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Der Monatsbezug eines/einer Bediensteten wird gekürzt
1. | für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung (§ 157), | |||||||||
1a. | für die Zeit einer Wiedereingliederungsteilzeit (§ 48d), | |||||||||
2. | für die Zeit einer Dienstfreistellung zur Ausübung eines politischen Mandates (§ 158), | |||||||||
3. | als Folge einer Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin (§ 159), | |||||||||
4. | für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung (§ 160). |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019
Der Monatsbezug eines/einer Bediensteten wird gekürzt
1. | für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung (§ 157), | |||||||||
1a. | für die Zeit einer Wiedereingliederungsteilzeit (§ 48d), | |||||||||
2. | für die Zeit einer Dienstfreistellung zur Ausübung eines politischen Mandates (§ 158), | |||||||||
3. | als Folge einer Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin (§ 159), | |||||||||
4. | für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung (§ 160). |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019