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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus 80 % des pauschalierten Stundenwertes gemäß § 199 Abs. 2 und einem Zuschlag von 100 % des pauschalierten Stundenwertes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 151/2014
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus 80 % des pauschalierten Stundenwertes gemäß § 199 Abs. 2 und einem Zuschlag von 100 % des pauschalierten Stundenwertes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 151/2014