§ 187a Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Bediensteter/Eine Bedienstete hat dem Land die Kosten der Ausbildung zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Ausbildung durch:
    1. 1.Ziffer einseinverständliche Lösung (§ 129 Abs. 1 Z 2)einverständliche Lösung (Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2,)
    2. 2.Ziffer 2vorzeitige Auflösung (§ 133)vorzeitige Auflösung (Paragraph 133,)
    3. 3.Ziffer 3Kündigung (§§ 130 oder 136)Kündigung (Paragraphen 130, oder 136)
    4. 4.Ziffer 4Austritt (§ 137) oderAustritt (Paragraph 137,) oder
    5. 5.Ziffer 5Entlassung (§§ 89 Abs. 1 Z 5 oder 139)Entlassung (Paragraphen 89, Absatz eins, Ziffer 5, oder 139)
    beendet wird und die Ausbildung für den Bediensteten/die Bedienstete auch außerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses wirtschaftlich verwertbar ist und somit einen Vorteil begründet.
  2. (2)Absatz 2Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Kosten der Ausbildung,
    2. 2.Ziffer 2die während der fortbildungsbedingten Abwesenheit fortgezahlten Bezüge, Sonderzahlungen und die darauf entfallenen Dienstgeberbeiträge sowie
    3. 3.Ziffer 3die durch die Teilnahme an der Ausbildung erwachsenen Reisegebühren
    zu berücksichtigen. Der Kostenersatz beträgt pro Monat ein Sechsunddreißigstel der Gesamtkosten.
  3. (3)Absatz 3Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Kosten einer Grundausbildung und
    2. 2.Ziffer 2die Kosten, die dem Land aus Anlass der Vertretung des/der Bediensteten erwachsen sind,
    nicht zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn:
    1. 1.Ziffer einsdas Dienstverhältnis mehr als drei Jahre nach Beendigung der Ausbildung geendet hat,
    2. 2.Ziffer 2das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 130 Abs. 2 Z 2, 5 und 7 oder § 136 Abs. 3 Z 1 angeführten Gründen gekündigt worden ist oderdas Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im Paragraph 130, Absatz 2, Ziffer 2,, 5 und 7 oder Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer eins, angeführten Gründen gekündigt worden ist oder
    3. 3.Ziffer 3der/die Vertragsbedienstete aus den im § 133 Abs. 5 angeführten Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.der/die Vertragsbedienstete aus den im Paragraph 133, Absatz 5, angeführten Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
  5. (5)Absatz 5Zeiten einer allfälligen Karenz oder eines allfälligen Karenzurlaubes werden für den Verpflichtungszeitraum gemäß Abs. 1 nicht berücksichtigt.Zeiten einer allfälligen Karenz oder eines allfälligen Karenzurlaubes werden für den Verpflichtungszeitraum gemäß Absatz eins, nicht berücksichtigt.
  6. (6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Sonderverträge für die Ausbildung zum/zur und die anschließende Tätigkeit als Arzt/Ärztin im öffentlichen Gesundheitsdienst. In diesen Verträgen sind entsprechend § 71c Abs. 5a Universitätsgesetz 2002 zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens für den Fall, dass Bedienstete ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommen, Vertragsstrafen zu vereinbaren, die inklusive Ausbildungskostenersatz höchstens das 46,048997-fache des Gehaltes von Bediensteten der Gehaltsklasse ST09, Gehaltsstufe 3 ausmachen und sich im gleichen Ausmaß wie dieses erhöhen. Wenn die Zahlung einer Vertragsstrafe für Bedienstete eine besondere Härte darstellt, kann der Dienstgeber diese teilweise oder zur Gänze nachsehen. Dabei sind die mit der Ausbildung verbundenen Vorteile am Arbeitsmarkt, die Höhe des Ersatzes und die persönlichen Verhältnisse des/der Bediensteten zu berücksichtigen. Über Antrag des/der Bediensteten kann darüber hinaus auch ein Aufschub oder eine Ratenzahlung gewährt werden.Die Absatz eins bis 5 gelten nicht für Sonderverträge für die Ausbildung zum/zur und die anschließende Tätigkeit als Arzt/Ärztin im öffentlichen Gesundheitsdienst. In diesen Verträgen sind entsprechend Paragraph 71 c, Absatz 5 a, Universitätsgesetz 2002 zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens für den Fall, dass Bedienstete ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommen, Vertragsstrafen zu vereinbaren, die inklusive Ausbildungskostenersatz höchstens das 46,048997-fache des Gehaltes von Bediensteten der Gehaltsklasse ST09, Gehaltsstufe 3 ausmachen und sich im gleichen Ausmaß wie dieses erhöhen. Wenn die Zahlung einer Vertragsstrafe für Bedienstete eine besondere Härte darstellt, kann der Dienstgeber diese teilweise oder zur Gänze nachsehen. Dabei sind die mit der Ausbildung verbundenen Vorteile am Arbeitsmarkt, die Höhe des Ersatzes und die persönlichen Verhältnisse des/der Bediensteten zu berücksichtigen. Über Antrag des/der Bediensteten kann darüber hinaus auch ein Aufschub oder eine Ratenzahlung gewährt werden.

