§ 203 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Zur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen und wissenschaftlichen Tagungen besteht in jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von höchstens zehn Arbeitstagen.

(2) Auf Antrag kann für jede fachlich zweckmäßige Fortbildungsveranstaltung ein Zuschuss bis zu einem Drittel der Kosten gewährt werden.

(3) Dem Höchstausmaß gemäß Abs§ 203 Stmk. 1 sind angeordnete Dienstreisen nicht zuzurechnenL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2023
(1) Zur Teilnahme an fachlich zweckmäßigen Fortbildungsveranstaltungen und wissenschaftlichen Tagungen besteht in jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von höchstens zehn Arbeitstagen.

(2) Auf Antrag kann für jede fachlich zweckmäßige Fortbildungsveranstaltung ein Zuschuss bis zu einem Drittel der Kosten gewährt werden.

(3) Dem Höchstausmaß gemäß Abs§ 203 Stmk. 1 sind angeordnete Dienstreisen nicht zuzurechnenL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

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