§ 156 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999

Der Monatsbezug eines/einer Bediensteten wird gekürzt

1.

für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung (§ 157),

1a.

für die Zeit einer Wiedereingliederungsteilzeit (§ 48d),

2.

für die Zeit einer Dienstfreistellung zur Ausübung eines politischen Mandates (§ 158),

3.

als Folge einer Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin (§ 159),

4.

für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung (§ 160).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2019

Der Monatsbezug eines/einer Bediensteten wird gekürzt

1.

für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung (§ 157),

1a.

für die Zeit einer Wiedereingliederungsteilzeit (§ 48d),

2.

für die Zeit einer Dienstfreistellung zur Ausübung eines politischen Mandates (§ 158),

3.

als Folge einer Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin (§ 159),

4.

für die Zeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung (§ 160).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2019

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