§ 216 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Der IV. Abschnitt gilt für/Die Vertragsbedienstete wird im Entlohnungsschema SIII in den Anstaltenjene Entlohnungsgruppe eingereiht, deren nachstehende Aufgaben und Betrieben der Steiermärkischen KrankenanstaltenFunktionen er/sie dauernd bzw. im überwiegenden Ausmaß verrichtet.

1.

Entlohnungsgruppe SIII/1: (IT-)TOP-ExpertInnen und LeiterInnen gehobenes Management

a)

LeiterInnen von Organisationseinheiten in einer Zentral-, Schwerpunkt- oder Standardkrankenanstalt im Verbund mit zumindest 350 Planbetten bzw. in KAGes Management und Services (im Folgenden als KMS bezeichnet), die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gem. § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gem. § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert und die zumindest fünf MitarbeiterInnen, die mindestens im Schema SIII/6 eingestuft sind, führen;

b)

Top-ExpertInnen, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gem. § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gem. § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, mit besonderer Bedeutung für den Unternehmenserfolg, sofern eine Einstufung in SIII/2 nicht angemessen wäre;

c)

IT-Top-ExpertInnen mit Querschnittsverantwortung, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten in den Bereichen IT-Architektur, IT-Systemgestaltung, Data Science oder die Leitung von IT-Großprojekten KAGes-weit bei unternehmenskritischen Systemen durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gem. § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gem. § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, oder die mindestens eine aktuelle 10-jährige erfolgreiche einschlägige Berufserfahrung vorweisen. Eine Einstufung in SIII/1 ist nur zulässig, wenn eine Einstufung in SIII/2 nicht angemessen wäre;

d)

TeamleiterInnen in KMS mit besonders vielfältigem, für die Unternehmenssteuerung oder zentrale Services maßgeblichem Aufgabenbereich, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gem. § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gem. § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, und von denen mindestens fünf MitarbeiterInnen, die mindestens im Schema SIII/6 eingestuft sind, geführt werden;

e)

IT-TeamleiterInnen in KMS mit besonders vielfältigem, für die Unternehmenssteuerung oder zentrale Services maßgeblichem Aufgabengebiet, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gem. § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gem. § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, oder die mindestens eine aktuelle 10-jährige erfolgreiche einschlägige Berufserfahrung vorweisen und von denen mindestens fünf MitarbeiterInnen, die mindestens im Schema SIII/6 eingestuft sind, geführt werden.

2.

Entlohnungsgruppe SIII/2: (IT-)ExpertInnen und Leitung mittleres Management

a)

LeiterInnen von Organisationseinheiten in den Krankenanstalten, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gem. § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gem. § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, aber nicht alle Kriterien für eine Einreihung in SIII/1 erfüllen und mindestens fünf MitarbeiterInnen führen, die mindestens im Schema SIII/7 eingestuft sind;

b)

ExpertInnen, die Aufgaben mit besonderer Bedeutung für den Unternehmenserfolg wahrnehmen und deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gem.§ 87 Universitätsgesetzt 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gem. § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert;

c)

IT-ExpertInnen, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten insbesondere in den Bereichen Leitung von IT-Projekten und IT-Planungstätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gem. § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gem. § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, oder die mindestens eine aktuelle 5-jährige erfolgreiche einschlägige Berufserfahrung vorweisen;

d)

IT-SystemtechnikerInnen, IT-NetzwerktechnikerInnen, IT-ApplikationsbetreuerInnen (inkl. Customizing), IT-EntwicklerInnen (inkl. Data Scientists) und IT- und OrganisationsberaterInnen (Haus- und Klinikverantwortliche) in hauptverantwortlicher Tätigkeit für KAGes-weite unternehmenskritische Systeme;

e)

IT-BetreuerInnen in leitender Position in einer Schwerpunkt- oder einer Standardkrankenanstalt im Verbund mit mehr als 350 Planbetten.

3.

