§ 170 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Dem/Der Bediensteten, der/die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür anstelle der in den §§ 166 bis 169 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsvergütung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

(2) Dem/Der Bediensteten, der/die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner/ihrer Wohnung erreichbar zu halten undals auch von sich aus bei Bedarf dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen hat, gebührt hiefür anstelle der in den §§ 166 bis 169 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsvergütung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft, die Art und den Umfang der dienstlichen Tätigkeiten, auf die sich die Bereitschaft erstreckt, Bedacht zu nehmen ist.

(3) Dem/Der Bediensteten, der/die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür anstelle der in den §§ 166 bis 169 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsvergütung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2013 bis 30.06.2021

(1) Dem/Der Bediensteten, der/die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür anstelle der in den §§ 166 bis 169 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsvergütung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

(2) Dem/Der Bediensteten, der/die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner/ihrer Wohnung erreichbar zu halten undals auch von sich aus bei Bedarf dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen hat, gebührt hiefür anstelle der in den §§ 166 bis 169 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsvergütung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft, die Art und den Umfang der dienstlichen Tätigkeiten, auf die sich die Bereitschaft erstreckt, Bedacht zu nehmen ist.

(3) Dem/Der Bediensteten, der/die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür anstelle der in den §§ 166 bis 169 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsvergütung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 62/2021

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