§ 202 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Grund der mit der ärztlichen Tätigkeit verbundenen physischen und psychischen Belastung hat der Arzt/die Ärztin Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von 40 Stunden im Kalenderjahr.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstfreistellung ist in natura zu konsumieren. Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr und bei Teilzeit ist eine Aliquotierung vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Darüber hinaus kann zur Abgeltung von Mehrleistungen Zeitausgleich auch tageweise vereinbart werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007§ 202 , LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 4 aus 2007,, Landesgesetzblatt NrL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. 151 aus 2014,

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2023
  1. (1)Absatz einsAuf Grund der mit der ärztlichen Tätigkeit verbundenen physischen und psychischen Belastung hat der Arzt/die Ärztin Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von 40 Stunden im Kalenderjahr.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstfreistellung ist in natura zu konsumieren. Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr und bei Teilzeit ist eine Aliquotierung vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Darüber hinaus kann zur Abgeltung von Mehrleistungen Zeitausgleich auch tageweise vereinbart werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007§ 202 , LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 4 aus 2007,, Landesgesetzblatt NrL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. 151 aus 2014,

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