§ 174 Stmk. L-DBR Nebengebühr – Aufwandsvergütung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Der/Die Bedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm/ihr in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem/einer Bediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 28.02.2013

(1) Der/Die Bedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm/ihr in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem/einer Bediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

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