§ 199 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Arzt/Der Ärztin, der/die über die Normalarbeitszeit (Montag bis Samstag von 7:00 bis 19:00 Uhr) hinaus zu einem verlängerten Dienst herangezogen wird, gebührt eine pauschalierte Vergütung für verlängerte Dienste.
  2. (2)Absatz 2Die pauschalierte Vergütung ist abhängig von der Entlohnungsgruppe und der Entlohnungsstufe und beträgt pro Stunde:

im Entlohnungsschema SI

Entlohnungs-gruppe

Entlohnungs-stufe

Pauschalierter Stundenwert in Euro

sI/1

01

13,21

02

13,81

03

14,39

04

14,98

05

16,62

06

17,01

07

17,53

08

18,22

sI/2

01

13,21

02

13,81

03

14,39

04

14,98

05

16,62

06

17,01

07

17,53

08

18,22

09

20,81

10

21,47

11

22,13

12

22,79

13

23,46

sI/3

01

16,62

02

17,01

03

17,53

04

18,22

05

20,81

06

21,47

07

22,13

08

22,79

09

23,46

10

24,12

11

24,78

12

25,44

13

26,10

14

26,76

15

27,42

im Entlohnungsschema SI

Entlohnungs-gruppe

Entlohnungs-stufe

Pauschalierter Stundenwert in Euro

sI/3

16

28,08

17

28,92

18

29,64

19

30,41

20

31,21

21

32,05

22

32,92

23

33,82

SI/4

01

20,81

02

21,47

03

22,13

04

22,79

05

23,46

06

24,12

07

24,78

08

25,44

09

26,10

10

26,76

11

27,42

12

28,08

13

28,92

14

29,64

15

30,41

16

31,21

17

32,05

18

32,92

19

33,82

  1. (3)Absatz 3Die pauschalierte Vergütung an Werktagen von Montag bis Samstag besteht aus 80 % des pauschalierten Stundenwertes gemäß Abs. 2 und eines Zuschlages. Der Zuschlag beträgt für ZeitenDie pauschalierte Vergütung an Werktagen von Montag bis Samstag besteht aus 80 % des pauschalierten Stundenwertes gemäß Absatz 2 und eines Zuschlages. Der Zuschlag beträgt für Zeiten
    1. 1.Ziffer einsaußerhalb der Nachtzeit 50 % und
    2. 2.Ziffer 2während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 %

    desdes pauschalierten Stundenwertes.

§ 199 Stmk. L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2023
  1. (1)Absatz einsDem Arzt/Der Ärztin, der/die über die Normalarbeitszeit (Montag bis Samstag von 7:00 bis 19:00 Uhr) hinaus zu einem verlängerten Dienst herangezogen wird, gebührt eine pauschalierte Vergütung für verlängerte Dienste.
  2. (2)Absatz 2Die pauschalierte Vergütung ist abhängig von der Entlohnungsgruppe und der Entlohnungsstufe und beträgt pro Stunde:

im Entlohnungsschema SI

Entlohnungs-gruppe

Entlohnungs-stufe

Pauschalierter Stundenwert in Euro

sI/1

01

13,21

02

13,81

03

14,39

04

14,98

05

16,62

06

17,01

07

17,53

08

18,22

sI/2

01

13,21

02

13,81

03

14,39

04

14,98

05

16,62

06

17,01

07

17,53

08

18,22

09

20,81

10

21,47

11

22,13

12

22,79

13

23,46

sI/3

01

16,62

02

17,01

03

17,53

04

18,22

05

20,81

06

21,47

07

22,13

08

22,79

09

23,46

10

24,12

11

24,78

12

25,44

13

26,10

14

26,76

15

27,42

im Entlohnungsschema SI

Entlohnungs-gruppe

Entlohnungs-stufe

Pauschalierter Stundenwert in Euro

sI/3

16

28,08

17

28,92

18

29,64

19

30,41

20

31,21

21

32,05

22

32,92

23

33,82

SI/4

01

20,81

02

21,47

03

22,13

04

22,79

05

23,46

06

24,12

07

24,78

08

25,44

09

26,10

10

26,76

11

27,42

12

28,08

13

28,92

14

29,64

15

30,41

16

31,21

17

32,05

18

32,92

19

33,82

  1. (3)Absatz 3Die pauschalierte Vergütung an Werktagen von Montag bis Samstag besteht aus 80 % des pauschalierten Stundenwertes gemäß Abs. 2 und eines Zuschlages. Der Zuschlag beträgt für ZeitenDie pauschalierte Vergütung an Werktagen von Montag bis Samstag besteht aus 80 % des pauschalierten Stundenwertes gemäß Absatz 2 und eines Zuschlages. Der Zuschlag beträgt für Zeiten
    1. 1.Ziffer einsaußerhalb der Nachtzeit 50 % und
    2. 2.Ziffer 2während der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 100 %

    desdes pauschalierten Stundenwertes.

§ 199 Stmk. L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung