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(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst
1. | durch Austritt, | |||||||||
2. | durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses, | |||||||||
3. | durch Entlassung, | |||||||||
3a. | rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 62/2021 folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2021, begangenen Vorsatzdeliktes gemäß den §§ 92, | |||||||||
5. | a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß § 9 Abs. 2, | |||||||||
b) | Wegfall der Erfüllung der Anstellungserfordernisse gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b bei sonstigen Verwendungen, | |||||||||
6. | (Anm.: entfallen) | |||||||||
7. | durch Tod. |
(2) Bei Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die
1. | Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche, | |||||||||
2. | Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn | |||||||||
a) | die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder | |||||||||
b) | die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt. | |||||||||
Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird. |
(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten/der Beamtin und seiner/ihrer Angehörigen. Ansprüche des Beamten/der Beamtin, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 62/2021
(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst
1. | durch Austritt, | |||||||||
2. | durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses, | |||||||||
3. | durch Entlassung, | |||||||||
3a. | rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 62/2021 folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2021, begangenen Vorsatzdeliktes gemäß den §§ 92, | |||||||||
5. | a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß § 9 Abs. 2, | |||||||||
b) | Wegfall der Erfüllung der Anstellungserfordernisse gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 lit. b bei sonstigen Verwendungen, | |||||||||
6. | (Anm.: entfallen) | |||||||||
7. | durch Tod. |
(2) Bei Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die
1. | Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche, | |||||||||
2. | Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn | |||||||||
a) | die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder | |||||||||
b) | die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt. | |||||||||
Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird. |
(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten/der Beamtin und seiner/ihrer Angehörigen. Ansprüche des Beamten/der Beamtin, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 62/2021