§ 195 Stmk. L-DBR Nebengebühr - Ärztedienstvergütung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Dem Arzt/Der Ärztin, der/die ein Arzthonorar gemäß § 38 § 80 Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 1999 – KALGdes Stmk. Krankenanstaltengesetzes 2012, StKAG, LGBl. Nr. 66/1999LGBl. Nr. 111/2012, bezieht, gebührt eine Ärztedienstzulage IIÄrztedienstvergütung als Ausgleich für die gemäß § 3§ 80 Abs. 58a Abs. 5 KALG StKAG, verringerte Bemessungsgrundlage für das ÄrztehonorarArzthonorar. Die Ärztedienstzulage IIÄrztedienstvergütung ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Ärztedienstzulage IIÄrztedienstvergütung errechnet sich aus der Multiplikation des Punktewertes mit der nach der Honorarpunkte-Verordnung für den Arzt/die Ärztin festgesetzten Punkteanzahl. Der Punktewert beträgt € 59,961,1.

(3) § 3§ 80 Abs. 13 StKAG8a Abs. 13 KALG gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2014

(1) Dem Arzt/Der Ärztin, der/die ein Arzthonorar gemäß § 38 § 80 Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 1999 – KALGdes Stmk. Krankenanstaltengesetzes 2012, StKAG, LGBl. Nr. 66/1999LGBl. Nr. 111/2012, bezieht, gebührt eine Ärztedienstzulage IIÄrztedienstvergütung als Ausgleich für die gemäß § 3§ 80 Abs. 58a Abs. 5 KALG StKAG, verringerte Bemessungsgrundlage für das ÄrztehonorarArzthonorar. Die Ärztedienstzulage IIÄrztedienstvergütung ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Ärztedienstzulage IIÄrztedienstvergütung errechnet sich aus der Multiplikation des Punktewertes mit der nach der Honorarpunkte-Verordnung für den Arzt/die Ärztin festgesetzten Punkteanzahl. Der Punktewert beträgt € 59,961,1.

(3) § 3§ 80 Abs. 13 StKAG8a Abs. 13 KALG gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

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