§ 208 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Primararzt/eine Primarärztin oder einen Departmentleiter/eine Departmentleiterin über die Normalarbeitszeit (Montag bis Samstag von 7:00 bis 19:00 Uhr) hinaus zu einem verlängerten Dienst heranzuziehen, so gebührt eine pauschalierte Vergütung für verlängerte Dienste gemäß § 199§ 208 , für die der für die Entlohnungsgruppe sI/4 in der Entlohnungsstufe 19 festgelegte pauschalierte Stundenwert zu Grunde zu legen istStmk.

Anm L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2023
Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Primararzt/eine Primarärztin oder einen Departmentleiter/eine Departmentleiterin über die Normalarbeitszeit (Montag bis Samstag von 7:00 bis 19:00 Uhr) hinaus zu einem verlängerten Dienst heranzuziehen, so gebührt eine pauschalierte Vergütung für verlängerte Dienste gemäß § 199§ 208 , für die der für die Entlohnungsgruppe sI/4 in der Entlohnungsstufe 19 festgelegte pauschalierte Stundenwert zu Grunde zu legen istStmk.

Anm L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

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