(1) Ein Bediensteter/Eine Bedienstete hat dem Land die Kosten der Ausbildung zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Ausbildung durch:

1.

einverständliche Lösung (§ 129 Abs. 1 Z 2)

2.

vorzeitige Auflösung (§ 133)

3.

Kündigung (§§ 130 oder 136)

4.

Austritt (§ 137) oder

5.

Entlassung (§§ 89 Abs. 1 Z 5 oder 139)

beendet wird und die Ausbildung für den Bediensteten/die Bedienstete auch außerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses wirtschaftlich verwertbar ist und somit einen Vorteil begründet.

(2) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind:

1.

die Kosten der Ausbildung,

2.

die während der fortbildungsbedingten Abwesenheit fortgezahlten Bezüge, Sonderzahlungen und die darauf entfallenen Dienstgeberbeiträge sowie

3.

die durch die Teilnahme an der Ausbildung erwachsenen Reisegebühren

zu berücksichtigen. Der Kostenersatz beträgt pro Monat ein Sechsunddreißigstel der Gesamtkosten.

(3) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind:

1.

die Kosten einer Grundausbildung und

2.

die Kosten, die dem Land aus Anlass der Vertretung des/der Bediensteten erwachsen sind,

nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn:

1.

das Dienstverhältnis mehr als drei Jahre nach Beendigung der Ausbildung geendet hat,

2.

das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 130 Abs. 2 Z 2, 5 und 7 oder § 136 Abs. 3 Z 1 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder

3.

der/die Vertragsbedienstete aus den im § 133 Abs. 5 angeführten Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.

(5) Zeiten einer allfälligen Karenz oder eines allfälligen Karenzurlaubes werden für den Verpflichtungszeitraum gemäß Abs. 1 nicht berücksichtigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 59/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2024,