Entlohnungsgruppe SIII/3: ExpertInnen mit Hochschulstudium sowie IT- TechnikerInnen für nicht unternehmenskritische KAGEs-weite Systeme

a)

Vertragsbedienstete, die in Ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gem. § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gem. § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert;

b)

PsychologInnen;

c)

IT-SystemtechnikerInnen, IT-NetzwerktechnikerInnen, IT-ApplikationsbetreuerInnen (inkl. Customizing), IT-EntwicklerInnen (inkl. Data Scientists) und IT- und OrganisationsberaterInnen (Haus- und Klinikverantwortliche) in hauptverantwortlicher Tätigkeit für nicht unternehmenskritische KAGes-weite Systeme oder mitverantwortliche Tätigkeit für mehrere KAGes-weite Systeme;

d)

IT-BetreuerInnen in leitender Position in einer Standardkrankenanstalt im Verbund mit weniger als 350 Planbetten;

e)

IT-TelefonsystemtechnikerInnen mit KAGes-weiter planerisch-/gestalterischer Tätigkeit.

4.

Entlohnungsgruppe SIII/4: Leitungsfunktionen, die ein Bakkalaureatsstudium oder einen Abschluss auf Meisterniveau voraussetzen, ExpertInnen mit einschlägiger Fort- und Weiterbildung sowie mitverantwortliche IT-TechnikerInnen für KAGes-weite Systeme

a)

Vertragsbedienstete, die aufgrund ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, die aufgrund allgemeiner Anweisungen selbständig durchzuführen sind und deren Verrichtung eine (Fach)-Hochschulausbildung auf Bakkalaureatsniveau, oder eine Ausbildung auf Meisterniveau mit zumindest 5-jähriger Berufs- und/oder Führungserfahrung sowie umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem größeren Aufgabenbereich und ein gehobenes Maß an Verantwortung erfordert, und die mindestens fünf MitarbeiterInnen führen;

b)

ExpertInnen mit einschlägigen qualifizierten Ausbildungen, die über den Abschluss einer höherbildenden Schule hinausgehen, mit eigenverantwortlicher Tätigkeit und mehrjähriger Berufserfahrung;

c)

IT-SystemtechnikerInnen, IT-NetzwerktechnikerInnen, IT-ApplikationsbetreuerInnen (inkl. Customizing), IT-EntwicklerInnen (inkl. Data Scientists) und IT- und OrganisationsberaterInnen (Haus- und Klinikverantwortliche) in mitverantwortlicher Tätigkeit für KAGes-weite Systeme;

d)

Vertragsbedienstete für den zentralen IT-Support (nach Bewährung in der KAGes oder einschlägiger externer Berufserfahrung);

e)

IT-BetreuerInnen in leitender Position in einer Standardkrankenanstalt (ohne Verbund);

f)

IT-TelefonsystemtechnikerInnen in KAGes-weiter operativer hauptverantwortlicher Tätigkeit.

5.

Entlohnungsgruppe SIII/5: Fachassistenz, MitarbeiterInnen für den zentralen IT-Support, IT-TelefonsystemtechnikerInnen

a)

Vertragsbedienstete, die aufgrund ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, die aufgrund allgemeiner Anweisungen selbständig durchzuführen sind und deren Verrichtung die Absolvierung einer höheren Schule, umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem größeren Aufgabenbereich und ein gehobenes Maß an Führungs- und/oder Budget- bzw. Ergebnisverantwortung erfordern;

b)

Vertragsbedienstete für den zentralen IT-Support (bei Neuübernahme dieser Tätigkeit);

c)

IT-TelefonsystemtechnikerInnen mit KAGes-weiter operativer mitverantwortlicher Tätigkeit.

6.

Entlohnungsgruppe SIII/6: Fachkräfte und SachbearbeiterInnen mit Spezialkenntnissen

a)

Vertragsbedienstete, die aufgrund allgemeiner Anweisungen Tätigkeiten in einem größeren Aufgabenbereich selbständig durchführen und deren Verrichtung die Absolvierung einer höheren Schule, umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze, und ein gehobenes Maß an Verantwortung erfordern;

b)

Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen;

c)

Fachkräfte, die Tätigkeiten durchführen, für deren Verrichtung Spezialkenntnisse und umfangreiche fachübergreifende Berufskenntnisse erforderlich sind, die über die Erfordernisse der Entlohnungsgruppe SIII/7 und SIII/8 hinausgehen;

d)

Vertragsbedienstete für das IT-Systemoperating oder IT-Telefonsystemoperating in KMS;

e)

IT-BetreuerInnen außerhalb von KMS.

7.

Entlohnungsgruppe SIII/7: erfahrene SachbearbeiterInnen und systemrelevante Fachkräfte mit Meisterprüfung bzw. mit erweitertem Aufgabengebiet

a)

Vertragsbedienstete, die aufgrund ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, die aufgrund allgemeiner Anweisungen selbständig durchzuführen sind und deren Verrichtung die Vollendung einer über die Pflichtschulausbildung hinausgehenden mindestens 2-jährigen fachlichen Schulbildung oder umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem bestimmten Aufgabenbereich erfordert, über mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen, und deren erfolgreiche Verrichtung Kompetenzen erfordert, die über das normale Maß einer Verwaltungsfachkraft hinausgehen;

b)

Fachkräfte als PartieführerInnen bzw. Führungskräfte mit verantwortlicher Beaufsichtigung und Leitung mehrerer Arbeitsgruppen, denen Fachkräfte mit Führungsfunktion vorstehen und in denen zum Teil Facharbeit verrichtet wird, oder Beaufsichtigung und Leitung einer zahlenmäßig großen Arbeitsgruppe;

c)

Fachkräfte mit Meisterprüfung und Verwendung in ihrem Fach, die für die Aufrechterhaltung der für das Kerngeschäft notwendigen Infrastruktur besonders systemrelevant sind.

8.

Entlohnungsgruppe SIII/8: SachbearbeiterInnen und systemrelevante Fachkräfte, die in mehreren Fachgebieten tätig sind

a)

Vertragsbedienstete, die aufgrund ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, die nach allgemeinen Anweisungen selbständig durchzuführen sind und deren Verrichtung die Vollendung einer über die Pflichtschulausbildung hinausgehenden mindestens 2-jährigen fachlichen Schulbildung oder umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem bestimmten Aufgabenbereich erfordert;

b)

SachbearbeiterInnen der Verwaltung und ExpertInnen im ärztlichen Schreibdienst, die überwiegend selbständig organisatorische Tätigkeiten (z. B. Terminisierungen) verrichten oder eine koordinierende Funktion innerhalb der Arbeitsgruppe haben;

c)

Fachkräfte, die für die Aufrechterhaltung der für das Kerngeschäft notwendigen Infrastruktur besonders systemrelevant sind und regelmäßig in mehreren Fachbereichen zum Einsatz kommen oder eine größere Gruppe von MitarbeiterInnen leiten.

9.

Entlohnungsgruppe SIII/9: Fachkräfte mit erweiterten Tätigkeiten

a)

Fachkräfte, die Tätigkeiten durchführen, für deren Verrichtung besondere Kenntnisse und Berufserfahrungen erforderlich sind, die über die Tätigkeitsmerkmale der Entlohnungsgruppen SIII/10 hinausgehen;

b)

Fachkräfte, die im erlernten Fach tätig sind und mit der Überwachung der Tätigkeit anderer Vertragsbediensteter, die selbst zum Teil Facharbeit verrichten, betraut sind.

10.

Entlohnungsgruppe SIII/10: Fachkräfte mit abgeschlossener Lehre

Fachkräfte mit abgeschlossener Lehre, die in ihrem erlernten Fach verwendet werden, sofern nicht die Kriterien für eine Einreihung in SIII/9 bis SIII/7 erfüllt sind.

11.

