§ 197 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
Sofern auf Grund von versorgungsnotwendigen und organisatorischen Gegebenheiten im Einvernehmen mit den Vertretern der betroffenen Ärzte/Ärztinnen, dem Betriebsrat und der jeweiligen Anstaltsleitung für Dienste an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht Normalarbeitszeit vereinbart wird, gebührt für die in dieser Zeit erbrachte Dienstleistung eine Sonn-, Feiertags- und Nachtdienstvergütung§ 197 Stmk. Diese beträgt für einen Dienst

  1. 1.Ziffer einsvon Montag bis Samstag in der Nachtarbeitszeit (Journaldienstzeit von 19:00 bis 7:00 Uhr) 100 % und
  2. 2.Ziffer 2für einen Dienst an Sonn- und Feiertagen 150 %
des pauschalierten Stundenwertes gemäß § 199 Abs. 2L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.des pauschalierten Stundenwertes gemäß Paragraph 199, Absatz 2,

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 23.12.2014 bis 31.08.2023
Sofern auf Grund von versorgungsnotwendigen und organisatorischen Gegebenheiten im Einvernehmen mit den Vertretern der betroffenen Ärzte/Ärztinnen, dem Betriebsrat und der jeweiligen Anstaltsleitung für Dienste an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht Normalarbeitszeit vereinbart wird, gebührt für die in dieser Zeit erbrachte Dienstleistung eine Sonn-, Feiertags- und Nachtdienstvergütung§ 197 Stmk. Diese beträgt für einen Dienst

  1. 1.Ziffer einsvon Montag bis Samstag in der Nachtarbeitszeit (Journaldienstzeit von 19:00 bis 7:00 Uhr) 100 % und
  2. 2.Ziffer 2für einen Dienst an Sonn- und Feiertagen 150 %
des pauschalierten Stundenwertes gemäß § 199 Abs. 2L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.des pauschalierten Stundenwertes gemäß Paragraph 199, Absatz 2,

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