Stand vor dem 30.04.2024

In Kraft vom 01.06.2007 bis 30.04.2024
  1. (1)Absatz einsEin Bediensteter/Eine Bedienstete hat dem Land die Kosten der Ausbildung zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Ausbildung durch:
    1. 1.Ziffer einseinverständliche Lösung (§ 129 Abs. 1 Z 2)einverständliche Lösung (Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2,)
    2. 2.Ziffer 2vorzeitige Auflösung (§ 133)vorzeitige Auflösung (Paragraph 133,)
    3. 3.Ziffer 3Kündigung (§§ 130 oder 136)Kündigung (Paragraphen 130, oder 136)
    4. 4.Ziffer 4Austritt (§ 137) oderAustritt (Paragraph 137,) oder
    5. 5.Ziffer 5Entlassung (§§ 89 Abs. 1 Z 5 oder 139)Entlassung (Paragraphen 89, Absatz eins, Ziffer 5, oder 139)
    beendet wird und die Ausbildung für den Bediensteten/die Bedienstete auch außerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses wirtschaftlich verwertbar ist und somit einen Vorteil begründet.
  2. (2)Absatz 2Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Kosten der Ausbildung,
    2. 2.Ziffer 2die während der fortbildungsbedingten Abwesenheit fortgezahlten Bezüge, Sonderzahlungen und die darauf entfallenen Dienstgeberbeiträge sowie
    3. 3.Ziffer 3die durch die Teilnahme an der Ausbildung erwachsenen Reisegebühren
    zu berücksichtigen. Der Kostenersatz beträgt pro Monat ein Sechsunddreißigstel der Gesamtkosten.
  3. (3)Absatz 3Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Kosten einer Grundausbildung und
    2. 2.Ziffer 2die Kosten, die dem Land aus Anlass der Vertretung des/der Bediensteten erwachsen sind,
    nicht zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn:
    1. 1.Ziffer einsdas Dienstverhältnis mehr als drei Jahre nach Beendigung der Ausbildung geendet hat,
    2. 2.Ziffer 2das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 130 Abs. 2 Z 2, 5 und 7 oder § 136 Abs. 3 Z 1 angeführten Gründen gekündigt worden ist oderdas Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im Paragraph 130, Absatz 2, Ziffer 2,, 5 und 7 oder Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer eins, angeführten Gründen gekündigt worden ist oder
    3. 3.Ziffer 3der/die Vertragsbedienstete aus den im § 133 Abs. 5 angeführten Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.der/die Vertragsbedienstete aus den im Paragraph 133, Absatz 5, angeführten Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
  5. (5)Absatz 5Zeiten einer allfälligen Karenz oder eines allfälligen Karenzurlaubes werden für den Verpflichtungszeitraum gemäß Abs. 1 nicht berücksichtigt.Zeiten einer allfälligen Karenz oder eines allfälligen Karenzurlaubes werden für den Verpflichtungszeitraum gemäß Absatz eins, nicht berücksichtigt.
  6. (6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Sonderverträge für die Ausbildung zum/zur und die anschließende Tätigkeit als Arzt/Ärztin im öffentlichen Gesundheitsdienst. In diesen Verträgen sind entsprechend § 71c Abs. 5a Universitätsgesetz 2002 zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens für den Fall, dass Bedienstete ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommen, Vertragsstrafen zu vereinbaren, die inklusive Ausbildungskostenersatz höchstens das 46,048997-fache des Gehaltes von Bediensteten der Gehaltsklasse ST09, Gehaltsstufe 3 ausmachen und sich im gleichen Ausmaß wie dieses erhöhen. Wenn die Zahlung einer Vertragsstrafe für Bedienstete eine besondere Härte darstellt, kann der Dienstgeber diese teilweise oder zur Gänze nachsehen. Dabei sind die mit der Ausbildung verbundenen Vorteile am Arbeitsmarkt, die Höhe des Ersatzes und die persönlichen Verhältnisse des/der Bediensteten zu berücksichtigen. Über Antrag des/der Bediensteten kann darüber hinaus auch ein Aufschub oder eine Ratenzahlung gewährt werden.Die Absatz eins bis 5 gelten nicht für Sonderverträge für die Ausbildung zum/zur und die anschließende Tätigkeit als Arzt/Ärztin im öffentlichen Gesundheitsdienst. In diesen Verträgen sind entsprechend Paragraph 71 c, Absatz 5 a, Universitätsgesetz 2002 zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens für den Fall, dass Bedienstete ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommen, Vertragsstrafen zu vereinbaren, die inklusive Ausbildungskostenersatz höchstens das 46,048997-fache des Gehaltes von Bediensteten der Gehaltsklasse ST09, Gehaltsstufe 3 ausmachen und sich im gleichen Ausmaß wie dieses erhöhen. Wenn die Zahlung einer Vertragsstrafe für Bedienstete eine besondere Härte darstellt, kann der Dienstgeber diese teilweise oder zur Gänze nachsehen. Dabei sind die mit der Ausbildung verbundenen Vorteile am Arbeitsmarkt, die Höhe des Ersatzes und die persönlichen Verhältnisse des/der Bediensteten zu berücksichtigen. Über Antrag des/der Bediensteten kann darüber hinaus auch ein Aufschub oder eine Ratenzahlung gewährt werden.

(1) Ein Bediensteter/Eine Bedienstete hat dem Land die Kosten der Ausbildung zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Ausbildung durch:

1.

einverständliche Lösung (§ 129 Abs. 1 Z 2)

2.

vorzeitige Auflösung (§ 133)

3.

Kündigung (§§ 130 oder 136)

4.

Austritt (§ 137) oder

5.

Entlassung (§§ 89 Abs. 1 Z 5 oder 139)

beendet wird und die Ausbildung für den Bediensteten/die Bedienstete auch außerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses wirtschaftlich verwertbar ist und somit einen Vorteil begründet.

(2) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind:

1.

die Kosten der Ausbildung,

2.

die während der fortbildungsbedingten Abwesenheit fortgezahlten Bezüge, Sonderzahlungen und die darauf entfallenen Dienstgeberbeiträge sowie

3.

die durch die Teilnahme an der Ausbildung erwachsenen Reisegebühren

zu berücksichtigen. Der Kostenersatz beträgt pro Monat ein Sechsunddreißigstel der Gesamtkosten.

(3) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind:

1.

die Kosten einer Grundausbildung und

2.

die Kosten, die dem Land aus Anlass der Vertretung des/der Bediensteten erwachsen sind,

nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn:

1.

das Dienstverhältnis mehr als drei Jahre nach Beendigung der Ausbildung geendet hat,

2.

das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 130 Abs. 2 Z 2, 5 und 7 oder § 136 Abs. 3 Z 1 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder

3.

der/die Vertragsbedienstete aus den im § 133 Abs. 5 angeführten Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.

(5) Zeiten einer allfälligen Karenz oder eines allfälligen Karenzurlaubes werden für den Verpflichtungszeitraum gemäß Abs. 1 nicht berücksichtigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 59/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2024,

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