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(1) Wenn der/die Bedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner/ihrer Dienstfähigkeit Anspruch auf Schadenersatz für seinen/ihren Verdienstentgang hätte oder wenn die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen des Beamten/der Beamtin wegen seines/ihres Todes Anspruch auf Versorgungsleistungen hätten, gehen diese Ansprüche auf das Land in jenem Umfang über, in welchem es finanzielle Leistungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steiermärkischen Pensionsgesetz 19652009 und dem Landes-Nebengebührenzulagengesetz erbringt.
(2) Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten des/der Bediensteten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber seiner Ehegattin/ihrem Ehegatten und seinen/ihren Geschwistern und gegenüber einem/einer Bediensteten ein, der/die im Zeitpunkt des Ereignisses, welches zum Verlust der Dienstfähigkeit geführt hat, in derselben Dienststelle wie der/die Bedienstete beschäftigt war, sofern nicht dieses Ereignis durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eingetreten ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021
(1) Wenn der/die Bedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner/ihrer Dienstfähigkeit Anspruch auf Schadenersatz für seinen/ihren Verdienstentgang hätte oder wenn die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen des Beamten/der Beamtin wegen seines/ihres Todes Anspruch auf Versorgungsleistungen hätten, gehen diese Ansprüche auf das Land in jenem Umfang über, in welchem es finanzielle Leistungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steiermärkischen Pensionsgesetz 19652009 und dem Landes-Nebengebührenzulagengesetz erbringt.
(2) Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten des/der Bediensteten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber seiner Ehegattin/ihrem Ehegatten und seinen/ihren Geschwistern und gegenüber einem/einer Bediensteten ein, der/die im Zeitpunkt des Ereignisses, welches zum Verlust der Dienstfähigkeit geführt hat, in derselben Dienststelle wie der/die Bedienstete beschäftigt war, sofern nicht dieses Ereignis durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eingetreten ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021