§ 205 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
Dem/Der ärztlichen Direktor/Direktorin (ausgenommen der/die ärztliche Direktor/Direktorin des LKH Univ§ 205 Stmk. Klinikum Graz und des LKH Hochsteiermark) gebührt neben dem Gehalt eine VerwendungsL-entschädigungDBR seit 31.08.2023 weggefallen. Diese Verwendungsentschädigung beträgt für:

„den ärztlichen Direktor/die ärztliche Direktorin

Euro

1.

des Instituts für Krankenhaushygiene und Mikrobiologie sowie des Instituts für Zytologie

866,6

2.

des LKH Weiz, LKH Mürzzuschlag-Mariazell, LKH Hartberg,

1.710,6

3.

des LKH Südsteiermark, LKH Weststeiermark, LKH Rottenmann-Bad Aussee

1.912,2

4.

des LKH Feldbach-Fürstenfeld, LKH Murtal

2.113,4

5.

des LKH Graz II

2.604,0“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2023
Dem/Der ärztlichen Direktor/Direktorin (ausgenommen der/die ärztliche Direktor/Direktorin des LKH Univ§ 205 Stmk. Klinikum Graz und des LKH Hochsteiermark) gebührt neben dem Gehalt eine VerwendungsL-entschädigungDBR seit 31.08.2023 weggefallen. Diese Verwendungsentschädigung beträgt für:

„den ärztlichen Direktor/die ärztliche Direktorin

Euro

1.

des Instituts für Krankenhaushygiene und Mikrobiologie sowie des Instituts für Zytologie

866,6

2.

des LKH Weiz, LKH Mürzzuschlag-Mariazell, LKH Hartberg,

1.710,6

3.

des LKH Südsteiermark, LKH Weststeiermark, LKH Rottenmann-Bad Aussee

1.912,2

4.

des LKH Feldbach-Fürstenfeld, LKH Murtal

2.113,4

5.

des LKH Graz II

2.604,0“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019

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