§ 156 Stmk. L-DBR Kürzung der Bezüge

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

Der Monatsbezug eines/einer Bediensteten wird gekürzt

  1. 1.Ziffer einsfür die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung (§ 157),für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung (Paragraph 157,),
  2. 11a.Ziffer eins afür die Zeit einer TeilzeitbeschäftigungWiedereingliederungsteilzeit (§ 157§ 48d),für die Zeit einer TeilzeitbeschäftigungWiedereingliederungsteilzeit (Paragraph 15748 d,),
  3. 2.Ziffer 2für die Zeit einer Dienstfreistellung zur Ausübung eines politischen Mandates (§ 158),für die Zeit einer Dienstfreistellung zur Ausübung eines politischen Mandates (Paragraph 158,),
  4. 3.Ziffer 3als Folge einer Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin (§ 159),als Folge einer Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin (Paragraph 159,),
  5. 4.Ziffer 4für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung (§ 160).für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung (Paragraph 160,).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2019

Der Monatsbezug eines/einer Bediensteten wird gekürzt

  1. 1.Ziffer einsfür die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung (§ 157),für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung (Paragraph 157,),
  2. 11a.Ziffer eins afür die Zeit einer TeilzeitbeschäftigungWiedereingliederungsteilzeit (§ 157§ 48d),für die Zeit einer TeilzeitbeschäftigungWiedereingliederungsteilzeit (Paragraph 15748 d,),
  3. 2.Ziffer 2für die Zeit einer Dienstfreistellung zur Ausübung eines politischen Mandates (§ 158),für die Zeit einer Dienstfreistellung zur Ausübung eines politischen Mandates (Paragraph 158,),
  4. 3.Ziffer 3als Folge einer Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin (§ 159),als Folge einer Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin (Paragraph 159,),
  5. 4.Ziffer 4für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung (§ 160).für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung (Paragraph 160,).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,

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