§ 203 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen und wissenschaftlichen Tagungen besteht in jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von höchstens zehn Arbeitstagen.
  2. (2)Absatz 2Auf Antrag kann für jede fachlich zweckmäßige Fortbildungsveranstaltung ein Zuschuss bis zu einem Drittel der Kosten gewährt werden.
  3. (3)Absatz 3Dem Höchstausmaß gemäß Abs. 1 sind angeordnete Dienstreisen nicht zuzurechnen.Dem Höchstausmaß gemäß Absatz eins, sind angeordnete Dienstreisen nicht zuzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014§ 203 Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 151 aus 2014,

L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2023
  1. (1)Absatz einsZur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen und wissenschaftlichen Tagungen besteht in jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von höchstens zehn Arbeitstagen.
  2. (2)Absatz 2Auf Antrag kann für jede fachlich zweckmäßige Fortbildungsveranstaltung ein Zuschuss bis zu einem Drittel der Kosten gewährt werden.
  3. (3)Absatz 3Dem Höchstausmaß gemäß Abs. 1 sind angeordnete Dienstreisen nicht zuzurechnen.Dem Höchstausmaß gemäß Absatz eins, sind angeordnete Dienstreisen nicht zuzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014§ 203 Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 151 aus 2014,

L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.

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