§ 195 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Dem Arzt/Der Ärztin, der/die ein Arzthonorar gemäß § 80 § 195 des Stmk. Krankenanstaltengesetzes 2012, StKAG, LGBl. Nr. 111/2012 bezieht, gebührt eine Ärztedienstvergütung als Ausgleich für die gemäß § 80 Abs. 5 StKAG, verringerte Bemessungsgrundlage für das ArzthonorarL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. Die Ärztedienstvergütung ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Ärztedienstvergütung errechnet sich aus der Multiplikation des Punktewertes mit der nach der Honorarpunkte-Verordnung für den Arzt/die Ärztin festgesetzten Punkteanzahl. Der Punktewert beträgt € 61,1.

(3) § 80 Abs. 13 StKAG gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2023
(1) Dem Arzt/Der Ärztin, der/die ein Arzthonorar gemäß § 80 § 195 des Stmk. Krankenanstaltengesetzes 2012, StKAG, LGBl. Nr. 111/2012 bezieht, gebührt eine Ärztedienstvergütung als Ausgleich für die gemäß § 80 Abs. 5 StKAG, verringerte Bemessungsgrundlage für das ArzthonorarL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. Die Ärztedienstvergütung ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Ärztedienstvergütung errechnet sich aus der Multiplikation des Punktewertes mit der nach der Honorarpunkte-Verordnung für den Arzt/die Ärztin festgesetzten Punkteanzahl. Der Punktewert beträgt € 61,1.

(3) § 80 Abs. 13 StKAG gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014

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