§ 193 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Assistenzärzte/Assistenzärztinnen in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin, gebührt nach dreijähriger ausbildungsrelevanter Tätigkeit das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/2, Entlohnungs-stufe 5, sofern diese über keine abgeschlossene Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin verfügen.§ 193 Stmk. Auf das Erfordernis der dreijährigen Tätigkeit werden die absolvierten Nebenfächer im vorgeschriebenen Mindestausmaß angerechnetL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. Bezieht der Assistenzarzt/die Assistenzärztin in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin bereits mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/2, Entlohnungsstufe 5 gebührt ihr/ihm anstatt der vorgenannten Mindesteinstufung ab dem gleichen Zeitpunkt eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe. Sollte der Assistenzarzt/die Assistenzärztin über eine abgeschlossene Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin verfügen, gebührt ihm/ihr bereits aufgrund dieses Umstandes die Mindesteinstufung in die Entlohnungsstufe 5.

(1a) Der Arzt/Die Ärztin wird nach Vollendung der Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin, sofern das Dienstverhältnis nach der Vollendung der Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin fortgesetzt und er/sie auch als Stationsarzt/Stationsärztin verwendet wird, ab dem der Verleihung des Ius Practicandi folgenden Monatsersten in die Entlohnungsgruppe sI/3, Entlohnungsstufe 1 überstellt. Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt zu den Vorrückungsterminen gemäß § 153 Abs. 2 mit Ablauf von zwei Jahren nach Überstellung. Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag gemäß § 256a maßgebend, der mit dem Tag der Überstellung neu festgesetzt wird.

(2) Der Arzt/Die Ärztin wird nach Vollendung der Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin, sofern das Dienstverhältnis nach der Vollendung der Ausbildung zum Facharzt/Fachärztin fortgesetzt und er/sie auch als Facharzt/Fachärztin verwendet wird, ab dem der Anerkennung als Facharzt/als Fachärztin folgenden Monatsersten in die Entlohnungsgruppe sI/4, Entlohnungsstufe 1 überstellt. Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt zu den Vorrückungsterminen gemäß § 153 Abs. 2 mit Ablauf von zwei Jahren nach Überstellung. Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag gemäß § 256a maßgebend, der mit dem Tag der Überstellung neu festgesetzt wird.

(3) Der Facharzt/Die Fachärztin der/die neuerlich als Assistenzarzt/Assistenzärztin eine Ausbildung in einem weiteren Sonderfach absolviert, bleibt in der Entlohnungsgruppe sI/4, wenn diese Ausbildung im Interesse des Dienstgebers liegt. Ist die Ausbildung in dem weiteren Sonderfach nicht im Interesse des Dienstgebers, erfolgt eine Rücküberstellung in die Entlohnungsgruppe sI/2. Dafür ist eine neue Durchrechnung der Vordienstzeiten vorzunehmen.

(4) Dem Oberarzt/Der Oberärztin gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/4 Entlohnungsstufe 5. Im Falle einer vorzeitigen Ernennung zum Oberarzt/zur Oberärztin wird der Vorrückungsstichtag mit dem Tag der Ernennung neu festgesetzt.

(5) Wird auf Grund der Abteilungsgröße kein Geschäftsführender Oberarzt/keine Geschäftsführende Oberärztin bestellt oder erfüllt an der Abteilung keiner/keine der Ärzte/Ärztinnen die Voraussetzungen für eine Bestellung, erhält der/die erste Oberarzt/Oberärztin ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten einen Vorrückungsbetrag.

