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(2) Die Dienstfreistellung ist in natura zu konsumieren§ 202 Stmk. Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr und bei Teilzeit ist eine Aliquotierung vorzunehmenL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.
(3) Darüber hinaus kann zur Abgeltung von Mehrleistungen Zeitausgleich auch tageweise vereinbart werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 151/2014
(2) Die Dienstfreistellung ist in natura zu konsumieren§ 202 Stmk. Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr und bei Teilzeit ist eine Aliquotierung vorzunehmenL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.
(3) Darüber hinaus kann zur Abgeltung von Mehrleistungen Zeitausgleich auch tageweise vereinbart werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 151/2014