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(1) Ein Bediensteter/Eine Bedienstete hat dem Land die Kosten der Ausbildung zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Ausbildung durch:
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(2) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind:
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(3) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind:
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(4) Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn:
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(5) Zeiten einer allfälligen Karenz oder eines allfälligen Karenzurlaubes werden für den Verpflichtungszeitraum gemäß Abs. 1 nicht berücksichtigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 59/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2024,
(1) Ein Bediensteter/Eine Bedienstete hat dem Land die Kosten der Ausbildung zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Ausbildung durch:
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(2) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind:
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(3) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind:
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(4) Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn:
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(5) Zeiten einer allfälligen Karenz oder eines allfälligen Karenzurlaubes werden für den Verpflichtungszeitraum gemäß Abs. 1 nicht berücksichtigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 59/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2024,