§ 202 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Auf Grund der mit der ärztlichen Tätigkeit verbundenen physischen und psychischen Belastung hat der Arzt/die Ärztin Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von 40 Stunden im Kalenderjahr.

(2) Die Dienstfreistellung ist in natura zu konsumieren§ 202 Stmk. Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr und bei Teilzeit ist eine Aliquotierung vorzunehmenL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.

(3) Darüber hinaus kann zur Abgeltung von Mehrleistungen Zeitausgleich auch tageweise vereinbart werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2023
(1) Auf Grund der mit der ärztlichen Tätigkeit verbundenen physischen und psychischen Belastung hat der Arzt/die Ärztin Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von 40 Stunden im Kalenderjahr.

(2) Die Dienstfreistellung ist in natura zu konsumieren§ 202 Stmk. Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr und bei Teilzeit ist eine Aliquotierung vorzunehmenL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.

(3) Darüber hinaus kann zur Abgeltung von Mehrleistungen Zeitausgleich auch tageweise vereinbart werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 151/2014

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