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(1) Der Beamte/Die Beamtin des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er/sie im Fall des § 141 Abs. 1 und 2 seine/ihre Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten/der Beamtin ist nicht erforderlich.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte/die Beamtin den 720. Lebensmonat nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er/sie noch durch mindestens fünf Jahre seine/ihre dienstlichen Aufgaben versehen kann.
(3) Der Beamte/Die Beamtin hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheidesder Entscheidung, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Der Beamte/Die Beamtin des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er/sie im Fall des § 141 Abs. 1 und 2 seine/ihre Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten/der Beamtin ist nicht erforderlich.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte/die Beamtin den 720. Lebensmonat nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er/sie noch durch mindestens fünf Jahre seine/ihre dienstlichen Aufgaben versehen kann.
(3) Der Beamte/Die Beamtin hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheidesder Entscheidung, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 87/2013