§ 211 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Zur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen besteht in jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf Sonderurlaub für

1.

Primarärzte/Primarärztinnen im Ausmaß von höchstens vierzehn Arbeitstagen,

2.

Departmentleiter/Departmentleiterinnen im Ausmaß von höchstens zwölf Arbeitstagen.

(2) Der/Die ärztliche Leiter/Leiterin hat Anspruch auf eine Erhöhung des Sonderurlaubes gemäß Abs§ 211 Stmk. 1 ZL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. 1 im Ausmaß von fünf Arbeitstagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2023
(1) Zur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen besteht in jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf Sonderurlaub für

1.

Primarärzte/Primarärztinnen im Ausmaß von höchstens vierzehn Arbeitstagen,

2.

Departmentleiter/Departmentleiterinnen im Ausmaß von höchstens zwölf Arbeitstagen.

(2) Der/Die ärztliche Leiter/Leiterin hat Anspruch auf eine Erhöhung des Sonderurlaubes gemäß Abs§ 211 Stmk. 1 ZL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. 1 im Ausmaß von fünf Arbeitstagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

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