§ 211 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen besteht in jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf Sonderurlaub für
    1. 1.Ziffer einsPrimarärzte/Primarärztinnen im Ausmaß von höchstens vierzehn Arbeitstagen,
    2. 2.Ziffer 2Departmentleiter/Departmentleiterinnen im Ausmaß von höchstens zwölf Arbeitstagen.
  2. (2)Absatz 2Der/Die ärztliche Leiter/Leiterin hat Anspruch auf eine Erhöhung des Sonderurlaubes gemäß Abs. 1 Z. 1 im Ausmaß von fünf Arbeitstagen.Der/Die ärztliche Leiter/Leiterin hat Anspruch auf eine Erhöhung des Sonderurlaubes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, im Ausmaß von fünf Arbeitstagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014§ 211 Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 151 aus 2014,

L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2023
  1. (1)Absatz einsZur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen besteht in jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf Sonderurlaub für
    1. 1.Ziffer einsPrimarärzte/Primarärztinnen im Ausmaß von höchstens vierzehn Arbeitstagen,
    2. 2.Ziffer 2Departmentleiter/Departmentleiterinnen im Ausmaß von höchstens zwölf Arbeitstagen.
  2. (2)Absatz 2Der/Die ärztliche Leiter/Leiterin hat Anspruch auf eine Erhöhung des Sonderurlaubes gemäß Abs. 1 Z. 1 im Ausmaß von fünf Arbeitstagen.Der/Die ärztliche Leiter/Leiterin hat Anspruch auf eine Erhöhung des Sonderurlaubes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, im Ausmaß von fünf Arbeitstagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014§ 211 Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 151 aus 2014,

L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.

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