Entlohnungsgruppe SIII/11: Kräfte, die nach genauer Anweisung tätig sind

Vertragsbedienstete, die aufgrund ihrer dauernden Verwendung inhaltlich gleichartige Tätigkeiten durchführen, die nach genauer Anweisung zu erfolgen haben und wofür besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, die in einer über die Pflichtschule hinausgehenden Ausbildung oder in einer gleichwertigen Einarbeitungszeit erworben werden.

12.

Entlohnungsgruppe SIII/12: angelernte Kräfte in qualifizierter Verwendung

Angelernte Kräfte in qualifizierter Verwendung, die in Teilgebieten Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise von Bediensteten mit abgeschlossener Lehre verrichtet werden, und deren Verrichtung entsprechende Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erfordern.

13.

Entlohnungsgruppe SIII/13: ungelernte Kräfte

Vertragsbedienstete, die einfache Hilfsarbeiten verrichten, für die keine oder nur eine tätigkeitsspezifische Anlernzeit erforderlich ist.

(2) DieAnm.: in der Anlage zu diesem Gesetz geregelten Anstellungserfordernisse für Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung gelten als Voraussetzung für die Einreihung in Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas SIII.Fassung LGBl. Nr. 112/2020

Hiebei entsprechen:

der Verwendungsgruppe A

die Entlohnungsgruppe sIII1, sIII1a

der Verwendungsgruppe B

die Entlohnungsgruppe sIII2, sIII2a

der Verwendungsgruppe C

die Entlohnungsgruppe sIII3, sIII3a

der Verwendungsgruppe D

die Entlohnungsgruppe sIII4, sIII4a

der Verwendungsgruppe E

die Entlohnungsgruppe sIII5

Psychologen/Psychologinnen mit für die Verwendung entsprechender abgeschlossener Hochschulbildung werden in die Entlohnungsgruppe sIII/1 eingereiht.

(3) Für Vertragsbedienstete, die eine über die Normallaufbahn hinausgehende Funktion innehaben, ist die Einreihung in den Entlohnungsgruppen sIII1a bis sIII4a vorgesehen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2020

(1) Der IV. Abschnitt gilt für/Die Vertragsbedienstete wird im Entlohnungsschema SIII in den Anstaltenjene Entlohnungsgruppe eingereiht, deren nachstehende Aufgaben und Betrieben der Steiermärkischen KrankenanstaltenFunktionen er/sie dauernd bzw. im überwiegenden Ausmaß verrichtet.

1.

Entlohnungsgruppe SIII/1: (IT-)TOP-ExpertInnen und LeiterInnen gehobenes Management

a)

LeiterInnen von Organisationseinheiten in einer Zentral-, Schwerpunkt- oder Standardkrankenanstalt im Verbund mit zumindest 350 Planbetten bzw. in KAGes Management und Services (im Folgenden als KMS bezeichnet), die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gem. § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gem. § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert und die zumindest fünf MitarbeiterInnen, die mindestens im Schema SIII/6 eingestuft sind, führen;

b)

Top-ExpertInnen, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gem. § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gem. § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, mit besonderer Bedeutung für den Unternehmenserfolg, sofern eine Einstufung in SIII/2 nicht angemessen wäre;

c)

IT-Top-ExpertInnen mit Querschnittsverantwortung, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten in den Bereichen IT-Architektur, IT-Systemgestaltung, Data Science oder die Leitung von IT-Großprojekten KAGes-weit bei unternehmenskritischen Systemen durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gem. § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gem. § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, oder die mindestens eine aktuelle 10-jährige erfolgreiche einschlägige Berufserfahrung vorweisen. Eine Einstufung in SIII/1 ist nur zulässig, wenn eine Einstufung in SIII/2 nicht angemessen wäre;

d)

TeamleiterInnen in KMS mit besonders vielfältigem, für die Unternehmenssteuerung oder zentrale Services maßgeblichem Aufgabenbereich, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gem. § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gem. § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, und von denen mindestens fünf MitarbeiterInnen, die mindestens im Schema SIII/6 eingestuft sind, geführt werden;

e)

IT-TeamleiterInnen in KMS mit besonders vielfältigem, für die Unternehmenssteuerung oder zentrale Services maßgeblichem Aufgabengebiet, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gem. § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gem. § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, oder die mindestens eine aktuelle 10-jährige erfolgreiche einschlägige Berufserfahrung vorweisen und von denen mindestens fünf MitarbeiterInnen, die mindestens im Schema SIII/6 eingestuft sind, geführt werden.

2.

Entlohnungsgruppe SIII/2: (IT-)ExpertInnen und Leitung mittleres Management

a)

LeiterInnen von Organisationseinheiten in den Krankenanstalten, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gem. § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gem. § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, aber nicht alle Kriterien für eine Einreihung in SIII/1 erfüllen und mindestens fünf MitarbeiterInnen führen, die mindestens im Schema SIII/7 eingestuft sind;

b)

ExpertInnen, die Aufgaben mit besonderer Bedeutung für den Unternehmenserfolg wahrnehmen und deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gem.§ 87 Universitätsgesetzt 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gem. § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert;

c)

IT-ExpertInnen, die gemäß ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten insbesondere in den Bereichen Leitung von IT-Projekten und IT-Planungstätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gem. § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gem. § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert, oder die mindestens eine aktuelle 5-jährige erfolgreiche einschlägige Berufserfahrung vorweisen;

d)

IT-SystemtechnikerInnen, IT-NetzwerktechnikerInnen, IT-ApplikationsbetreuerInnen (inkl. Customizing), IT-EntwicklerInnen (inkl. Data Scientists) und IT- und OrganisationsberaterInnen (Haus- und Klinikverantwortliche) in hauptverantwortlicher Tätigkeit für KAGes-weite unternehmenskritische Systeme;

e)

IT-BetreuerInnen in leitender Position in einer Schwerpunkt- oder einer Standardkrankenanstalt im Verbund mit mehr als 350 Planbetten.

3.

Entlohnungsgruppe SIII/3: ExpertInnen mit Hochschulstudium sowie IT- TechnikerInnen für nicht unternehmenskritische KAGEs-weite Systeme

a)

Vertragsbedienstete, die in Ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gem. § 87 Universitätsgesetz 2002 oder Erwerb eines akademischen Grades gem. § 5 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines FH-Diplomstudienganges) nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert;

b)

PsychologInnen;

c)

IT-SystemtechnikerInnen, IT-NetzwerktechnikerInnen, IT-ApplikationsbetreuerInnen (inkl. Customizing), IT-EntwicklerInnen (inkl. Data Scientists) und IT- und OrganisationsberaterInnen (Haus- und Klinikverantwortliche) in hauptverantwortlicher Tätigkeit für nicht unternehmenskritische KAGes-weite Systeme oder mitverantwortliche Tätigkeit für mehrere KAGes-weite Systeme;

d)

IT-BetreuerInnen in leitender Position in einer Standardkrankenanstalt im Verbund mit weniger als 350 Planbetten;

e)

IT-TelefonsystemtechnikerInnen mit KAGes-weiter planerisch-/gestalterischer Tätigkeit.

4.

Entlohnungsgruppe SIII/4: Leitungsfunktionen, die ein Bakkalaureatsstudium oder einen Abschluss auf Meisterniveau voraussetzen, ExpertInnen mit einschlägiger Fort- und Weiterbildung sowie mitverantwortliche IT-TechnikerInnen für KAGes-weite Systeme

a)

Vertragsbedienstete, die aufgrund ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, die aufgrund allgemeiner Anweisungen selbständig durchzuführen sind und deren Verrichtung eine (Fach)-Hochschulausbildung auf Bakkalaureatsniveau, oder eine Ausbildung auf Meisterniveau mit zumindest 5-jähriger Berufs- und/oder Führungserfahrung sowie umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem größeren Aufgabenbereich und ein gehobenes Maß an Verantwortung erfordert, und die mindestens fünf MitarbeiterInnen führen;

b)

ExpertInnen mit einschlägigen qualifizierten Ausbildungen, die über den Abschluss einer höherbildenden Schule hinausgehen, mit eigenverantwortlicher Tätigkeit und mehrjähriger Berufserfahrung;

c)