(6) Bei einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe wird die Einreihung in die neue Entlohnungsgruppe so vorgenommen, dass der Arzt/die Ärztin keinen Verlust im Vergleich zum in der bisherigen Entlohnungsgruppe bezogenen Monatsentgelt erleidet. Dies gilt nicht für eine Rücküberstellung von der Entlohnungsgruppe sI/4 in die Entlohnungsgruppe sI/1, sI/2 oder sI/3.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 122/2014, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 112/2020

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.08.2023
(1) Assistenzärzte/Assistenzärztinnen in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin, gebührt nach dreijähriger ausbildungsrelevanter Tätigkeit das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/2, Entlohnungs-stufe 5, sofern diese über keine abgeschlossene Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin verfügen.§ 193 Stmk. Auf das Erfordernis der dreijährigen Tätigkeit werden die absolvierten Nebenfächer im vorgeschriebenen Mindestausmaß angerechnetL-DBR seit 31.08.2023 weggefallen. Bezieht der Assistenzarzt/die Assistenzärztin in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin bereits mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/2, Entlohnungsstufe 5 gebührt ihr/ihm anstatt der vorgenannten Mindesteinstufung ab dem gleichen Zeitpunkt eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe. Sollte der Assistenzarzt/die Assistenzärztin über eine abgeschlossene Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin verfügen, gebührt ihm/ihr bereits aufgrund dieses Umstandes die Mindesteinstufung in die Entlohnungsstufe 5.

(1a) Der Arzt/Die Ärztin wird nach Vollendung der Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin, sofern das Dienstverhältnis nach der Vollendung der Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin fortgesetzt und er/sie auch als Stationsarzt/Stationsärztin verwendet wird, ab dem der Verleihung des Ius Practicandi folgenden Monatsersten in die Entlohnungsgruppe sI/3, Entlohnungsstufe 1 überstellt. Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt zu den Vorrückungsterminen gemäß § 153 Abs. 2 mit Ablauf von zwei Jahren nach Überstellung. Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag gemäß § 256a maßgebend, der mit dem Tag der Überstellung neu festgesetzt wird.

(2) Der Arzt/Die Ärztin wird nach Vollendung der Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin, sofern das Dienstverhältnis nach der Vollendung der Ausbildung zum Facharzt/Fachärztin fortgesetzt und er/sie auch als Facharzt/Fachärztin verwendet wird, ab dem der Anerkennung als Facharzt/als Fachärztin folgenden Monatsersten in die Entlohnungsgruppe sI/4, Entlohnungsstufe 1 überstellt. Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt zu den Vorrückungsterminen gemäß § 153 Abs. 2 mit Ablauf von zwei Jahren nach Überstellung. Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag gemäß § 256a maßgebend, der mit dem Tag der Überstellung neu festgesetzt wird.

(3) Der Facharzt/Die Fachärztin der/die neuerlich als Assistenzarzt/Assistenzärztin eine Ausbildung in einem weiteren Sonderfach absolviert, bleibt in der Entlohnungsgruppe sI/4, wenn diese Ausbildung im Interesse des Dienstgebers liegt. Ist die Ausbildung in dem weiteren Sonderfach nicht im Interesse des Dienstgebers, erfolgt eine Rücküberstellung in die Entlohnungsgruppe sI/2. Dafür ist eine neue Durchrechnung der Vordienstzeiten vorzunehmen.

(4) Dem Oberarzt/Der Oberärztin gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe sI/4 Entlohnungsstufe 5. Im Falle einer vorzeitigen Ernennung zum Oberarzt/zur Oberärztin wird der Vorrückungsstichtag mit dem Tag der Ernennung neu festgesetzt.

(5) Wird auf Grund der Abteilungsgröße kein Geschäftsführender Oberarzt/keine Geschäftsführende Oberärztin bestellt oder erfüllt an der Abteilung keiner/keine der Ärzte/Ärztinnen die Voraussetzungen für eine Bestellung, erhält der/die erste Oberarzt/Oberärztin ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten einen Vorrückungsbetrag.

(6) Bei einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe wird die Einreihung in die neue Entlohnungsgruppe so vorgenommen, dass der Arzt/die Ärztin keinen Verlust im Vergleich zum in der bisherigen Entlohnungsgruppe bezogenen Monatsentgelt erleidet. Dies gilt nicht für eine Rücküberstellung von der Entlohnungsgruppe sI/4 in die Entlohnungsgruppe sI/1, sI/2 oder sI/3.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 122/2014, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 112/2020

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