§ 195 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Arzt/Der Ärztin, der/die ein Arzthonorar gemäß § 80 des Stmk. Krankenanstaltengesetzes 2012, StKAG, LGBl. Nr. 111/2012 bezieht, gebührt eine Ärztedienstvergütung als Ausgleich für die gemäß § 80 Abs. 5 StKAG, verringerte Bemessungsgrundlage für das Arzthonorar. Die Ärztedienstvergütung ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.Dem Arzt/Der Ärztin, der/die ein Arzthonorar gemäß Paragraph 80, des Stmk. Krankenanstaltengesetzes 2012, StKAG, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2012, bezieht, gebührt eine Ärztedienstvergütung als Ausgleich für die gemäß Paragraph 80, Absatz 5, StKAG, verringerte Bemessungsgrundlage für das Arzthonorar. Die Ärztedienstvergütung ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Die Ärztedienstvergütung errechnet sich aus der Multiplikation des Punktewertes mit der nach der Honorarpunkte-Verordnung für den Arzt/die Ärztin festgesetzten Punkteanzahl. Der Punktewert beträgt € 61,1.
  3. (3)Absatz 3§ 80 Abs. 13 StKAG gilt sinngemäß.Paragraph 80, Absatz 13, StKAG gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009§ 195 , LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt NrL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2023
  1. (1)Absatz einsDem Arzt/Der Ärztin, der/die ein Arzthonorar gemäß § 80 des Stmk. Krankenanstaltengesetzes 2012, StKAG, LGBl. Nr. 111/2012 bezieht, gebührt eine Ärztedienstvergütung als Ausgleich für die gemäß § 80 Abs. 5 StKAG, verringerte Bemessungsgrundlage für das Arzthonorar. Die Ärztedienstvergütung ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.Dem Arzt/Der Ärztin, der/die ein Arzthonorar gemäß Paragraph 80, des Stmk. Krankenanstaltengesetzes 2012, StKAG, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2012, bezieht, gebührt eine Ärztedienstvergütung als Ausgleich für die gemäß Paragraph 80, Absatz 5, StKAG, verringerte Bemessungsgrundlage für das Arzthonorar. Die Ärztedienstvergütung ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Die Ärztedienstvergütung errechnet sich aus der Multiplikation des Punktewertes mit der nach der Honorarpunkte-Verordnung für den Arzt/die Ärztin festgesetzten Punkteanzahl. Der Punktewert beträgt € 61,1.
  3. (3)Absatz 3§ 80 Abs. 13 StKAG gilt sinngemäß.Paragraph 80, Absatz 13, StKAG gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009§ 195 , LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt NrStmk. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt NrL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,

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