IT-SystemtechnikerInnen, IT-NetzwerktechnikerInnen, IT-ApplikationsbetreuerInnen (inkl. Customizing), IT-EntwicklerInnen (inkl. Data Scientists) und IT- und OrganisationsberaterInnen (Haus- und Klinikverantwortliche) in mitverantwortlicher Tätigkeit für KAGes-weite Systeme;

d)

Vertragsbedienstete für den zentralen IT-Support (nach Bewährung in der KAGes oder einschlägiger externer Berufserfahrung);

e)

IT-BetreuerInnen in leitender Position in einer Standardkrankenanstalt (ohne Verbund);

f)

IT-TelefonsystemtechnikerInnen in KAGes-weiter operativer hauptverantwortlicher Tätigkeit.

5.

Entlohnungsgruppe SIII/5: Fachassistenz, MitarbeiterInnen für den zentralen IT-Support, IT-TelefonsystemtechnikerInnen

a)

Vertragsbedienstete, die aufgrund ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, die aufgrund allgemeiner Anweisungen selbständig durchzuführen sind und deren Verrichtung die Absolvierung einer höheren Schule, umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem größeren Aufgabenbereich und ein gehobenes Maß an Führungs- und/oder Budget- bzw. Ergebnisverantwortung erfordern;

b)

Vertragsbedienstete für den zentralen IT-Support (bei Neuübernahme dieser Tätigkeit);

c)

IT-TelefonsystemtechnikerInnen mit KAGes-weiter operativer mitverantwortlicher Tätigkeit.

6.

Entlohnungsgruppe SIII/6: Fachkräfte und SachbearbeiterInnen mit Spezialkenntnissen

a)

Vertragsbedienstete, die aufgrund allgemeiner Anweisungen Tätigkeiten in einem größeren Aufgabenbereich selbständig durchführen und deren Verrichtung die Absolvierung einer höheren Schule, umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze, und ein gehobenes Maß an Verantwortung erfordern;

b)

Kindergartenpädagogen/Kindergartenpädagoginnen;

c)

Fachkräfte, die Tätigkeiten durchführen, für deren Verrichtung Spezialkenntnisse und umfangreiche fachübergreifende Berufskenntnisse erforderlich sind, die über die Erfordernisse der Entlohnungsgruppe SIII/7 und SIII/8 hinausgehen;

d)

Vertragsbedienstete für das IT-Systemoperating oder IT-Telefonsystemoperating in KMS;

e)

IT-BetreuerInnen außerhalb von KMS.

7.

Entlohnungsgruppe SIII/7: erfahrene SachbearbeiterInnen und systemrelevante Fachkräfte mit Meisterprüfung bzw. mit erweitertem Aufgabengebiet

a)

Vertragsbedienstete, die aufgrund ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, die aufgrund allgemeiner Anweisungen selbständig durchzuführen sind und deren Verrichtung die Vollendung einer über die Pflichtschulausbildung hinausgehenden mindestens 2-jährigen fachlichen Schulbildung oder umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem bestimmten Aufgabenbereich erfordert, über mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen, und deren erfolgreiche Verrichtung Kompetenzen erfordert, die über das normale Maß einer Verwaltungsfachkraft hinausgehen;

b)

Fachkräfte als PartieführerInnen bzw. Führungskräfte mit verantwortlicher Beaufsichtigung und Leitung mehrerer Arbeitsgruppen, denen Fachkräfte mit Führungsfunktion vorstehen und in denen zum Teil Facharbeit verrichtet wird, oder Beaufsichtigung und Leitung einer zahlenmäßig großen Arbeitsgruppe;

c)

Fachkräfte mit Meisterprüfung und Verwendung in ihrem Fach, die für die Aufrechterhaltung der für das Kerngeschäft notwendigen Infrastruktur besonders systemrelevant sind.

8.

Entlohnungsgruppe SIII/8: SachbearbeiterInnen und systemrelevante Fachkräfte, die in mehreren Fachgebieten tätig sind

a)

Vertragsbedienstete, die aufgrund ihrer dauernden Verwendung Tätigkeiten durchführen, die nach allgemeinen Anweisungen selbständig durchzuführen sind und deren Verrichtung die Vollendung einer über die Pflichtschulausbildung hinausgehenden mindestens 2-jährigen fachlichen Schulbildung oder umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem bestimmten Aufgabenbereich erfordert;

b)

SachbearbeiterInnen der Verwaltung und ExpertInnen im ärztlichen Schreibdienst, die überwiegend selbständig organisatorische Tätigkeiten (z. B. Terminisierungen) verrichten oder eine koordinierende Funktion innerhalb der Arbeitsgruppe haben;

c)

Fachkräfte, die für die Aufrechterhaltung der für das Kerngeschäft notwendigen Infrastruktur besonders systemrelevant sind und regelmäßig in mehreren Fachbereichen zum Einsatz kommen oder eine größere Gruppe von MitarbeiterInnen leiten.

9.

Entlohnungsgruppe SIII/9: Fachkräfte mit erweiterten Tätigkeiten

a)

Fachkräfte, die Tätigkeiten durchführen, für deren Verrichtung besondere Kenntnisse und Berufserfahrungen erforderlich sind, die über die Tätigkeitsmerkmale der Entlohnungsgruppen SIII/10 hinausgehen;

b)

Fachkräfte, die im erlernten Fach tätig sind und mit der Überwachung der Tätigkeit anderer Vertragsbediensteter, die selbst zum Teil Facharbeit verrichten, betraut sind.

10.

Entlohnungsgruppe SIII/10: Fachkräfte mit abgeschlossener Lehre

Fachkräfte mit abgeschlossener Lehre, die in ihrem erlernten Fach verwendet werden, sofern nicht die Kriterien für eine Einreihung in SIII/9 bis SIII/7 erfüllt sind.

11.

Entlohnungsgruppe SIII/11: Kräfte, die nach genauer Anweisung tätig sind

Vertragsbedienstete, die aufgrund ihrer dauernden Verwendung inhaltlich gleichartige Tätigkeiten durchführen, die nach genauer Anweisung zu erfolgen haben und wofür besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, die in einer über die Pflichtschule hinausgehenden Ausbildung oder in einer gleichwertigen Einarbeitungszeit erworben werden.

12.

Entlohnungsgruppe SIII/12: angelernte Kräfte in qualifizierter Verwendung

Angelernte Kräfte in qualifizierter Verwendung, die in Teilgebieten Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise von Bediensteten mit abgeschlossener Lehre verrichtet werden, und deren Verrichtung entsprechende Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erfordern.

13.

Entlohnungsgruppe SIII/13: ungelernte Kräfte

Vertragsbedienstete, die einfache Hilfsarbeiten verrichten, für die keine oder nur eine tätigkeitsspezifische Anlernzeit erforderlich ist.

(2) DieAnm.: in der Anlage zu diesem Gesetz geregelten Anstellungserfordernisse für Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung gelten als Voraussetzung für die Einreihung in Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas SIII.Fassung LGBl. Nr. 112/2020

Hiebei entsprechen:

der Verwendungsgruppe A

die Entlohnungsgruppe sIII1, sIII1a

der Verwendungsgruppe B

die Entlohnungsgruppe sIII2, sIII2a

der Verwendungsgruppe C

die Entlohnungsgruppe sIII3, sIII3a

der Verwendungsgruppe D

die Entlohnungsgruppe sIII4, sIII4a

der Verwendungsgruppe E

die Entlohnungsgruppe sIII5

Psychologen/Psychologinnen mit für die Verwendung entsprechender abgeschlossener Hochschulbildung werden in die Entlohnungsgruppe sIII/1 eingereiht.

(3) Für Vertragsbedienstete, die eine über die Normallaufbahn hinausgehende Funktion innehaben, ist die Einreihung in den Entlohnungsgruppen sIII1a bis sIII4a vorgesehen.

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