§ 176 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten gebührt ein täglicher Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 10,5 % der besonderen Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 Stmk. Landes-Reisegebührengesetz – Stmk. L-RGG je Fahrkilometer (Hin- und Rückfahrt), wennDem/Der Bediensteten gebührt ein täglicher Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 10,5 % der besonderen Entschädigung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, Stmk. Landes-Reisegebührengesetz – Stmk. L-RGG je Fahrkilometer (Hin- und Rückfahrt), wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Entfernung zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung – an der kürzesten Wegstrecke gemessen – mehr als fünf Kilometer beträgt,
    2. 2.Ziffer 2er/sie diese Wegstrecke an seinen/ihren Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
    3. 3.Ziffer 3tatsächlich Fahrtauslagen entstehen.
    Dabei ist der Eigenanteil nach Z 1 zu berücksichtigen. Beträgt die Entfernung zwischen der Dienststelle und der Wohnung mehr als 60 km, so ist der Berechnung der notwendigen monatlichen Fahrtauslagen eine Entfernung von 60 km zugrunde zu legen.Dabei ist der Eigenanteil nach Ziffer eins, zu berücksichtigen. Beträgt die Entfernung zwischen der Dienststelle und der Wohnung mehr als 60 km, so ist der Berechnung der notwendigen monatlichen Fahrtauslagen eine Entfernung von 60 km zugrunde zu legen.
  2. (2)Absatz 2Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise zu runden, dass bei Beträgen, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden sind.
  3. (3)Absatz 3Der/Die Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er/sie Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 38 Stmk. L-RGG hat.Der/Die Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er/sie Anspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 22 und 38 Stmk. L-RGG hat.
  4. (4)Absatz 4Der/Die Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einem Monat schriftlich zu melden. Wird diese Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
  5. (5)Absatz 5Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

(1) Dem/Der Bediensteten gebührt ein täglicher Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 10,5 % der besonderen Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG je Fahrkilometer (Hin- und Rückfahrt), wenn

1.

die Entfernung zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung – an der kürzesten Wegstrecke gemessen – mehr als fünf Kilometer beträgt,

2.

er/sie diese Wegstrecke an seinen/ihren Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und

3.

tatsächlich Fahrtauslagen entstehen.

Dabei ist der Eigenanteil nach Z 1 zu berücksichtigen. Ab einer Entfernung von mehr als 60 Kilometer je Fahrstrecke gebührt kein Fahrtkostenzuschuss.

(2) Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise zu runden, dass bei Beträgen, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden sind.

(3) Der/Die Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er/sie Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 38 L-RGG hat.

(4) Der/Die Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einem Monat schriftlich zu melden. Wird diese Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.

(5) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.11.2023
  1. (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten gebührt ein täglicher Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 10,5 % der besonderen Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 Stmk. Landes-Reisegebührengesetz – Stmk. L-RGG je Fahrkilometer (Hin- und Rückfahrt), wennDem/Der Bediensteten gebührt ein täglicher Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 10,5 % der besonderen Entschädigung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, Stmk. Landes-Reisegebührengesetz – Stmk. L-RGG je Fahrkilometer (Hin- und Rückfahrt), wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Entfernung zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung – an der kürzesten Wegstrecke gemessen – mehr als fünf Kilometer beträgt,
    2. 2.Ziffer 2er/sie diese Wegstrecke an seinen/ihren Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
    3. 3.Ziffer 3tatsächlich Fahrtauslagen entstehen.
    Dabei ist der Eigenanteil nach Z 1 zu berücksichtigen. Beträgt die Entfernung zwischen der Dienststelle und der Wohnung mehr als 60 km, so ist der Berechnung der notwendigen monatlichen Fahrtauslagen eine Entfernung von 60 km zugrunde zu legen.Dabei ist der Eigenanteil nach Ziffer eins, zu berücksichtigen. Beträgt die Entfernung zwischen der Dienststelle und der Wohnung mehr als 60 km, so ist der Berechnung der notwendigen monatlichen Fahrtauslagen eine Entfernung von 60 km zugrunde zu legen.
  2. (2)Absatz 2Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise zu runden, dass bei Beträgen, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden sind.
  3. (3)Absatz 3Der/Die Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er/sie Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 38 Stmk. L-RGG hat.Der/Die Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er/sie Anspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 22 und 38 Stmk. L-RGG hat.
  4. (4)Absatz 4Der/Die Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einem Monat schriftlich zu melden. Wird diese Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
  5. (5)Absatz 5Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

(1) Dem/Der Bediensteten gebührt ein täglicher Fahrtkostenzuschuss im Ausmaß von 10,5 % der besonderen Entschädigung gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 Landes-Reisegebührengesetz (L-RGG je Fahrkilometer (Hin- und Rückfahrt), wenn

1.

die Entfernung zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung – an der kürzesten Wegstrecke gemessen – mehr als fünf Kilometer beträgt,

2.

er/sie diese Wegstrecke an seinen/ihren Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und

3.

tatsächlich Fahrtauslagen entstehen.

Dabei ist der Eigenanteil nach Z 1 zu berücksichtigen. Ab einer Entfernung von mehr als 60 Kilometer je Fahrstrecke gebührt kein Fahrtkostenzuschuss.

(2) Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise zu runden, dass bei Beträgen, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden sind.

(3) Der/Die Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er/sie Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 38 L-RGG hat.

(4) Der/Die Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einem Monat schriftlich zu melden. Wird diese Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.

(5) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten