§ 201 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
§ 56 § 201 ist auf Ärzte/Ärztinnen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arzt/die Ärztin, der/die in einer der Steiermärkischen Krankenanstalten beschäftigt ist,

1.

eine ärztliche Tätigkeit in einer anderen Krankenanstalt nur ausüben oder

2.

für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung Einrichtungen der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft (Räumlichkeiten, Geräte, Personal) nur in Anspruch nehmen darf,

wenn und insoweit dies der Dienstgeber genehmigt.

Stmk. L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.08.2023
§ 56 § 201 ist auf Ärzte/Ärztinnen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arzt/die Ärztin, der/die in einer der Steiermärkischen Krankenanstalten beschäftigt ist,

1.

eine ärztliche Tätigkeit in einer anderen Krankenanstalt nur ausüben oder

2.

für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung Einrichtungen der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft (Räumlichkeiten, Geräte, Personal) nur in Anspruch nehmen darf,

wenn und insoweit dies der Dienstgeber genehmigt.

Stmk. L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.

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