§ 200 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Arzt/Der Ärztin, der/die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu einem Tagdienst (7:00 bis 19:00 Uhr) und unmittelbar daran anschließend zu einem Nachtdienst (19.00 bis 7.00 Uhr ) herangezogen wird, gebührt anstelle einer Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß § 168 eine Sonn- und Feiertagsvergütung für Ärzte/Ärztinnen.Dem Arzt/Der Ärztin, der/die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu einem Tagdienst (7:00 bis 19:00 Uhr) und unmittelbar daran anschließend zu einem Nachtdienst (19.00 bis 7.00 Uhr ) herangezogen wird, gebührt anstelle einer Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß Paragraph 168, eine Sonn- und Feiertagsvergütung für Ärzte/Ärztinnen.
  2. (2)Absatz 2Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus 80 % des pauschalierten Stundenwertes gemäß § 199 Abs. 2 und einem Zuschlag von 100 % des pauschalierten Stundenwertes.Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus 80 % des pauschalierten Stundenwertes gemäß Paragraph 199, Absatz 2 und einem Zuschlag von 100 % des pauschalierten Stundenwertes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007§ 200 , LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 4 aus 2007,, Landesgesetzblatt NrL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2023
  1. (1)Absatz einsDem Arzt/Der Ärztin, der/die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu einem Tagdienst (7:00 bis 19:00 Uhr) und unmittelbar daran anschließend zu einem Nachtdienst (19.00 bis 7.00 Uhr ) herangezogen wird, gebührt anstelle einer Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß § 168 eine Sonn- und Feiertagsvergütung für Ärzte/Ärztinnen.Dem Arzt/Der Ärztin, der/die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu einem Tagdienst (7:00 bis 19:00 Uhr) und unmittelbar daran anschließend zu einem Nachtdienst (19.00 bis 7.00 Uhr ) herangezogen wird, gebührt anstelle einer Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß Paragraph 168, eine Sonn- und Feiertagsvergütung für Ärzte/Ärztinnen.
  2. (2)Absatz 2Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus 80 % des pauschalierten Stundenwertes gemäß § 199 Abs. 2 und einem Zuschlag von 100 % des pauschalierten Stundenwertes.Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus 80 % des pauschalierten Stundenwertes gemäß Paragraph 199, Absatz 2 und einem Zuschlag von 100 % des pauschalierten Stundenwertes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007§ 200 , LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 4 aus 2007,, Landesgesetzblatt NrL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,

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