§ 191 Stmk. L-DBR Ferien und Erholungsurlaub

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSozialpädagogen/Sozialpädagoginnen sind mit Ausnahme der in Abs. 3 getroffenen Regelung sowie für die Dauer der in Abs. 4 vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen während der Ferien beurlaubt.Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen sind mit Ausnahme der in Absatz 3, getroffenen Regelung sowie für die Dauer der in Absatz 4, vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen während der Ferien beurlaubt.
  2. (2)Absatz 2Unter Ferien sind, mit Ausnahme der Semesterferien, die nach den für schulrechtlichen Bestimmungen für die jeweiligen Schulen, der das Schülerheim angeschlossen ist, festgelegten Ferienzeiten zu verstehen, insbesondere die Hauptferien, die Weihnachtsferien, die Osterferien und die Herbstferien, wobei durch Bescheid oder Verordnung abgeänderte Zeiträume zu berücksichtigen sind.
  3. (3)Absatz 3Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen können während der Ferien für Vor- und Nachbereitungsarbeiten innerhalb eines Schuljahres bis zu 10 Arbeitstage zur Dienstleistung herangezogen werden. Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zur Dienstleistung herangezogen werden als Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
  4. (4)Absatz 4Während der Ferien können Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen zur Absolvierung der dienstlichen Grundausbildung sowie zu Ausbildungen, die zur Wahrnehmung dienstlicher Erfordernisse notwendig sind, im Ausmaß von maximal fünf Arbeitstagen verpflichtet werden.

DieAnm.: in der Anlage zu diesem Gesetz geregelten Ernennungserfordernisse für Bedienstete im Gesundheitswesen gelten als Voraussetzung für die EinreihungFassung LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in Entlohnungsgruppen der Entlohnungsschemata SIa, SI und SIIFassung Landesgesetzblatt Nr. Hiebei entsprechen:100 aus 2023,

der Verw.-Gruppe A die Entl.-Gruppe sI, sIa

der Verw.-Gruppe B die Entl.-Gruppe sII1

der Verw.-Gruppe C die Entl.-Gruppen sII1, sII2, sII3

der Verw.-Gruppe D die Entl.-Gruppe sII4

der Verw.-Gruppe E die Entl.-Gruppe sII5.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.08.2023
  1. (1)Absatz einsSozialpädagogen/Sozialpädagoginnen sind mit Ausnahme der in Abs. 3 getroffenen Regelung sowie für die Dauer der in Abs. 4 vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen während der Ferien beurlaubt.Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen sind mit Ausnahme der in Absatz 3, getroffenen Regelung sowie für die Dauer der in Absatz 4, vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen während der Ferien beurlaubt.
  2. (2)Absatz 2Unter Ferien sind, mit Ausnahme der Semesterferien, die nach den für schulrechtlichen Bestimmungen für die jeweiligen Schulen, der das Schülerheim angeschlossen ist, festgelegten Ferienzeiten zu verstehen, insbesondere die Hauptferien, die Weihnachtsferien, die Osterferien und die Herbstferien, wobei durch Bescheid oder Verordnung abgeänderte Zeiträume zu berücksichtigen sind.
  3. (3)Absatz 3Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen können während der Ferien für Vor- und Nachbereitungsarbeiten innerhalb eines Schuljahres bis zu 10 Arbeitstage zur Dienstleistung herangezogen werden. Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zur Dienstleistung herangezogen werden als Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
  4. (4)Absatz 4Während der Ferien können Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen zur Absolvierung der dienstlichen Grundausbildung sowie zu Ausbildungen, die zur Wahrnehmung dienstlicher Erfordernisse notwendig sind, im Ausmaß von maximal fünf Arbeitstagen verpflichtet werden.

DieAnm.: in der Anlage zu diesem Gesetz geregelten Ernennungserfordernisse für Bedienstete im Gesundheitswesen gelten als Voraussetzung für die EinreihungFassung LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in Entlohnungsgruppen der Entlohnungsschemata SIa, SI und SIIFassung Landesgesetzblatt Nr. Hiebei entsprechen:100 aus 2023,

der Verw.-Gruppe A die Entl.-Gruppe sI, sIa

der Verw.-Gruppe B die Entl.-Gruppe sII1

der Verw.-Gruppe C die Entl.-Gruppen sII1, sII2, sII3

der Verw.-Gruppe D die Entl.-Gruppe sII4

der Verw.-Gruppe E die Entl.-Gruppe sII5.

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