem variablen Zulagenteil zusammen. Der variable Zulagenteil ist abhängig

1.

vom Verantwortungsbereich (Anzahl der dienstplanmäßig erfassten Bediensteten) und beträgt

a) ab 101 Bedienstete

10,3911,91

b) ab 201 Bedienstete

20,7923,84

c) ab 501 Bedienstete

25,9929,79

und

2.

der Größe des jeweiligen Landeskrankenhauses bzw. des Pflegeheims SchwanbergLandespflegezentrums

a) ab 301 Bedienstete

5,205,96

b) ab 801 Bedienstete

15,6017,88

c) ab 2000 Bedienstete

25,9929,79

Bei einer Änderung des Verantwortungsbereiches oder der Größe des LKH bzw. des Landespflegezentrums ist die Zulage neu zu bemessen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 112/2020

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2020

Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIII, der/die nicht besser als in sIII/6 eingestuft ist, gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft für die Dauer der Verwendung als GraphDi-KeyUser eine GraphDi-KeyUser-Zulage. Diese Zulage setzt sich aus einem Betrag im Ausmaß von € 51,9759,56 und einem variablen Zulagenteil zusammen. Der variable Zulagenteil ist abhängig

1.

vom Verantwortungsbereich (Anzahl der dienstplanmäßig erfassten Bediensteten) und beträgt

a) ab 101 Bedienstete

10,3911,91

b) ab 201 Bedienstete

20,7923,84

c) ab 501 Bedienstete

25,9929,79

und

2.

der Größe des jeweiligen Landeskrankenhauses bzw. des Pflegeheims SchwanbergLandespflegezentrums

a) ab 301 Bedienstete

5,205,96

b) ab 801 Bedienstete

15,6017,88

c) ab 2000 Bedienstete

25,9929,79

Bei einer Änderung des Verantwortungsbereiches oder der Größe des LKH bzw. des Landespflegezentrums ist die Zulage neu zu bemessen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 112/2020

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