Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Solange es durch den Fachärztemangel nicht möglich ist, einen FacharztDem Arzt/eine Fachärztin zum Hauptdienst einzuteilen, gebührt dem Facharzt/der FachärztinDer Ärztin, der/die sich außerhalb des Dienstortes und der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zur Gewährleistung der fachärztlichen Versorgung erreichbar zu halten hat, um bei Bedarf sofort seineim Bedarfsfall innerhalb der für die Organisationseinheit/ihre Tätigkeit aufnehmenAbteilung vereinbarten Zeit am Dienstort anwesend zu könnensein, gebührt eine Bereitschaftsentschädigungärztliche Bereitschaftsvergütung im Ausmaß von € 6,7914,00 pro Stunde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014
Solange es durch den Fachärztemangel nicht möglich ist, einen FacharztDem Arzt/eine Fachärztin zum Hauptdienst einzuteilen, gebührt dem Facharzt/der FachärztinDer Ärztin, der/die sich außerhalb des Dienstortes und der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zur Gewährleistung der fachärztlichen Versorgung erreichbar zu halten hat, um bei Bedarf sofort seineim Bedarfsfall innerhalb der für die Organisationseinheit/ihre Tätigkeit aufnehmenAbteilung vereinbarten Zeit am Dienstort anwesend zu könnensein, gebührt eine Bereitschaftsentschädigungärztliche Bereitschaftsvergütung im Ausmaß von € 6,7914,00 pro Stunde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014