§ 198 Stmk. L-DBR Nebengebühr – Ärztliche Rufbereitschafts- und Hintergrundbereitschaftsdienstvergütung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Solange es durch den Fachärztemangel nicht möglich ist, einen FacharztDem Arzt/eine Fachärztin zum Hauptdienst einzuteilen, gebührt dem Facharzt/der FachärztinDer Ärztin, der/die sich außerhalb des Dienstortes und der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zur Gewährleistung der fachärztlichen Versorgung erreichbar zu halten hat, um bei Bedarf sofort seineim Bedarfsfall innerhalb der für die Organisationseinheit/ihre Tätigkeit aufnehmenAbteilung vereinbarten Zeit am Dienstort anwesend zu könnensein, gebührt eine Bereitschaftsentschädigungärztliche Bereitschaftsvergütung im Ausmaß von € 6,7914,00 pro Stunde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2014

Solange es durch den Fachärztemangel nicht möglich ist, einen FacharztDem Arzt/eine Fachärztin zum Hauptdienst einzuteilen, gebührt dem Facharzt/der FachärztinDer Ärztin, der/die sich außerhalb des Dienstortes und der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zur Gewährleistung der fachärztlichen Versorgung erreichbar zu halten hat, um bei Bedarf sofort seineim Bedarfsfall innerhalb der für die Organisationseinheit/ihre Tätigkeit aufnehmenAbteilung vereinbarten Zeit am Dienstort anwesend zu könnensein, gebührt eine Bereitschaftsentschädigungärztliche Bereitschaftsvergütung im Ausmaß von € 6,7914,00 pro Stunde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

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