§ 214 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Z 1 bis 2 eine SII-Funktionszulage, sofern die Organisationseinheit, die er/sie leitet, mindestens fünf Bedienstete umfasst:Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Ziffer eins bis 2 eine SII-Funktionszulage, sofern die Organisationseinheit, die er/sie leitet, mindestens fünf Bedienstete umfasst:

Funktion

Euro

1.

für leitende Stationspfleger/Stationsschwestern, leitende Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und leitende Hebammen

422,1

2.

für die Pflegeleitungen, für den/die MTD-Koordinator/ MTD Koordinatorin, für die MTD Leitungen, für den Ober-radiologietechnologen/die Oberradiologietechnologin, für den Oberbiomedizinischen Analytiker/die Oberbiomedizinische Analytikerin am LKH Universitätsklinikum Graz

453,1

  1. (2)Absatz 2Die Funktionszulage gemäß Abs. 1 Z. 1 erhöht sich für die LeitungDie Funktionszulage gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erhöht sich für die Leitung

    1.

    von 6 bis zu 20 unterstellten Bediensteten um

    € 29,2

    2.

    von 21 bis zu 45 unterstellten Bediensteten um

    € 52,5

    3.

    ab 46 unterstellten Bediensteten um

    € 75,9

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 37/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2022,

§ 214 Stmk. L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 30.04.2022 bis 31.08.2023
  1. (1)Absatz einsDem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Z 1 bis 2 eine SII-Funktionszulage, sofern die Organisationseinheit, die er/sie leitet, mindestens fünf Bedienstete umfasst:Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII/Gesundheitsberufe gebührt für die Dauer der Ausübung einer Funktion nach Ziffer eins bis 2 eine SII-Funktionszulage, sofern die Organisationseinheit, die er/sie leitet, mindestens fünf Bedienstete umfasst:

Funktion

Euro

1.

für leitende Stationspfleger/Stationsschwestern, leitende Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und leitende Hebammen

422,1

2.

für die Pflegeleitungen, für den/die MTD-Koordinator/ MTD Koordinatorin, für die MTD Leitungen, für den Ober-radiologietechnologen/die Oberradiologietechnologin, für den Oberbiomedizinischen Analytiker/die Oberbiomedizinische Analytikerin am LKH Universitätsklinikum Graz

453,1

  1. (2)Absatz 2Die Funktionszulage gemäß Abs. 1 Z. 1 erhöht sich für die LeitungDie Funktionszulage gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erhöht sich für die Leitung

    1.

    von 6 bis zu 20 unterstellten Bediensteten um

    € 29,2

    2.

    von 21 bis zu 45 unterstellten Bediensteten um

    € 52,5

    3.

    ab 46 unterstellten Bediensteten um

    € 75,9

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 37/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2022,

§ 214 Stmk. L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.

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