§ 196 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
Dem Facharzt/Der Fachärztin, der/die mit der Funktion

1.

dienstplanführender Arzt/dienstplanführende Ärztin oder

2.

hygienebeauftragter Arzt/hygienebeauftragte Ärztin für ein gesamtes Landeskrankenhaus oder

3.

blutdepotbeauftragter Arzt/blutdepotbeauftragte Ärztin für ein gesamtes Landeskrankenhaus

betraut ist, gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten für die Zeit der Ausübung dieser Funktion eine Funktionszulage im Ausmaß von € 115,5.

Anm§ 196 Stmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2023
Dem Facharzt/Der Fachärztin, der/die mit der Funktion

1.

dienstplanführender Arzt/dienstplanführende Ärztin oder

2.

hygienebeauftragter Arzt/hygienebeauftragte Ärztin für ein gesamtes Landeskrankenhaus oder

3.

blutdepotbeauftragter Arzt/blutdepotbeauftragte Ärztin für ein gesamtes Landeskrankenhaus

betraut ist, gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten für die Zeit der Ausübung dieser Funktion eine Funktionszulage im Ausmaß von € 115,5.

Anm§ 196 Stmk.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

L-DBR seit 31.08.2023 weggefallen.

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