§ 209 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
Ergibt sich die unbedingte Notwendigkeit, einen Primararzt/eine Primarärztin oder einen Departmentleiter/eine Departmentleiterin zur Leistung eines Tagdienstes (7:00 bis 19:00 Uhr) an einem Sonn§ 209 Stmk. L- oder Feiertag heranzuziehen, gebührt eine Sonn- und Feiertagsvergütung nach § 200 mit der Maßgabe, dass der Zeitausgleich gemäß § 200 Abs. 2 nicht anzuwenden istDBR seit 31.08.2023 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2023
Ergibt sich die unbedingte Notwendigkeit, einen Primararzt/eine Primarärztin oder einen Departmentleiter/eine Departmentleiterin zur Leistung eines Tagdienstes (7:00 bis 19:00 Uhr) an einem Sonn§ 209 Stmk. L- oder Feiertag heranzuziehen, gebührt eine Sonn- und Feiertagsvergütung nach § 200 mit der Maßgabe, dass der Zeitausgleich gemäß § 200 Abs. 2 nicht anzuwenden istDBR seit 31.08.2023 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

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