§ 217b Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIII, der/die nicht besser als in sIII/6 eingestuft ist, gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft für die Dauer der Verwendung als GraphDi-KeyUser eine GraphDi-KeyUser-Zulage§ 217b Stmk. Diese Zulage setzt sich aus einem Betrag im Ausmaß von € 59,56 und einem variablen Zulagenteil zusammenL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. Der variable Zulagenteil ist abhängig

1.

vom Verantwortungsbereich (Anzahl der dienstplanmäßig erfassten Bediensteten) und beträgt

a) ab 101 Bedienstete

€ 11,91

b) ab 201 Bedienstete

€ 23,84

c) ab 501 Bedienstete

€ 29,79

und

2.

der Größe des jeweiligen Landeskrankenhauses bzw. Landespflegezentrums

a) ab 301 Bedienstete

€ 5,96

b) ab 801 Bedienstete

€ 17,88

c) ab 2000 Bedienstete

€ 29,79

Bei einer Änderung des Verantwortungsbereiches oder der Größe des LKH bzw. des Landespflegezentrums ist die Zulage neu zu bemessen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 112/2020

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.08.2023
Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIII, der/die nicht besser als in sIII/6 eingestuft ist, gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft für die Dauer der Verwendung als GraphDi-KeyUser eine GraphDi-KeyUser-Zulage§ 217b Stmk. Diese Zulage setzt sich aus einem Betrag im Ausmaß von € 59,56 und einem variablen Zulagenteil zusammenL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. Der variable Zulagenteil ist abhängig

1.

vom Verantwortungsbereich (Anzahl der dienstplanmäßig erfassten Bediensteten) und beträgt

a) ab 101 Bedienstete

€ 11,91

b) ab 201 Bedienstete

€ 23,84

c) ab 501 Bedienstete

€ 29,79

und

2.

der Größe des jeweiligen Landeskrankenhauses bzw. Landespflegezentrums

a) ab 301 Bedienstete

€ 5,96

b) ab 801 Bedienstete

€ 17,88

c) ab 2000 Bedienstete

€ 29,79

Bei einer Änderung des Verantwortungsbereiches oder der Größe des LKH bzw. des Landespflegezentrums ist die Zulage neu zu bemessen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 112/2020

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